Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. 1 StR 37/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5027

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2008 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass in den [X.], 11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von jeweils ei-nem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in 42 Fällen, davon in drei Fällen mit Brandstiftung, und wegen versuchter Sachbe-schädigung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass der Angeklagte vor dem Vollzug der Maßregel —noch zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu verbüßenfi hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des angefochtenen Urteils; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 2009 - u.a. - ausgeführt: 2 —In allen neun Fällen der versuchten Sachbeschädigung (Fall 1, 11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51) hat die [X.] keine Einzelstrafen [X.]. Der [X.] kann hier in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in jedem Einzelfall das gesetzliche Mindestmaß einer zeitli-chen Freiheitsstrafe von einem Monat festsetzen (§ 38 Abs. 2 StGB). Die [X.] wollte ersichtlich für alle Taten kurze Freiheitsstrafen ver-hängen ([X.]). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der festzuset-zenden Einzelstrafen schließt jegliche Benachteiligung des [X.] aus (§ 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StGB). Einer Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es hier nicht, weil Auswirkungen auf diese sicher auszuschließen sind.fi 3 Dem tritt der [X.] bei. Die Urteilsgründe sind deshalb dahingehend zu ergänzen, dass in den Fällen II[X.]1, 11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51 eine [X.] von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 4 I[X.] Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); insbesondere ist die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel nicht zu beanstanden. Die Kammer hat den [X.] rechtsfehlerfrei nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB so bemessen, dass nach Erledigung der Maßregel die Möglichkeit der [X.] besteht. Dabei hat sie die bis zum [X.] erlit-tene Untersuchungshaft von knapp zehn Monaten bereits berücksichtigt. Zum 5 - 4 - jetzigen Zeitpunkt hat sich der [X.] zwar durch die von dem Ange-klagten nach [X.] weiterhin erlittene Untersuchungshaft erledigt. Inso-fern bedarf es jedoch keiner Aufhebung der Anordnung des [X.], da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Voll-streckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. [X.], 213, 214; NStZ 2003, 257; [X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 8). Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des [X.]s steht einer Entscheidung des [X.]s im [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]. vom 24. Juni 2008 - 4 [X.]). 6 Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-gen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. 7 [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 37/09

17.02.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. 1 StR 37/09 (REWIS RS 2009, 5027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5027

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 65/20 (Bundesgerichtshof)

Reihenfolge der Vollstreckung: Vorwegvollzug bei mehreren in einem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen


5 StR 38/17 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Bewertungseinheit beim Handeltreiben; Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in …


5 StR 423/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 38/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 241/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.