Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 423/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 553

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5 StR 423/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer [X.]stiftung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2011
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbe-gründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer [X.]stiftung in Tateinheit mit Diebstahl (Einsatzstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe), wegen Diebstahls in weiteren vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls

unter Freisprechung im Übrigen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des [X.] hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie un-begründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Nach den Feststellungen des [X.] konsumiert der
24-jährige Angeklagte bereits seit seinem 12. Lebensjahr regelmäßig Alko-hol; darüber hinaus besteht bei ihm eine psychische Abhängigkeit von [X.]. Er ist vielfach, insbesondere wegen Diebstahls, vorbestraft. In zwei Fällen hatte er bei Einbrüchen Feuer gelegt. Gegenstand der [X.] Verurteilung sind zum Teil unter den Voraussetzungen
des §
243 Abs.
1 Nr.
1 StGB verübte Diebstähle, mit denen sich der Angeklagte eine Einkommensquelle für den [X.] verschaffen wollte. Im [X.] mit einem Einbruch in ein Firmengebäude in der [X.]er Innenstadt, bei [X.] kleine [X.] erbeutete, steckte er einen
Archivraum, in dem große Mengen alter Ak-ten lagerten, in [X.]. Der betreffende Gebäudeteil brannte ab; es entstand Rahmen ihrer Diensttätigkeit leichte Rauchvergiftungen.

2. [X.] rechtfertigen den Schuldspruch. [X.] hält der Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtl[X.]r Nachprüfung nicht stand.

Die Prüfung der Voraussetzungen einer Einschränkung der Schuldfä-higkeit des Angeklagten gemäß §§ 20, 21 StGB weist [X.] auf. Das [X.] hat die Möglichkeit einer erhebl[X.]n Verminderung der Schuldfähigkeit nur unter dem Gesichtspunkt einer aktuellen Drogen-intoxikation des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten geprüft und nur diese

in nachvollziehbarer Weise

ausgeschlossen. Es setzt sich zum einen nicht mit der naheliegenden Möglichkeit einer
sogar physischen
Rauschmit-telabhängigkeit des Angeklagten
auseinander, der seit seiner Jugend regel-n-dessen Leben durch Drogen und Be-schaffungskriminalität bestimmt ist ([X.]).
Eine solche kann aufgrund hohen Suchtdrucks eine rauschunabhängige
Minderung der Schuldfähigkeit begründen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., §
20 Rn. 11a). Zum anderen
be-2
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fasst es sich nicht mit der Frage, ob die vom Sachverständigen festgestellte, nicht näher klassifizierte

schwere Persönlichkeitsstörung

i-teseine Schuldfähigkeit hatte. Insbesondere hinsichtlich der begangenen Angeklagten erblickt, hätte Anlass für eine solche Prüfung bestanden
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 25.
Juli 2001

5 [X.]/01

und
vom 17. Okto-ber
1995

5 StR 530/95).

3. Der Senat hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.
Damit soll gegebenenfalls auch eine Prüfung einer Unterbringung nach §
63 StGB ermöglicht werden; nach den Feststellungen ist der Betäubungsmittelmiss-brauch des Angeklseiner schweren Per-sönlichkeitsstörung ([X.]). Da es keine Hinweise auf einen völligen Aus-schluss der Schuldfähigkeit gibt, kann demgegenüber der Schuldspruch be-stehen bleiben.

4. Hinsichtlich des Ausspruchs über den [X.] eines Teils der Strafe vor der Maßregel und seiner Bemessung weist der Senat auf fol-gendes hin: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß §
51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstre-ckenden Strafteil anzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom
23. April 1991

4 [X.], [X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweise 8); dieser ist daher im [X.] grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen [X.] zu kürzen. Die Anordnung des [X.]s eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat

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allerdings zu unterbleiben, wenn
sich
der mögl[X.] [X.] durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei-
und Untersu-chungshaft bereits erledigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Oktober 2007

2 [X.], NStZ 2008,
212,
213).

Basdorf Raum Brause

Schneider Bellay

Meta

5 StR 423/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 423/11 (REWIS RS 2011, 553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 553

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