Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. IV ZR 302/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5446

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130917U[X.]ZR302.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.] ZR
302/16
Verkündet am:

13. September 2017

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] 2003 Ziff. 6.1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk
In der Forderungsausfallversicherung verstößt die Klausel "Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages" (hier: Ziff.
6.1 Satz 2 [X.] 2003) ge-gen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz
2 BGB, soweit durch eine berufli-che Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen.

[X.], Urteil vom 13. September 2017 -
[X.] ZR 302/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], die Richterin [X.], [X.] und Dr. Götz
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September
2017

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
12. Zivilsenat
-
vom 6. Sep-tember 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die [X.] aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend. Der Ehemann der Klägerin unterhält bei der [X.]n seit dem 1.
Januar 2004 eine um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung. Vereinbart waren
"Allgemeine Versicherungsbe-dingungen für die Haftpflichtversicherung"
(im Folgenden: [X.]
2003)
sowie "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-haftpflicht KLASSIK"
(im Folgenden: [X.] 2003). In
letzteren heißt es un-ter anderem:

1
-
3
-

"1. Versichert ist im Rahmen der [X.] für die Haftpflichtversicherung ([X.])
und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als

Privatperson

aus den Gefahren des täglichen Lebens

mit [X.] der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes),
einer verantwortlichen Betä-tigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhn-lichen und gefährlichen Beschäftigung

,

6. Mitversicherung von Forderungsausfällen

6.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversi-cherten Personen
Versicherungsschutz für den Fall, daß
eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem [X.] geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung
dieses Vertrages. Darüber [X.] besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzan-sprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des [X.] zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.

In §
7 [X.] 2003 heißt es:

Die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-rungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungs-

2

-
4
-

3. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer end-gültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden."

Die [X.] änderte mit Wirkung zum 27.
September 2012 die dem [X.] zugrunde liegenden Bedingungen. In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung [X.]
(im Folgenden: [X.]
2011)
heißt es unter Ziffer 8.8 zur [X.] unter anderem:

(1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte [X.] im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers [X.]. Daher finden im Rahmen der [X.] für die Person des Schädigers auch die Risiko-beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbeson-dere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder ge-werblichen Tätigkeit verursacht hat.

Weiter ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: [X.] 2011)
unter Ziffer 27.2
be-stimmt:

"Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver-trag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. "

sowie unter
Ziff. 28:

3

4

-
5
-

"Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten [X.] ist zulässig."

Mit Schreiben vom 27.
August 2012 garantierte die [X.] dem Ehemann der Klägerin, dass die Änderung der Bedingungen nur mit Leis-tungserweiterungen verbunden sei. Soweit frühere [X.] bessere Regelungen enthalten haben sollten, gälten diese [X.].

Mit rechtskräftigem Urteil des [X.] vom 17.
April 2013 wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen einen Schuldner in Höhe von 45.000

außerge-richtlichen Kosten zugesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass der Schuldner
der Klägerin die Zahlung aus fahrlässig begangener unerlaub-ter Handlung schuldet. Diesem Prozess lag ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Schuldner wegen eines verbotenen Einlagenge-schäftes anlässlich einer Kapitalanlage aus den Jahren 2008/2009 zu-grunde. Die Klägerin erhielt im Wege der Zwangsvollstreckung und durch Zahlung des Schuldners 4.665,06

Sie nahm den Schuldner in einem weiteren Verfahren vor dem [X.] wegen eines [X.] verbotenen Einlagegeschäfts auf Zahlung von 30.000

Am 27.
Februar 2014 schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Schuldner unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 17.
April 2013 verpflichtete, an die Klägerin einen Betrag von 70.000

len. Hierauf erbrachte der Schuldner nur teil-weise Zahlungen.
Die [X.] verweigerte auch auf außergerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben, die unter anderem
im Namen der Klägerin erfolgt waren,
eine Eintrittspflicht. Sie beruft sich neben der feh-
5
6
-
6
-

lenden Aktivlegitimation der Klägerin darauf, die streitgegenständliche Forderung sei wegen der beruflichen Tätigkeit des Schuldners nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Der Ehemann der Klägerin trat am 29.
De-zember 2015 seine Ansprüche gegen die [X.] an die Klägerin ab.

des Annahmeverzugs der [X.]n sowie Erstattung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klage-begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem
in r+s
2016, 511, abgedruckt ist, hat die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin of-fengelassen, da der geltend gemachte Schaden nicht vom [X.] umfasst sei. Das gelte unabhängig davon, ob die [X.] aus dem [X.] oder diejenigen aus 2003
zugrun-de gelegt würden. Die 2011 veröffentlichten Versicherungsbedingungen seien eindeutig, weil in Ziff. 8.8 Abs.
1 Buchstabe b ausdrücklich solche Schäden von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen seien, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht habe. Etwas anderes gelte im Ergebnis auch nicht für die [X.] 2003. Durch die Formulierung, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem De-7
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-
7
-

ckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses [X.], werde erkennbar, dass für die Forderungsausfallversicherung kein eigener Katalog aus Leistungsbeschreibungen und -ausschlüssen gelte, sondern die Regelungen zur Haftpflichtversicherung übertragen werden sollten. Der verständige Versicherungsnehmer werde keinen Zweifel [X.] haben können, dass es insoweit nicht auf seine Person oder die des Mitversicherten, sondern auf die des Schädigers ankomme. Eine Über-tragung auf die Forderungsausfallversicherung sei erkennbar nur in der Weise möglich, dass der Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des
Versicherungsnehmers gesetzt werde. Die Bedingungen seien auch we-der intransparent noch überraschend. Die Bezeichnung als "Privathaft-pflicht
Klassik
mit Forderungsausfallversicherung" habe im Übrigen be-reits einen
Hinweis darauf geben müssen, dass sowohl im Haftpflicht-
als auch im [X.] lediglich solche Schäden gedeckt werden sollten, die vom Schädiger

dem Versicherungsnehmer oder seinem Anspruchsgegner
-
im privaten Bereich verursacht worden seien.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch unabhängig davon nicht zu, ob die [X.] 2011 oder die [X.] 2003 Vertragsbestandteil seien. Zutreffend

und auch von der Revision nicht angegriffen

legt das Berufungsgericht zwar zugrunde, dass der Klägerin kein Anspruch gemäß Ziff. 8.8 [X.] 2011 zusteht. Dort ist geregelt, dass im Rahmen der [X.] für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
Ausschlüsse Anwendung finden, die für den Versicherungsnehmer gelten. Entsprechend wird ausdrücklich bestimmt, dass insbesondere 10
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kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schädiger den Schaden

wie hier

im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es aber bei den
[X.] 2003, die sich die [X.] -
anders als von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgebracht
-
auf der Grundlage ihres Schrei-bens vom 27. August 2012 entgegenhalten lassen
muss,
anders. Ziff. 6.1 Satz 2 [X.] 2003 bestimmt bezüglich der Mitversicherung von [X.] lediglich, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaft-pflichtversicherung dieses Vertrages richten.

2. Die hier verwendete Klausel in Ziff. 6.1 Satz
2 [X.] 2003 ver-stößt gegen das Transparenzgebot
gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachte [X.] nicht versichert sein sollen
(anders [X.], [X.] 11/2016 [X.]).

a) Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines [X.] möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot
verlangt ferner, dass [X.] Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer
bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem [X.] er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versi-cherungsschutz gefährden ([X.]surteil
vom
15. Februar 2017

[X.] ZR 91/16, r+s
2017, 259
Rn. 15).
Nur dann kann er die Entscheidung treffen, 12
13
-
9
-

ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht
([X.]sur-teil vom 6.
Juli 2016 -
[X.] ZR 44/15, [X.]Z 211, 51 Rn.
30 m.w.[X.]). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer
braucht nach ständiger Recht-sprechung des [X.]s nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu [X.], ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht ([X.]sur-teil vom 28.
Oktober 2015 -
[X.] ZR 269/14, [X.], 41 Rn.
38
m.w.[X.]).
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind hierbei so auszule-gen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkenn-baren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständ-nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In ers-ter Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte
Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versiche-rungsnehmer erkennbar sind ([X.]surteil vom 6.
Juli 2016 aaO Rn.
17 m.w.[X.]).

Hiervon ausgehend wird sich der durchschnittliche Versicherungs-nehmer zunächst am Wortlaut der Klausel in Ziff. 6.1 [X.] 2003 orientie-ren. Diese verweist ihn darauf, dass der Versicherer ihm Versicherungs-schutz in der Privathaftpflichtversicherung auch
für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem [X.] geschädigt wird und die daraus entstandene [X.] gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich sodann nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtver-sicherung. Diesem allgemeinen Verweis auf die Regelungen der [X.] kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer 14
-
10
-

ohne eindeutige Klarstellung nicht entnehmen, dass es nicht auf sein ei-genes Verhalten
oder des der Versicherten, sondern -
entgegen den sonstigen Regelungen in der Privathaftpflichtversicherung -
auf das [X.] des schädigenden [X.] ankommen soll. Anders als das [X.] meint,
ergibt sich eine derartige spiegelbildliche Anwendung der Bedingungen der Haftpflichtversicherung in der Forderungsausfall-versicherung nicht
mit der gebotenen Klarheit. Die [X.] weist den Versicherungsnehmer an keiner Stelle darauf hin, dass bei der Übertra-gung der Regelungen aus der Privathaftpflichtversicherung in die Forde-rungsausfallversicherung der Schuldner als Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers zu setzen ist. Eine derart un-missverständliche Regelung ist ohne weiteres möglich, wie sich nicht nur Ziff. 8.8 Abs.
1 der von der [X.]n verwendeten [X.] 2011, sondern auch Ziff. 8.1.2 der Musterbedingungen des Gesamtverbandes
der Deut-schen Versicherungswirtschaft
vom 13.
April 2011 (u.a. abgedruckt bei [X.]/[X.], VVG 29.
Aufl. S. 1532)
entnehmen lässt.

An einer
derartigen
Klarstellung fehlt es
hier. Zwar begründet es keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können ([X.]sbe-schluss vom 13.
Februar 2013 -
[X.], [X.], 709 Rn.
15
m.w.[X.]). Darum geht es hier aber nicht. Der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer kann Wortlaut, Systematik und für ihn erkennbarem Sinn-zusammenhang nicht entnehmen, dass [X.] infolge [X.] beruflichen Tätigkeit des Schädigers in der [X.] nicht versichert sein sollen.

Anders als das Berufungsgericht meint,
behält Ziff.
6.1 Satz
2 [X.] 2003 einen eigenständigen Anwendungsbereich auch dann, wenn für In-15
16
-
11
-

halt und Umfang des Versicherungsschutzes nicht auf die Person
des Schädigers, sondern auf die des Versicherungsnehmers abgestellt wird. So kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einem [X.] geschädigt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Schädigungshandlung durch den [X.] im Rahmen von dessen privater oder beruflicher Tätigkeit geschehen ist. Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck einer Privathaftpflichtversicherung
besteht gerade darin, ihn vor Schädigungen im Rahmen seiner privaten Tätigkeit, sei es als Schädiger, sei es als Ge-schädigter, zu schützen. [X.] die [X.] demgegenüber darauf abstel-len, ob der Schädiger im Rahmen seiner privaten oder beruflichen Tätig-keit gehandelt hat, muss sie dies unmissverständlich
in ihren [X.] formulieren.
Daran fehlt es hier.

b) Eine derartige Klarstellung ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus der Regelung in [X.] von Ziff.
6.1 [X.] 2003, wonach Versicherungsschutz darüber hinaus für Schadenser-satzansprüche
besteht, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. Die Formulierung "darüber hinaus" könnte vom durch-schnittlichen Versicherungsnehmer zwar dahin verstanden
werden, dass der Versicherungsschutz lediglich auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung erweitert werden soll und damit eine Abwei-chung von § 4 II Ziff. 1 [X.] 2003 vereinbart wird, der im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsansprüche aller Personen ausschließt, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Im Übri-gen bliebe es hinsichtlich Inhalt und Umfang des versicherten Schadens-ersatzanspruchs bei den sonstigen dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen. Möglich ist aber auch ein weitergehendes Verständnis 17
-
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des Begriffs "darüber hinaus". Der durchschnittliche Versicherungsneh-mer könnte diesen
auf den unmittelbar vorangegangenen Satz
2 bezie-hen, wonach sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatz-ansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten. Auf dieser Grundlage dürfte
er davon ausge-hen, dass es bei Vorsatz des Schädigers gerade nicht auf die sonstigen Voraussetzungen des Deckungsumfangs ankommen soll (so etwa
OLG [X.], 1257, 1259; anders OLG Stuttgart [X.], 96, 97
f.).
Auf dieser Grundlage erweist sich Ziff. 6.1 [X.] [X.] 2003 je-denfalls als unklar im Sinne des §
305c Abs.
2 BGB
und kann daher nicht seinerseits zur Auslegung von Ziff. 6.1 Satz 2 [X.] 2003 herangezogen werden.
Unklar gemäß §
305c Abs.
2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind
([X.]surteile vom 14. Juni 2017 -
[X.] ZR 161/16,
r+s 2017, 421
Rn.
12; vom 23. Juni 2004 -
[X.] ZR 130/03, [X.]Z 159, 360, 364 m.w.[X.]).

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der [X.] zur Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Klausel auch nicht in seinem Beschluss vom 13.
Februar 2013 ([X.], [X.], 709) geäußert. Die dort maßgebliche Klausel in Abschnitt [X.] Nr. 9 [X.] lautete unter anderem (aaO Rn.
4):

"1.

richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung die-ses Vertrage

2.
Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die [X.] (Personenschaden)
18

-
13
-

oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen ([X.]) zur Folge hatte und für dessen Folgen der [X.] den [X.] aufgrund gesetzlicher Haft-pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schaden-ersatz in Anspruch genommen hat.

Der [X.] hat hierzu entschieden, Abschn.
[X.] Nr.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.] regele zwar allgemein, dass sich Inhalt und Umfang der Schadens-ersatzansprüche in entsprechender Anwendung nach dem [X.] dieses Vertrages richteten. Gleich-zeitig hat er aber klargestellt, dass Abschn.
[X.] Nr.
9 Abs.
2 [X.] keine pauschale Verweisung, sondern eine Umschreibung des Haftpflichtscha-dens gerade für den geregelten Fall der Forderungsausfallversicherung enthalte
und insoweit eine Sonderregelung zu Abschn.
[X.] Nr.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.] darstelle. Hieraus könne der verständige Versicherungs-nehmer
ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Forderungsaus-fallversicherung nur Personen-
und Sachschäden mit den daraus resul-tierenden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögensschäden versi-chert seien (aaO Rn. 13).
An einer derart eindeutigen Klarstellung hin-sichtlich des Ein-
oder Ausschlusses des Versicherungsschutzes bei Schäden infolge beruflicher Tätigkeit des Schädigers fehlt
es hier [X.]. Namentlich findet sich bei der Regelung über die Forde-rungsausfallversicherung der Hinweis auf eine entsprechende Anwen-dung der Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung gerade nicht.

Nicht vergleichbar mit der hier zu
beurteilenden Bedingungslage ist ferner diejenige, die dem [X.]surteil vom 28. Oktober 2015 ([X.] ZR 269/14, [X.], 41) zugrunde lag. Dort war zwar

ähnlich wir hier in Ziff. 6.1
Satz 2 [X.] 2003

bestimmt, dass sich der Umfang versicherter 19
20
-
14
-

Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaft-pflichtversicherung dieses Vertrages richtet. In dem unmittelbar an-schließenden Satz war aber noch zusätzlich bestimmt, der [X.] werde in der Weise geboten, dass das Bestehen einer Pri-vathaftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen des [X.] bestehe
(aaO Rn. 1, 17). An einer derart klarstellen-den Regelung, die den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmiss-verständlich darauf verweist, dass es für den Umfang des [X.]es in der Forderungsausfallversicherung auf die Person des Schädigers unter Anwendung der Regelungen aus der Privathaftpflicht-versicherung
ankommt, die an sich für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person gelten, fehlt es in den hier zu beurteilenden Be-dingungen.

II[X.] Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert ist. Nach
§
7 Ziff.
1 Satz 2 [X.] 2003 steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versiche-rungsnehmer zu. Gemäß §
7 Ziff. 3 [X.] 2003 können Versicherungsan-sprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustim-mung des Versicherers nicht übertragen werden. In Ziffer 27.2 [X.] 2011 ist ebenfalls bestimmt, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-rungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Nach Ziff.
28 [X.] 2011 darf ein Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten wer-den. Allerdings ist eine Abtretung an den geschädigten [X.] zulässig.

21
-
15
-

Das Berufungsgericht wird auf dieser Grundlage und des Schrei-bens der [X.]n vom 27.
August 2012 zu klären
haben, ob sich diese auf das Abtretungsverbot berufen kann. Hierbei wird insbesondere in Rechnung zu stellen sein, dass es in Ausnahmefällen treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer gegenüber dem Mitversicherten auf dessen fehlende Aktivlegitimation beruft
(vgl. OLG Frankfurt
[X.], 617
f.;
OLG [X.], 1489, 1490;
HK-VVG/[X.], 3.
Aufl. Ziff. 27 [X.] Rn. 4). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn der Versicherer im Zuge der außergerichtlichen [X.], die
jedenfalls auch seitens des Mitversicherten erfolgt ist, nicht auf [X.] fehlende Aktivlegitimation hinweist, sondern sich ausschließlich auf andere Ablehnungsgründe beruft. Vor diesem Hintergrund wird das [X.] namentlich
den Schriftwechsel der Parteien in den Jahren 2013 und 2015 zu berücksichtigen haben. Weiter wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Klägerin gegebenenfalls als geschädigte Dritte im [X.] von Ziffer 28 Satz 2 [X.] 2011 anzusehen ist (vgl. zum Begriff des geschädigten [X.]
zuletzt [X.]surteile
vom 13.
April 2016
[X.]
ZR

22
-
16
-

304/13, [X.]Z 209, 373 Rn. 19
f.; vom 5. April 2017

[X.] [X.], [X.], 683
Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2016 -
2 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.09.2016 -
12 U 84/16 -

Meta

IV ZR 302/16

13.09.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. IV ZR 302/16 (REWIS RS 2017, 5446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5446

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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