Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. 1 StR 241/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2663

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[X.]:[X.]:BGH:2017:091117B1STR241.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 241/17

vom
9. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer Brandstiftung u.a.

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2016 wird
a) das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung (Tat Ziffer [X.] 2.1 der Urteilsgründe) gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten;
b) das Urteil hinsichtlich des [X.]s sowie hinsichtlich der Bestimmung des [X.] aufgehoben.
2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei Fällen, der ge-fährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.

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3
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Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel von der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate zu vollziehen sind.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf Antrag des [X.] zur teil-weisen Einstellung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Bestimmung des [X.] (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] vom 28.
September 2017 aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des [X.] (Tat Ziffer [X.] 2.1 der Urteilsgründe) gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung ist vorliegend angezeigt, weil in diesem Fall die zugrunde [X.] Beweiswürdigung hinsichtlich der eingesetzten [X.] und ei-1
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nes entgegenstehenden Willens der Geschädigten

F.

nicht frei von [X.] ist.
III.
Die Teileinstellung des Verfahrens bedingt die Aufhebung des [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe, nachdem hierdurch

neben einer [X.] verhängten [X.] von drei Jahren und sechs Monaten sowie weite-ren Einzelstrafen

die [X.] von drei Jahren und sechs Monaten weg-fällt.
IV.
Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).

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V.
Die Aufhebung im [X.] lässt die Anordnung der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unberührt. Die Bestim-mung des [X.] war hingegen ebenfalls aufzuheben.

[X.] Dr. Fischer ist im

Urlaub und deshalb an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Raum Bellay

Raum

Bär Hohoff
7

Meta

1 StR 241/17

09.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. 1 StR 241/17 (REWIS RS 2017, 2663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2663

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