Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2017, Az. 2 BvR 1903/15

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 4399

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung einer Kostenentscheidung gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - besondere Billigkeitsgründe für Anordnung der Auslagenerstattung nicht dargelegt


Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.

2

Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere [X.]voraus (vgl. [X.]36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1903/15

05.10.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 25. August 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschluss

§ 34a Abs 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2017, Az. 2 BvR 1903/15 (REWIS RS 2017, 4399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4399

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