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Ablehnung einer Kostenentscheidung gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - besondere Billigkeitsgründe für Anordnung der Auslagenerstattung nicht dargelegt
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 [X.] scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.
Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 [X.] - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 [X.] auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere [X.] voraus (vgl. [X.] 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
05.10.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Stuttgart, 25. August 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschluss
§ 34a Abs 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2017, Az. 2 BvR 1903/15 (REWIS RS 2017, 4399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4399
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1903/15, 05.10.2017.
Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 127/15, 12.06.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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