Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 4 StR 584/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8758

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230518B4STR584.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 584/17

vom
23. Mai
2018
in der Strafsa[X.]e
gegen
1.
2.
3.
4.

wegen
zu 1.: s[X.]weren Bandendiebstahls

zu 2. -
4.: s[X.]weren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat na[X.] Anhörung
des [X.] und der Bes[X.]werdeführer
am 23. Mai
2018
gemäß §
349
Abs.
2 und Abs. 4
StPO bes[X.]lossen:
1. Die Revision
des
Angeklagten Z.

gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Juni 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der
Angeklagte Z.

hat
die Kosten seines Re[X.]tsmittels zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

, K.

und W.

wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]e zu neuer [X.] und Ents[X.]eidung, au[X.] über die Kosten der Re[X.]tsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen s[X.]weren
Banden-diebstahls in 19 Fällen unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung und
unter Auflösung der dortigen Freiheitsstrafe zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten Z.

wegen Diebstahls sowie wegen s[X.]weren
Bandendiebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtfrei-1
-
3
-
heitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten W.

wegen s[X.]weren Banden-diebesonders s[X.]weren

Diebstahls in drei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten K.

wegen Diebstahls, wegen s[X.]weren Bandendiebstahls in 19 Fällen und wegen besonders s[X.]weren

Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von se[X.]s Jahren und se[X.]s Monaten verurteilt. Ferner hat es ein Fahrzeug des Angeklagten K.

eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil rügen die Verletzung förmli[X.]en und sa[X.]li[X.]en Re[X.]ts. Während die Revisionen der Angeklagten [X.]

, W.

und K.

mit einer Verfahrens-rüge Erfolg
haben, ist
die Revision des Angeklagten Z.

unbegründet.
1. Die Revisionen der Angeklagten [X.]

, W.

und K.

beanstanden mit Re[X.]t die Verlesung der Protokolle der polizeili[X.]en Vernehmungen der An-geklagten [X.]

und K.

2.
[X.] hat r
umfassenden Vernehmung
der [X.] zum Zwecke der Zusammenfügung der Vielzahl beri[X.]teter zwei
Nieders[X.]riften
über polizeili[X.]e Vernehmungen
des
Angeklagten [X.]

und ergänzend zur Vernehmung des [X.] Kö.

zur Erfüllung ihrer Sa[X.]aufklärungspfli[X.]t zum Zwecke der Zusammenfügung der [X.] die Nieders[X.]rift der polizeili[X.]en Vernehmung des Angeklagten K.

verlesen. Eine sol[X.]e Verlesung lässt das Gesetz aber nur bei Nieders[X.]riften über die ri[X.]terli[X.]e Vernehmung des Bes[X.]uldigten zu (§ 254 StPO). Die Verlesung ist ausdrückli[X.] ni[X.]t
zum Zwecke des [X.] an die Vernehmungsbeamten oder an den in der Hauptverhandlung abwei[X.]end aussagenden Angeklagten [X.]

erfolgt. Dana[X.] war die Verwertung der im Urteil in indirekter Rede wieder-
2
3
-
4
-
gegebenen Angaben, die der in der Hauptverhandlung
s[X.]weigende Angeklag-te K.

und der Angeklagte [X.]

jeweils bei der Polizei gema[X.]t haben, unzulässig (vgl. [X.], Urteile
vom 31. Mai 1960

5 [X.], [X.]St 14, 310
ff.; vom 28. Juni 1995

3 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz
2 Verwertungsverbot 4; Bes[X.]luss vom 23. August 1994

5 StR 447/94, [X.], 47; [X.], Bes[X.]luss vom 3. Juni 1982

1 Ss 323/82, [X.] 1983, 97).
Der Senat vermag ni[X.]t si[X.]er auszus[X.]ließen, dass
der Tatri[X.]ter si[X.] bei seiner Überzeugungsbildung neben den weiteren Beweisergebnissen au[X.] von den
fehlerhaft berücksi[X.]tigten polizeili[X.]en
Einlassungen
der
Angeklagten hat leiten lassen. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

2. Der neue Tatri[X.]ter wird Gelegenheit haben, die [X.] an
dem eingezogenen Fahrzeug näher zu klären (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Oktober 1963

1 [X.], [X.]St 19, 123, 124; vom 8.
November 2016

1 [X.]/16, [X.], 84 [[X.].]). Au[X.] wird er bei einer erneuten Ein-ziehungsanordnung den Wert des Fahrzeugs
festzustellen und gegebenenfalls bei der Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe zu berücksi[X.]tigen haben
(st. Rspr., vgl. [X.], Bes[X.]lüsse vom 16.
Februar 2012

3
StR 470/11, [X.], 169; vom 3.
Mai 2017

2 StR 364/16 Rn.
9
f.; Urteil vom 8.
November 2016

1
StR
325/16, Rn.
10 [insofern ni[X.]t abgedruckt in [X.], 84], jeweils mwN).
3. Die au[X.] vom Angeklagten Z.

erhobene Rüge der Verletzung der §§
250, 254
StPO ist aus den Gründen der Antragss[X.]rift des [X.] vom 29.
November 2017 ni[X.]t ordnungsgemäß ausgeführt

344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Die Na[X.]prüfung des Urteils auf die allgemeine Sa[X.]rüge 4
5
6
-
5
-
hat keinen Re[X.]tsfehler zum Na[X.]teil dieses Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-S[X.]eible

Roggenbuck Quentin

Feilcke [X.]

Meta

4 StR 584/17

23.05.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 4 StR 584/17 (REWIS RS 2018, 8758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8758

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1 StR 325/16

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