Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. VI ZR 342/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4854

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:27. Januar 2004Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 823 F, § 844 Abs. 2a) Für die Höhe der [X.] aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommendes Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem [X.] maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbständig [X.] die Vollendung des 65. [X.]) Die für die zeitliche Begrenzung der [X.] maßgebliche mutmaßliche Lebens-dauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben.[X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.]/02 - OLG [X.] Aachen- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.]Wellner, die [X.]in [X.] und die [X.] Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. August 2002 im Umfang [X.] und im Kostenpunkt aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die [X.] tragen die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde aus einem Wert von 27.115, 66 Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.Von Rechts [X.] Ehemann der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet, fürden die [X.] voll haften. Die Beklagte zu 2 zahlt der Klägerin zusätzlich zuderen Witwenrente einen monatlichen Schadensersatzbetrag von 853,58 [X.] 3 -Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung eines weiteren monatlichen [X.] von 2.354,70 DM bzw. die bei Ansatz dieses Betrages sich für die [X.] ergebenden Rückstände geltend.Das Berufungsgericht hat die weiter geltend gemachten Ansprüche zumTeil zugesprochen und die [X.] u.a. als Gesamtschuldner verurteilt, andie Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853, 60 DM hinaus be-ginnend ab dem 1. September 2001 monatlich weitere 407, 95 [X.] hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide [X.] Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat ihre Nichtzulas-sungsbeschwerde vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen. Auf [X.] der [X.] hat der Senat die Revision insoweitzugelassen, als die [X.] verurteilt worden sind, über den 8. [X.] hinaus an die Klägerin monatlich weitere 407, 95 [X.] verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantrag im Umfang [X.] weiter.[X.] sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer weite-ren monatlichen Rente über den [X.]punkt hinaus wendet, zu welchem der [X.] vollendet hätte, ist ihre Revision begründet.1. Nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschä-digten bei Vorliegen der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Voraus-setzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während dermutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet- 4 -gewesen wäre. Dies zwingt den [X.] zu einer Prognose, wie sich die Unter-haltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem [X.] nach dem Unfall entwickelt [X.]. Er muß daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vor-nehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftig-keit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des [X.], wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der [X.] bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für dieBemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdendenFaktoren zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990- VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907 und vom 4. November 2003 [X.] 346/02 ŒVersR 2004, 75, 77 m.w.[X.] Hinblick darauf beanstandet die Revision zu Recht, daß das [X.] die [X.] ohne zeitliche Befristung auf der [X.] des zuletzt erzielten Nettoeinkommens des Getöteten zugesprochen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Anwendung der obengenannten Grundsätze eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dau-er der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltethätte, zu begrenzen. Dabei ist derzeit grundsätzlich bei einem nicht selbständigTätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenenEintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995- VI ZR 165/94 - [X.], 1321; vom 26. September 1995 - [X.]/94 -[X.], 1447, 1448; vom 28. November 2000 - [X.] - [X.], 730, 731 und vom 5. November 2002 - [X.] - [X.] 2003, 84 f.).In gleicher Weise ist bei dem Anspruch auf Entrichtung einer [X.] wegender Tötung eines [X.] zu berücksichtigen, daß sich die Höhe des Unterhalts-anspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem [X.] verändert und der [X.] ab diesem [X.]punkt nicht- 5 -mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten zugrundegelegt wer-den kann. Da der getötete Ehemann der Klägerin am 8. Dezember 1943 gebo-ren ist, hätte das Berufungsgericht demnach mit Ablauf des Monats [X.] für die Höhe der [X.] nicht mehr auf dessen fiktives Nettoeinkom-men abstellen dürfen.2. Die Revision macht überdies mit Erfolg geltend, daß das Berufungsge-richt die [X.] nicht auf die [X.] begrenzt hat, in der der Getötete währendder mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. [X.] mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung allerUmstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Le-benserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe,der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheits-verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1972- VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515, 1516 f.). Beim Fehlen individueller Anhalts-punkte kann auf die vom statistischen [X.] herausgegebene zeitnächste"Sterbetafel" oder anderes möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt erhobenesstatistisches Material abgestellt werden (vgl. [X.] 1998, 1414 f.).Der geschätzte [X.]punkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dement-sprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung der [X.] istim Urteil kalendermäßig anzugeben (vgl. [X.], 218; Senatsurteil vom17. Dezember 1985 - [X.]/84 - [X.], 463, 465).- 6 -3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Sache an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die [X.] Feststellungen zur Veränderung der Unterhaltspflicht beim voraussichtli-chen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben und zu dessen [X.] Lebenserwartung zu treffen.MüllerWellner[X.]PaugeStöhr

Meta

VI ZR 342/02

27.01.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. VI ZR 342/02 (REWIS RS 2004, 4854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4854

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