Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. IV ZR 422/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6761

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 422/12

Verkündet am:

26. März 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 63; [X.] Haftpflichtversicherung (hier Ziff. 1.1, 7.14 (1) [X.]); BGB §
307 Abs. 1 Satz 2 [X.], §
305c Abs. 2

1.
Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("[X.]").

2.
Ziff. 1.1 [X.] ist nicht wegen Intransparenz gemäß §
307 Abs. 1 Satz
2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar [X.] von §
305c Abs.
2 BGB.

3.
Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) [X.] ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.

[X.], Urteil vom 26. März 2014 -
IV ZR 422/12 -
OLG Brandenburg

LG [X.] (Oder)

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 26.
März
2014

für Recht erkannt:

Auf die Revision des
[X.]n wird das Urteil des 11.
Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesge-richts vom 23.
Oktober
2012
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein selbständiger [X.], nimmt den [X.], einen Versicherungsmakler, im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihm eine Betriebshaftpflichtver-sicherung vermittelt hat, die Schäden aus Fliesenlegerarbeiten nicht er-fasst, weshalb der Versicherer
die Deckung für einen vom Kläger bei solchen Arbeiten angeblich verursachten Schaden ablehnt.

Der vom [X.]n vermittelten Versicherung liegt eine
vom [X.] ausgefüllte
und vom Kläger unterschriebene "[X.]"
vom 2.
September
2009 zugrunde, in der
als ausgeübtes Handwerk 1
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3
-

"[X.]"
angegeben i[X.] Im [X.] an ein Telefonat zwischen den Parteien, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, fügte der [X.] vor der Weiterleitung an den Versicherer an dieser Stelle handschriftlich den Zusatz "incl. zugehöriger Fliesenarbeiten"
ein.

Der vom Versicherer ausgestellte Versicherungsschein weist als Versicherungsbeginn den
3.
September 2009
aus und gibt die
versicher-ten Risiken mit "Kamin-, Ofen-
und Herdsetzer, Feuerungs-
und Lufthei-zungsbau"
an.

Der Versicherungsfall ist in
den der Versicherung zugrunde liegen-den Bedingungen des Versicherers
(im Folgenden: [X.]) in Ziffer 1.1
wie folgt beschrieben:

"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-tenen [X.] (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-
oder sich daraus ergebenden [X.] zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haft-pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem
[X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des [X.] unmittelbar entstanden i[X.] Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum [X.] geführt hat, kommt es nicht an."

Nach Ziffer
7.14
[X.] sind von der Versicherung ausgeschlossen:

"Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch

(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,

"
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-

Am 25.
November 2009 meldete der Kläger dem Versicherer einen Schadenfall. Er gab an, dass es zu einem Schaden in einem näher be-zeichneten Gebäude in B.

gekommen sei. In [X.] be-fänden sich diverse Maschinen einer
Dialysepraxis, für die er eine [X.] und einen Pumpensumpf, in den ständig Wasser einlaufe, ab-gedichtet und eingefliest habe. Weil sich die von ihm eingebaute Abdich-tung des [X.] gelöst habe, habe sich unterhalb des [X.] eine Leckage gebildet, aus der ständig Wasser ausgetreten sei, so dass [X.] unter dem Estrich
ebenso wie diverse Wände und Fahrstuhlschächte
infolge austretenden Wassers durchnässt
worden
seien.
Der Wasseraustritt sei erstmalig am 7.
November 2009 in den Fahrstuhlschächten bemerkt worden.

Die fraglichen Arbeiten hatte der Kläger bereits im Juli 2009 aus-geführt.

Der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens mit der [X.] ab, dass Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Fliesenarbeiten vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien; die Abdichtung des [X.] und anschließende Verfliesung falle in das Risiko eines Fliesenlegerbetriebs.

Der Kläger
macht geltend, der [X.] habe schuldhaft nicht [X.] gesorgt, dass er Versicherungsschutz auch für reine

und nicht nur für als Nebenarbeiten ausgeführte

Fliesenlegerarbeiten genieße. Er
behauptet, er habe den [X.]n ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er solche Arbeiten
erbringe, die selbstverständlich auch versichert sein müssten; der [X.] habe ihm zugesagt, sich darum zu kümmern.
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Das [X.] hat antragsgemäß festgestellt, dass der
[X.]
verpflichtet sei, den Kläger so zu stellen, als hätte er [X.] für Fliesenlegerarbeiten an dem im [X.] nä-her bezeichneten Bauvorhaben gehabt. Das
Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 125 veröffentlicht ist, hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen.

Dagegen wendet dieser sich mit der
Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet und in der Sache einen Schadensersatzanspruch des [X.] wegen unzuläng-licher Beratung gemäß §§
63, 61 Abs.
1 [X.] bejaht.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung
des [X.]n liege vor, weil er zur Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes verpflichtet ge-wesen sei und dafür auch das zu versichernde Risiko habe ermitteln müssen. Er
hätte die Frage,
in welchem Umfang und unter welchen Be-dingungen und Umständen im Einzelnen der Kläger [X.] auch für Fliesenarbeiten wünschte,
durch gezieltes Nachfragen klären müssen. Dieser Verpflichtung sei er nicht gerecht geworden.

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Da auch ein anspruchsminderndes Mitverschulden des [X.] gemäß §
254 Abs.
1 BGB zu verneinen sei, habe der [X.] ihn so zu stellen, als hätte der Versicherer die Deckung des unversichert geblie-benen Risikos übernommen.

Zu Unrecht berufe sich der
[X.] auf das Fehlen
eines
Scha-dens
des [X.].
Insbesondere
sei
der Versicherungsfall während der Laufzeit des [X.] eingetreten.
Zwar käme als Zeit-punkt des Versicherungsfalles sowohl die Durchführung der Arbeiten durch den Kläger als auch deren Fertigstellung als auch die [X.] als auch der Austritt des
Wassers in [X.]. Eine präzise zeitliche Abgrenzung sei aber kaum möglich. [X.] spreche einiges für eine Intransparenz der Vertragsklausel der
Zif-fer
1 [X.]
[X.]
des §
307 BGB mit der Folge, dass auf den dem [X.] günstigsten Zeitpunkt, hier also den des Wasseraustritts im November 2009 abzustellen sei. Der Versicherungsschutz wäre auch nicht etwa bei Einschluss des Risikos "Fliesenlegerarbeiten"
aufgrund der Klausel Ziffer 7.14 (1) [X.] ausgeschlossen gewesen, weil dieser Ausschluss lediglich den Fall betreffe,
dass der Versicherungsnehmer oder ein Dritter, für den er einzustehen habe, die Abwässer abgeleitet oder deren Ableitung veranlasst habe.

II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.

1. Keinen Bedenken begegnet es allerdings, dass das Berufungs-gericht die Feststellungsklage für zulässig erachtet hat.
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a) Für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist der tatsächliche Vortrag des [X.] zu unterstellen. Danach wäre der [X.] gemäß §
249 Abs.
1 BGB verpflichtet, den Zustand herzustel-len, der bestünde, wenn er dem Kläger auch Betriebshaftpflicht-Ver-sicherungsschutz für Fliesenarbeiten vermittelt hätte (sog. "[X.]"; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
63 Rn.
16; MünchKomm-[X.]/[X.], §
63 Rn.
19; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 6 Rn.
46; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
63 Rn.
20).

Jedoch kann der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversiche-rung im Allgemeinen nicht die Befriedigung des [X.] ver-langen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die ge-gen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will.
Der Versicherungsnehmer kann daher nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen ([X.]surteile vom 21.
September 1983

[X.], NJW 1984, 370; vom 4.
Dezember 1980

[X.], [X.]Z 79, 76, 78). Entsprechend muss es auch
dem [X.]n im Falle seiner Haftung freistehen, die von der
Geschä-digten gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche entweder zu er-füllen oder den Versuch ihrer Abwehr zu unternehmen, indem er die Kos-ten der Rechtsverteidigung des [X.] gegenüber der
Geschädigten übernimmt.

Deshalb kann der Kläger auch ihm gegenüber nur eine Klage auf Feststellung erheben; das erforderliche konkrete Rechtsverhältnis ist damit gegeben, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob die erhobenen Ansprüche der Geschädigten begründet sind.
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b) Diesem [X.] entsprechen der Antrag
des [X.] und der Tenor des landgerichtlichen Urteils. Zwar sind darin die von der Geschädigten angemeldeten Ansprüche nicht konkret bezeich-net; der Inhalt der getroffenen Feststellung ist aber durch die [X.] auf die Arbeiten, für die der Kläger Deckungsschutz begehrt, hin-reichend klar, zumal der [X.] im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist ([X.], Urteil vom 2.
Oktober 2009

[X.], [X.]Z 182, 307 Rn.
22).

Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen §
308 Abs.
1 ZPO liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Das Wahlrecht des [X.] ergibt sich zweifelsfrei aus dem Tenor des landgerichtlichen Ur-teils. Feststellungen zur Haftung des [X.]
gegenüber der Geschädig-ten haben die Vorinstanzen nicht getroffen.

2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine schuld-hafte Pflichtverletzung des [X.]n angenommen.

a) Die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten [X.] gehen weit. Er wird als sein Interessen-
oder sogar [X.] angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des [X.] von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Be-ratern verglichen werden ([X.]surteil vom 22.
Mai 1985
[X.], [X.]Z 94, 356, 359; [X.], Urteile vom 16.
Juli 2009

[X.], [X.], 1495 Rn.
8; vom 14. Juni 2007

III ZR 269/06,
NJW-RR 2007, 1503 Rn. 10; vom 20.
Januar 2005

III ZR 251/04, [X.]Z 162, 22
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67, 78). Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen ([X.]surteil vom 22.
Mai 1985 aaO; [X.], Urteil vom 14.
Juni 2007 aaO).

b) Gegen diese Pflichten hat der [X.] bereits deshalb versto-ßen, weil er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den [X.] zu ermitteln, nicht nachgefragt hat, welche konkreten [X.] der Kläger im Rahmen seines Betriebs tatsächlich ausübt.

Der Pflichtenverstoß
ist auch auf der Basis des vom [X.]n be-haupteten Inhalts
des
streitigen Telefongesprächs anzunehmen, weshalb es einer Beweisaufnahme hierüber nicht bedurfte.
Selbst wenn der Klä-ger in dem Telefonat nur den Hinweis gab, dass in der [X.] nur von "[X.]"
die Rede sei, er als Ofenbauer "aber auch mal Fliesen kleben müsse", wäre schon dies ein ausreichender Anlass für weitere Nachfragen des [X.]n gewesen. Allein
die Hinzufügung des Zusat-zes "incl. zugehöriger Fliesenarbeiten"
auf der [X.] genügte nicht. Sie ergab auch keinen Sinn, weil etwaige Fliesenarbeiten, die aus-nahmsweise im Zusammenhang mit dem [X.]handwerk vorzu-nehmen waren, nach Teil I Nr.
1 der
für das Versicherungsverhältnis [X.] vereinbarten
"Besondere(n)
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes"
des Versicherers aufgrund des dort enthaltenen Verweises auf §
5 Hand-werksordnung
ohnehin mitversichert waren. Vielmehr hätte der [X.] dem Kläger auf diesen Hinweis hin erklären müssen, dass es entschei-dend darauf ankommt, ob er gelegentlich auch selbständige Fliesenar-26
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beiten erbringt, was dann eines gesonderten Versicherungsschutzes be-durft
hätte.

Das schließt zugleich ein Mitverschulden des [X.] aus.

3.
Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Kläger tatsächlich gegenüber seiner Auftraggebe-rin haftpflichtig gemacht hat. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weil der Versicherungsschutz auch der Abwehr unbegründeter Ansprüche dient.

4.
Dagegen sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsge-richt einen durch Pflichtverletzung des [X.]n eingetretenen Schaden des [X.] bejaht hat, von [X.] beeinflus[X.]

a) Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsge-richts, dass das nach Ziffer
1.1 [X.] für einen Versicherungsfall maßgeb-liche Schadenereignis in den versicherten Zeitraum fällt.

aa) Die Auslegung und die Wirksamkeit dieser mit Ziffer
1 [X.]

Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versi-cherungswirtschaft

übereinstimmenden Klausel sind allerdings umstrit-ten. Außer dem Berufungsgericht hält auch ein
Teil des Schrifttums die Klausel wegen Intransparenz nach §
307 BGB für unwirksam (Lücke in [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl. §
100 Rn.
31; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. [X.] Ziff.
1 Rn. 13; letzterer mit der Einschränkung, dass die Klausel entweder intransparent [X.] von §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB oder mehrdeutig und damit unklar [X.] von §
305c Abs.
2 BGB sei); ein ande-rer Teil der Literatur hält die Regelung für nicht mehrdeutig und wirksam 28
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(MünchKomm-[X.]/[X.], §
100 Rn.
117 ff.; [X.]/[X.] 2.
Aufl.
§
24 Rn.
22; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
100 Rn.
61 f.). Der [X.] hat die Frage, was nach den [X.] im Allgemeinen unter dem Schadenereignis zu verstehen ist, in ei-nem Urteil vom 27.
November 2002 ausdrücklich offen gelassen (IV
ZR 159/01, [X.], 187 unter III 1).
Sie muss auch hier nicht entschie-den werden.

bb) Entgegen der erstgenannten Auffassung ist die Definition des Versicherungsfalles in den [X.] weder
wegen
Intransparenz unwirksam
noch unklar; sie führt im Streitfall dazu, dass das maßgebliche Schaden-ereignis im Wasseraustritt zu sehen i[X.]

(1) Zunächst scheidet eine Inhaltskontrolle der Bestimmung aus. Der Gesetzgeber hat im Versicherungsvertragsgesetz
bewusst nicht ge-regelt, welcher Vorgang in der Haftpflichtversicherung den [X.] darstellt, sondern dies der Klärung durch das Vertragsrecht überlassen (Lücke in [X.]/[X.],
[X.] 28. Aufl. § 100 Rn.
25). Die De-finition des Versicherungsfalles, die in unterschiedlichen Bedingungen in ganz unterschiedlicher Weise erfolgt, ohne deshalb mit § 100 [X.] un-vereinbar zu sein, gehört damit zum [X.] der Leistungsbeschreibung, weshalb sie sich einer inhaltlichen AGB-Kontrolle entzieht (Lücke aaO Rn. 26). Eine Inhaltskontrolle (auf Unangemessenheit) findet hinsichtlich der Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der ge-schuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, nach §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB nicht statt. Diese Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle nur dann nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem 33
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Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene [X.] lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (vgl. nur [X.]surteile vom 26.
September 2007

IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn.
13 und vom 13.
Juli 1994

[X.], [X.]Z 127, 35, 41). So liegt es hier nicht.

(2) Aber auch eine Transparenzkontrolle scheidet aus. Zwar er-streckt sich diese gemäß
§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich auch auf das [X.]. Jedoch ist Ziffer
1.1 [X.] von vorn-herein von einer Unwirksamkeitsfolge ausgeschlossen, weil es ansons-ten

mangels gesetzlicher Definition des Versicherungsfalls in der Haft-pflichtversicherung

keine Regelung zum Versicherungsschutz als sol-chem und zur Einordnung des Versicherungsfalls gäbe. Wo eine gesetz-liche Auffangregelung fehlt, hat die Unwirksamkeit von essentialia negotii die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der [X.] verlöre dann jeglichen Versicherungsschutz. Eine reine Transparenzkontrolle des Vertragskerns, die in Unwirksamkeit des ge-samten Vertrages resultiert, ist deshalb im Hinblick auf die Garantie der Vertragsfreiheit unzulässig (MünchKomm-[X.]/[X.], § 307 BGB Rn.
38).

(3)
Gleichwohl hat das Berufungsgericht das Schadenereignis für den Streitfall im Ergebnis zutreffend bestimmt.
Einer
Anwendung der [X.] des §
305c Abs.
2 BGB
bedarf es hierfür nicht.

(a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-35
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hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkei-ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche [X.] und damit auch auf seine Interessen an ([X.]surteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85 und ständig). Die [X.] sind aus sich heraus zu interpre-tieren. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den [X.] erkennbar sind ([X.]surteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, [X.], 1149 Rn. 21 m.w.N.; [X.] Rspr.).

(b) Die diesen Vorgaben folgende Auslegung der Ziffer 1.1
[X.] ergibt, dass im Streitfall erst der Austritt des Wassers als das maßgebli-che Schadenereignis anzusehen
ist (a.[X.], [X.] 2013, 5,
7).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird
Satz 3 der Zif-fer
1 [X.] zunächst entnehmen, dass es nicht auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung
ankommt, da diese erst noch zum Schadenereig-nis führen muss. Der
Zeitpunkt
der Ausführung der Fliesen-
und Abdich-tungsarbeiten scheidet damit aus. Umgekehrt wird er aufgrund der Rege-lung
der
Ziffer 1.1
Satz 2 [X.]
erkennen, dass das Schadenereignis zeit-lich noch vor dem
Zeitpunkt der Schädigung des [X.] liegen muss, da die
Schädigung als
Folge des [X.] bezeichnet i[X.]
Dabei
muss der zeitliche Abstand allerdings nicht groß sein,
da die Schädigung des [X.] "unmittelbar"
aus dem Schadenereignis entstanden sein soll. Danach kommt
auch die Abnahme der fehlerhaften Arbeit als maßgebli-ches Ereignis nicht in Betracht; sie führt die Schädigung nicht unmittel-bar herbei. Als
mögliche Anknüpfungspunkte
verbleiben
damit
nur die In-38
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betriebnahme des [X.] und der tatsächlich stattfindende Wasseraustritt.

Die letzte Tatsache, die den Schaden an den Sachen des [X.] ausgelöst hat, ist jedoch erst der Austritt des Wassers selb[X.] Erst für diesen Umstand wird der Kläger hier von seinem Auftraggeber haftbar gemacht. Schadenereignis kann aber nur ein solches Ereignis sein, das zur Auslösung des gegen den Versicherungsnehmer [X.] geeignet ist ([X.]surteil vom 11.
Dezember 2002

[X.], [X.]Z 153, 182, 184 f.). Der durchschnittliche Ver-sicherungsnehmer wird die Klausel daher aufgrund des in ihr verwende-ten Begriffs der Unmittelbarkeit so verstehen, dass ihm gerade für den Eintritt dieser Tatsache Haftpflichtversicherungsschutz gewährt werden soll.

Damit liegt das Schadenereignis innerhalb der versicherten Zeit.
Zwar ist es unklar, wann genau die Undichtigkeit nach der Inbetriebnah-me der Anlage eintrat und der Wasseraustritt begonnen hat, bevor das Wasser schließlich in die Räume der Geschädigten lief und dort am 7.
November 2009 entdeckt wurde. Es ist aber klar, dass aus dem Leck des [X.] bis zur Entdeckung der Feuchtigkeitsschäden stän-dig Wasser ausgelaufen ist, so dass der Versicherungsfall jedenfalls auch in der versicherten Zeit angedauert hat.

b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen aber aus einem anderen Grunde die Annahme, dass der Kläger im Falle zutreffender Risikoermittlung und Beratung durch den [X.]n Versi-cherungsschutz für dieses Schadenereignis genossen hätte, auch im Er-gebnis nicht zu tragen.
Insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen.
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aa) Das Berufungsgericht hat ein Eingreifen der Ausschlussklausel in Ziffer
7.14 (1) [X.] zu Unrecht abgelehnt.

(1) Diese Bestimmung kann aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht einschränkend dahin ausgelegt werden,
dass sie nur dann Anwendung findet, wenn der Versi-cherungsnehmer
selbst die
Abwässer
abgeleitet oder wenigstens ihre Ableitung veranlasst hat.
Einen Anhaltspunkt für eine derartige Ein-schränkung bietet der Wortlaut der Regelung nicht. Aber auch aus ihrem Zweck kann sie nicht entnommen werden. Der Grund für den Ausschluss
liegt in der besonderen Abwassergefahr aufgrund der unübersehbaren Veränderungen der Beschaffenheit, denen Gebrauchswasser nach seiner Nutzung unterliegen kann. Es vermag Krankheitskeime, Fäulnisstoffe oder chemische Zusätze in sich aufzunehmen, die ihm aggressive, ge-fährliche Eigenschaften verleihen, mit denen in der Natur vorkommendes Wasser regelmäßig nicht behaftet i[X.] Für diese typischen, unüberschau-baren Gefahren der Abwässer, die Anlass
zu ihrer tunlichst gesicherten Ableitung geben, will auch der Haftpflichtversicherer nicht einstehen ([X.]surteil vom 13.
Dezember 1972

IV ZR 154/71, [X.], 170).
Der Ausschlussgrund
ist damit objektiver Natur und unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung dieser Abwässer zurückgeht (ebenso entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die von ihm angeführte Kommentarliteratur: [X.] in [X.]/[X.],
[X.] 8.
Aufl. [X.]. [X.] letzter Satz; Späte, Haftpflichtversicherung §
4 Rn. 88).

(2) Es handelt sich hier auch nicht um häusliche Abwässer, die vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sind. Da auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die potentiell erhöhte Gefährlich-43
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keit von Abwasser als Grund für den Ausschluss erkennen wird, wird er den Begriff der häuslichen Abwässer als Abgrenzung zu gewerblichen oder betrieblichen Abwässern verstehen, denen eine derartige Gefähr-lichkeit regelmäßig in nochmals erhöhtem Maße anhaftet. Abwässer aus medizinischen Geräten, wie sie hier in den Pumpensumpf fließen, sind danach nicht als häusliche Abwässer im Sinne der Klausel anzusehen.

bb) Aus der Anwendbarkeit von Ziffer
7.14 (1) [X.] auf den vom Kläger gemeldeten Schadenfall
folgt jedoch noch nicht, dass der Kläger auch im Falle der gebotenen Nachfrage nach den im Rahmen seines [X.] ausgeführten Arbeiten und einer zutreffenden Beratung auf Grundlage der dann erteilten Antwort keinen Versicherungsschutz für diesen Schaden gehabt hätte. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer Fest-stellungen.

(1) In den vereinbarten
"Besondere(n)
Bedingungen und Risikobe-schreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des [X.]"
heißt es unter II.3.3. unter anderem wie folgt:

"

in teZiff.
7.14 (1), (3) und (4) [X.]

Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch

b-wasseranlagen des Versicherungsnehmers, aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Abwas-seranlagen oder Teilen, die ersichtlich für Abwasseranla-"

Damit ist hier ein
Wiedereinschluss von [X.] aus durch Abwässer entstandenem Sachschaden vorgesehen, der [X.] nur wegen der darin weiter enthaltenen Rückausnahme nicht zum 46
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Zuge kommt. Die Herstellung der Abdichtung eines [X.], in den Abwässer aus einer Dialysepraxis fließen, wird von dieser Rückaus-nahme erfas[X.]

(2) Aufgrund der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen ist es offen, ob die
Pflichtverletzung des [X.]n dazu ge-führt hat,
dass er
davon abgesehen hat, dem Kläger einen [X.] zu empfehlen,
der einen Einschluss von Schäden durch [X.] ohne diese Rückausnahme vorsah.

Wie oben unter 2.
a) ausgeführt, gehört es zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers, aufgrund einer sachgerechten Risikoprüfung für einen den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. In diesem Rahmen hat er auch die Be-dingungen der von ihm empfohlenen Versicherung in den Blick zu [X.], insbesondere soweit diese von anderen marktüblichen [X.] abweichen. Insoweit dürfte aber der weitgehend uneingeschränkte Wiedereinschluss von Schäden durch Abwässer im Baunebengewerbe üblich sein
(so auch
Lücke, [X.] kompakt 2013, 5, 7). Denn nach dem
"[X.]: Industrie, Handel und Gewerbe"
des [X.] (abge-druckt z.B. in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. S. 1608 ff.)
sind gemäß Ziff.
1.2 lit. b) Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer für
das Baunebengewerbe

darunter fallen nach Ziffer
1.2.5 Ofenbauer ebenso wie Fliesenleger

in Abweichung von Ziffer
7.14 (1) [X.] ohne die hier vereinbarte Rückausnahme eingeschlossen.

Es kommt deshalb darauf an, ob der [X.] bei gehöriger Nach-frage zu den vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeiten hätte erkennen können, dass der eingeschränkte Wiedereinschluss nicht genügte, weil 49
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der Kläger auch Arbeiten an einer Anlage vorgenommen hatte, in die Abwässer abgeleitet wurden. Zu dieser
Frage
hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Das wird es
gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag

nachzuholen haben.

[X.] Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 20.07.2010 -
13 O 100/10 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2012 -
11 [X.] -

Meta

IV ZR 422/12

26.03.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. IV ZR 422/12 (REWIS RS 2014, 6761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6761

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