Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5528

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 139/07 Verkündet am: 22. Januar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

pcb [X.] § 14 Abs. 2 Wird bei einer [X.]suchmaschine eine Bezeichnung, die von den angespro-chenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: —[X.] als Abkürzung von —[X.]), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen [X.]nutzer (hier: —[X.]) auf der dann erscheinenden [X.]seite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift —[X.] eine Werbeanzeige des [X.] eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird. [X.], [X.]. v. 22. Januar 2009 - I ZR 139/07 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Oktober 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2007 aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der [X.] des [X.] vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom [X.] Erstattung von Kosten für eine Ab-mahnung wegen Kennzeichenverletzung. 1 - 3 - Die Klägerin stellt Leiterplatten her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin der für die Dienstleistungen —Technische Bearbeitung und Aktualisierung von [X.] zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der [X.] eingetragenen Wortmarke Nr. 395 11 162 —[X.] Außerdem war für sie die Wortmarke Nr. 300 36 920 —[X.] für die Dienstleistungen —Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Computer-programmen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der Leiterplat-tenherstellung; Bearbeitung und Konvertierung von kundenspezifischen Daten; technische und mechanische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halb-fabrikatenfi eingetragen. Das [X.] ordnete mit [X.] vom 16. Juni 2004 die Löschung der Eintragung der Marke Nr. 300 36 920 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespa-tentgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2006 zurückgewiesen. Die [X.] wurde nicht zugelassen. Die Eintragung der Marke ist inzwischen im Register gelöscht. 2 Die Parteien bieten insbesondere über das [X.] bundesweit [X.] an. Im August 2006 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs —[X.] bei [X.] neben Hinweisen auf die Klägerin auch eine Werbung für das [X.]angebot des [X.] erschien, und zwar nicht als Suchergebnis in der Trefferliste, sondern rechts neben dieser Liste unter der Rubrik —[X.] In der Werbung des [X.] war das Wort —[X.] nicht enthalten. Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2006 mahnte die Klägerin den [X.] wegen Markenverletzung ab. In dem Schreiben heißt es: 3 – Unsere Mandantschaft wurde jüngst darauf aufmerksam, dass Sie das Kennzeichen —[X.] als [X.]-adword verwenden, obwohl [X.] Mandantin Inhaberin der [X.] Marke 30036920 —[X.] ist. Es wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt, dass die Verwendung ei-nes fremden Markenzeichens als [X.]-adword eine Markenverletzung - 4 - im Sinne des § 14 [X.] darstellt. Zu Ihrer Information liegt [X.] die Kopie eines aktuellen [X.]eils des [X.] bei, in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass die Verwendung von —[X.] als [X.]-adword eine Kennzeichenbenutzung darstellt– Wir haben Sie daher aufzufordern, die markenwidrige Verwendung von —[X.] in jeder Schreibweise, insbesondere also auch —[X.] unverzüglich zu unterlassen – Gleichzeitig forderte sie den [X.] zur Zahlung von Rechts- und Pa-tentanwaltskosten in Höhe von 2.759,60 • auf. Der [X.] gab lediglich die geforderte Unterwerfungserklärung ab. 4 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des [X.] zur Zahlung von 2.759,60 • nebst Zinsen. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben ([X.] WRP 2007, 649). 6 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: 8 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von 2.759,60 • aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 - 5 - Satz 1, § 670 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 [X.] zu. Der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Un-terlassung der Verwendung der Wortmarke und des Unternehmenskennzei-chens —[X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie gemäß § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zugestanden. Der [X.] habe durch die Verwendung des Zeichens —[X.] als Schlüsselwort (Keyword) im Rahmen der [X.]-AdWord-Funktion die Marke Nr. 395 111 62 —[X.] und das Unterneh-menskennzeichen der Klägerin verletzt. Es liege eine kennzeichenmäßige Ver-wendung dieser Zeichen durch den [X.] vor. Dem [X.] stehe nicht entgegen, dass in der Abmahnung statt der Registernummer der noch eingetragenen Marke die der gelöschten Marke angegeben worden sei. [X.] sei, dass der [X.] durch die Verwendung des in der Abmahnung korrekt bezeichneten Zeichens objektiv die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt und dieser deshalb ein Unterlassungsanspruch zugestanden habe. 9 II. Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Ein Anspruch der Klägerin gegen den [X.] auf Erstattung der Abmahnkosten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weil die Abmahnung unbe-gründet war. 10 1. Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten einer begründeten und berechtigten Abmahnung (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.1994 - I ZR 139/92, [X.], 167 = [X.], 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung). Eine Abmahnung ist begründet, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt; sie ist berechtigt, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu 11 - 6 - weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.80). Die Abmahnung vom 30. August 2006 war unbegründet, weil der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den [X.] wegen Markenverletzung nicht zustand. 2. Die Klägerin hat die Abmahnung im Schreiben vom 30. August 2006 auf eine Verletzung —der [X.] Marke 30036920 [X.] gestützt. Die in der Abmahnung angegebene Registernummer bezieht sich auf die [X.] gelöschte Wortmarke —[X.], während die Schreibweise des in der Abmahnung genannten [X.] mit Bindestrich der noch im Register ein-getragenen Wortmarke Nr. 395 11 162 entspricht. Da die Löschung einer Marke gemäß § 52 Abs. 2 [X.] zur Folge hat, dass die Wirkungen der Eintragung dieser Marke als von Anfang an nicht eingetreten gelten, besteht bei einer auf die Verletzung einer gelöschten Marke gestützten Abmahnung ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten auch dann nicht, wenn die Abmahnung vor der Löschungsanordnung ausgesprochen worden ist. Es genügt nicht, wenn dem Abmahnenden aus in der Abmahnung nicht genannten und für den Abgemahn-ten daher nicht erkennbaren anderen Gründen, etwa wegen Verletzung eines anderen Schutzrechts, objektiv ein auf Unterlassung desselben Verhaltens ge-richteter Anspruch zustand. 12 In einer Abmahnung sind der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines [X.] Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebote-nen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtli-chen Gesichtspunkten zu würdigen. Die Abmahnung muss daher erkennen las-13 - 7 - sen, auf welches Schutzrecht der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, damit der Abgemahnte die Richtigkeit des Vorwurfs überprüfen kann (vgl. v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 [X.] Rdn. 276). Allerdings ist in der Abmahnung vom 30. August 2006 nicht lediglich die Registernummer der gelöschten Marke, sondern auch die noch eingetragene Wortmarke —[X.] genannt worden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass jedenfalls insoweit das Zeichen, dessen Verwen-dung mit der Abmahnung beanstandet werden sollte, korrekt bezeichnet [X.] ist. Für den von der Klägerin nunmehr auch geltend gemachten Schutz aus einem Unternehmenskennzeichen —[X.] kann dem allerdings schon deshalb nicht gefolgt werden, weil für den [X.] aus der Abmahnung nicht ersichtlich war, dass die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch auch auf ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen stützen wollte. Dies war aber schon wegen des gegenüber einer eingetragenen Marke [X.] erforderlich. Die Frage, ob der [X.] hinsichtlich der eingetra-genen Wortmarke Nr. 395 11 162 aufgrund der Nennung des Zeichens —[X.] in der Abmahnung Anlass zu der Annahme haben musste, die [X.] werde auch auf einen wegen Verletzung dieser Marke gegründeten [X.] gestützt, kann jedoch dahinstehen, weil die Voraussetzun-gen eines solchen Unterlassungsanspruchs entgegen der Auffassung des [X.] nicht gegeben waren. 14 3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung —[X.] (in jeder Schreibweise) wegen Verletzung der Marke Nr. 395 11 162 —[X.] stand der Klägerin gegen den [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] nicht zu. 15 - 8 - a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der [X.] gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber [X.] als Schlüsselwort (Keyword), bei dessen Eingabe als Suchbegriff in das entsprechende Feld der Suchmaschine eine [X.]seite mit dem Werbetext des [X.] in der rech-ten Spalte unter der Überschrift —[X.] sichtbar wurde, die Bezeichnung —[X.] angegeben hat. Die Behauptung, der [X.] habe als Schlüsselwort die Bezeichnung —[X.] angegeben, hat die insoweit darlegungspflichtige Klä-gerin zwar aufgestellt, aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat - nicht bewiesen. 16 Die Klägerin trägt für die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten grundsätzlich die [X.] und Beweislast. Sie hat daher auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Abmahnung ein entsprechender Unterlassungsanspruch zugrunde lag. Da der Unterlassungsanspruch hier auf Wiederholungsgefahr gestützt worden ist, gehört dazu die Darlegung der entsprechenden Verlet-zungshandlung des [X.]. Den dazu in der Klageschrift gehaltenen Vortrag der Klägerin, der [X.] habe —[X.] als Suchbegriff bei [X.] in Auftrag gegeben, hat dieser in seiner Klageerwiderung substantiiert bestritten und vor-getragen, er habe lediglich das Wort —[X.] als Abkürzung für —Printed Circuit Boardsfi, also Leiterplatten, als Schlüsselwort angemeldet. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, diesen Vortrag des [X.] zu bestreiten. Das genügte auch dann nicht, wenn sich der [X.] hinsichtlich der Behauptung der Kläge-rin, er habe —[X.] als Schlüsselwort angemeldet, nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken durfte. Zwar traf ihn insoweit eine sekundäre Darle-gungslast, weil die Klägerin keine Kenntnis von den Umständen der Anmeldung bei [X.] haben konnte, während dem [X.] insoweit nähere Angaben 17 - 9 - zumutbar waren. Der [X.] ist dieser Darlegungslast aber nachgekommen, indem er angegeben hat, welche Bezeichnung er tatsächlich bei [X.] als Suchwort angegeben hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der [X.] insofern nicht beweisbelastet. Kommt der Prozessgegner der [X.] - wie hier der [X.] - seiner sekundären Behauptungslast nach, so ist die weitere Beweisführung wiederum Sache des an sich [X.] (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rdn. 34c). Der [X.], dass der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden [X.] nicht möglich ist, führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, son-dern allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die [X.] des Prozess-gegners. b) Das Berufungsgericht hat die vom [X.] vorgenommene Anmel-dung der Bezeichnung —[X.] als Schlüsselwort bei [X.] als Benutzung eines mit der verletzten Wortmarke —[X.] der Klägerin identischen Zeichens angesehen. Von [X.] ist das Berufungsgericht ausgegangen, weil es in dem beanstandeten Verhalten des [X.] eine kennzeichenmäßige Verwendung des Zeichens —[X.] gesehen hat. Diese Beurteilung bean-standet die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft. 18 [X.]) Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] bei der Angabe von —[X.] als Schlüsselwort bei [X.] die Standard-Einstellung —weitgehend passende Keywordsfi gewählt. Bei diesem Modus wird die Schaltung der vom Kunden bei [X.] in Auftrag gegebenen Werbeanzeige ausgelöst, wenn das Schlüsselwort selbst oder ein ähnlicher Begriff in der Abfrage eines Nutzers vorkommt. Die Anzeige erscheint insbesondere auch dann, wenn die Abfrage neben dem Schlüsselwort andere 19 - 10 - Begriffe enthält. Demzufolge erscheint bei diesem Modus aufgrund der Angabe des Schlüsselworts —[X.] die geschaltete Anzeige auch dann, wenn bei der Eingabe durch den [X.]nutzer in die Suchmaske neben den Buchstaben —[X.] noch ein Wort angefügt wird, also auch bei Eingabe der Bezeichnung —pcb poolfi. bb) Die Angabe der Buchstaben —[X.] als Schlüsselwort bei [X.] stellt zunächst lediglich eine Verwendung dieser Bezeichnung dar. Das Berufungsge-richt hat darin allerdings auch eine Verwendung von —[X.] gesehen und dies damit begründet, der [X.] habe mit der Wahl der Standard-Einstellung —weitgehend passende Keywordsfi eine Ursache dafür gesetzt, dass die [X.] nicht nur die isolierte Bezeichnung —[X.], sondern auch die Kombina-tion —[X.] als Schlüsselwort verwendet habe. Eine ausdrückliche Verwen-dung der Bezeichnung —[X.] als Schlüsselwort hat das Berufungsgericht damit allerdings nicht gemeint. Es hat ersichtlich nur die erzielte Wirkung ange-sprochen, die - wie dargestellt - darin besteht, dass bei Speicherung des Schlüsselwortes —[X.] auch die Eingabe —[X.] dazu führt, dass auf der aufgerufenen [X.]seite die Anzeige des [X.] erscheint. Darin könnte jedoch nur dann eine Verwendung des Zeichens —[X.] gesehen werden, wenn entweder in dem Aufruf der [X.]seite, auf der sowohl das Suchwort —[X.] als auch die Anzeige des [X.] sichtbar sind, oder in der Einga-be des [X.] selbst eine - dem [X.] zurechenbare - Benutzung des Zeichens —[X.] gesehen werden könnte. Eine andere Verwendung des Zeichens —[X.], etwa als für den Verkehr nicht wahrnehmbares Suchwort in einem nur von der Suchmaschine lesbaren Text oder einer sonstigen für den Verkehr nicht wahrnehmbaren Anweisung an die Suchmaschine (vgl. dazu [X.] 168, 28 [X.]. 17 - Impuls), kommt nach dem Vorbringen der Parteien zur Funktionsweise der Standard-Einstellung —weitgehend passende Keywordsfi 20 - 11 - nicht in Betracht. Danach muss die Suchmaschine nur —[X.] als Bestandteil des eingegebenen jeweiligen Gesamtbegriffs erkennen; eine Verknüpfung mit dem Gesamtbegriff als solchem muss dagegen nicht erfolgen. [X.]) Der Umstand, dass der Aufruf der [X.]seite von [X.] durchge-führt worden ist, steht einer Haftung des [X.] für eine dadurch bewirkte etwaige Verletzung der Marke der Klägerin nicht entgegen, weil [X.] inso-weit im Auftrag des [X.] tätig geworden ist und daher als dessen Beauf-tragter i.S. von § 14 Abs. 7 [X.] gehandelt hat. Die Anwendung des § 14 Abs. 7 [X.] setzt jedoch ebenso wie eine Haftung des [X.] als Störer voraus, dass das Verhalten von [X.] seinerseits die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke der Klägerin erfüllt. Daran fehlt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Bezeichnung —[X.] nicht dadurch markenmäßig verwendet, dass der [X.]nutzer die Zeichenfolge —[X.] in die Suchzeile von [X.] eingibt und sich sodann eine Seite öff-net, auf der wiederum die Suchzeile mit dem Suchbegriff, die Liste mit den Su-chergebnissen sowie daneben die Anzeige des [X.] zu sehen sind. 21 (1) [X.] nach § 14 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des [X.] jedenfalls auch der Un-terscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.2002 - [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.], 55 [X.]. 51 ff. = [X.], 1415 - Arsenal Foot-ball Club/[X.]; [X.] 153, 131, 138 - Abschlussstück; 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse). Die Rechte des Markeninhabers sollen sicherstellen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Die Geltendmachung der Rechte ist daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch 22 - 12 - einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beein-trächtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. [X.] [X.], 55 [X.]. 51 f. - Arsenal Football Club/[X.]; [X.], [X.]. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, [X.], 427, 428 = [X.], 616 - Lila-Schokolade). (2) Maßgeblich für die Frage, ob die Bezeichnung —[X.] marken-mäßig verwendet wird, wenn sie bei [X.] als Suchbegriff in die Suchzeile eingegeben wird und die als Anlage [X.] vorgelegte [X.]seite mit der [X.] des [X.] erscheint, ist das Verständnis des [X.]nutzers. Diesem stellt sich der in der Suchzeile sichtbar bleibende Suchbegriff nach wie vor [X.] als derjenige Begriff dar, den er selbst eingegeben hat. Eine markenmä-ßige Verwendung dieses Begriffes durch [X.], die dem [X.] über § 14 Abs. 7 [X.] oder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zugerechnet werden könnte, würde dagegen voraussetzen, dass der [X.]nutzer in dem nach Erscheinen der aufgerufenen Seite im Textfeld sichtbar bleibenden Such-begriff nicht lediglich seine eigene Verwendung dieses Begriffs (wieder)erkennt, sondern zugleich die Verwendung dieses Begriffs durch [X.], [X.] auch im Auftrag eines Dritten (hier: des [X.]), als einen Hinweis auf die Herkunft von bestimmten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht. 23 Für eine solche Annahme besteht nach der Lebenserfahrung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dann kein Anhaltspunkt, wenn - wie im Streitfall - in der unter der Überschrift —[X.] erscheinenden [X.] das betreffende Suchwort nicht wiederholt wird und auch sonst kein Hin-weis auf dieses Zeichen enthalten ist. Das objektive Erscheinungsbild der sich nach Eingabe des [X.] öffnenden [X.]seite lässt eine Verknüpfung 24 - 13 - zwischen dem Suchwort und der Anzeige des [X.] nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung ersichtlich davon aus-gegangen, der betreffende Verkehrsteilnehmer könne aufgrund des [X.] der sich ihm öffnenden [X.]seite zu der Annahme gelangen, die von ihm eingegebene Zeichenfolge sei von einem Dritten als Schlüsselwort be-nutzt worden, um seine unter —[X.] erscheinende Werbung mit der Einga-be dieses [X.] zu verknüpfen. Diese Auffassung setzt jedoch voraus, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer Kenntnis von der Möglichkeit hat, die Platzierung von Anzeigen durch die Verwendung von Schlüsselwörtern zu steuern. Nur dann wenn eine solche Kenntnis unterstellt wird, kann angenom-men werden, der [X.]nutzer werde eine in dem Anzeigenfeld erscheinende Werbung auch dann mit dem von ihm selbst als Suchwort eingegebenen [X.] verknüpfen, wenn diese Zeichenfolge in dieser Werbung selbst nicht vorkommt. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem durchschnittlichen [X.]nutzer die Funktion der Verwendung von Schlüsselwörtern bei [X.] in der hier gewählten Standard-Einstellung —weit-gehend passende Keywordsfi bekannt ist und er aus dem Erscheinen von [X.] im Anzeigenfeld bei Eingabe von Suchbegriffen entsprechende Schlüsse zieht. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, dass dies jedenfalls bei den durch die Produkte der Parteien angesprochenen Fachkreisen und fachlich interessierten Laien der Fall ist. (3) Unabhängig von der Feststellung eines entsprechenden [X.] scheidet ein Unterlassungsanspruch der Klägerin jedenfalls be-reits deshalb aus, weil die Angabe des Begriffs —[X.] als Schlüsselwort mit der Standard-Einstellung —weitgehend passende Keywordsfi nach § 23 Nr. 2 [X.] nicht untersagt werden kann. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts handelt es sich bei —[X.] um die den angesprochenen Fachkreisen und 25 - 14 - interessierten Laien bekannte gängige Abkürzung des [X.] Begriffs —[X.] (Leiterplatte). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon aus-gegangen, dass es sich bei dieser Abkürzung um eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren i.S. von § 23 Nr. 2 [X.] handelt, die nicht gegen die guten Sitten verstößt. Dies gilt entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts auch für die hier gegebene Fallgestaltung, bei der die Standard-Einstellung —weitgehend passende Keywordsfi gewählt worden ist. Die Wahl dieser Einstellung führt lediglich dazu, dass auch Zusammenset-zungen erfasst werden, die den beschreibenden Bestandteil (—[X.]) enthalten. Dadurch kann erreicht werden, dass auch beschreibende Zusammensetzungen wie z.B. PCB-Nutzung, PCB-Entwicklung etc. erkannt werden. Der Umstand, dass es auch geschützte Kennzeichnungen geben mag, die den [X.] Bestandteil aufweisen, führt schon deshalb nicht aus dem Anwendungsbe-reich des § 23 Nr. 2 [X.] heraus, weil die Wahl der Standard-Einstellung —weitgehend passende Keywordsfi nicht auf den Aufruf entsprechender Kenn-zeichen abzielt. [X.]) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] wegen Benutzung des identischen [X.] —[X.] unter dem Gesichtspunkt, dass dem [X.] die Eingabe des [X.] —[X.] durch den betreffenden [X.]nutzer zugerechnet wird, scheidet aus. Eine mittelbare oder eine Mittäterschaft des [X.] kommt insoweit nicht in Betracht, ebenso wenig eine Haftung als Anstifter oder Gehilfe. Eine Zurechnung des Verhaltens des [X.]nutzers unter dem Ge-sichtspunkt einer Haftung des [X.] als Störer setzt wegen der Akzessorie-tät der Störerhaftung voraus, dass das Verhalten des betreffenden [X.]nut-zers selbst als eine Markenverletzung anzusehen wäre. Daran fehlt es aber schon deshalb, weil die Eingabe des betreffenden [X.] durch den [X.] - 15 - [X.] keine markenmäßige Verwendung dieses Begriffs durch diesen dar-stellt und auch nicht ohne weiteres von einem Handeln im geschäftlichen [X.] ausgegangen werden kann. c) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] wegen Benutzung eines mit dem Klage-zeichen —[X.] ähnlichen Zeichens durch Angabe von —[X.] als Schlüs-selwort ist gleichfalls nicht gegeben. Insoweit kann offenbleiben, ob allgemein bereits in der Angabe eines Begriffs als Schlüsselwort eine markenmäßige Ver-wendung dieses Zeichens gesehen werden kann. Denn jedenfalls der Begriff —[X.] wird - wie oben dargestellt - in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als eine beschreibende Angabe und nicht als Herkunftshinweis verstanden. 27 4. Auf die Frage, ob der Klägerin wegen der Verwendung des Begriffs —[X.] als Schlüsselwort gegen den [X.] wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung zustanden, kommt es schon deshalb nicht an, weil mit der Abmahnung derartige - von den markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht erfasste und deshalb durch den Vorrang des Markenrechts nicht ausgeschlos-sene - Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. Ohnehin kommen solche Ansprüche wegen der beschreibenden Verwendung des Begriffs —[X.] nicht in Betracht. 28 5. Eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 234 [X.] ist nicht geboten. Bei der Verwendung des Begriffs —[X.] als solchen handelt es sich um den Gebrauch einer beschreibenden Angabe, bei der nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 14 Rdn. 68 m.w.N.) eine markenmäßige Benutzung 29 - 16 - grundsätzlich nicht angenommen werden kann. Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob bei der Verwendung eines (nicht [X.]) mit einem geschützten Zeichen identischen oder ähnlichen Begriffs als Schlüsselwort (Keyword) ein markenmäßiger Gebrauch vorliegt (vgl. dazu OLG Frankfurt WRP 2008, 830, 831; [X.] [X.] 2008, 117 f.; [X.], 1304; [X.], GRUR 2007, 633, 638 einerseits; [X.] WRP 2007, 435, 436; [X.] K&R 2007, 269, 270; [X.], 334, 335; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Ur-heberrecht, Medienrecht, § 14 [X.] Rdn. 126 andererseits), kommt es [X.] schon aus diesem Grunde nicht an. Soweit sich die Frage stellt, ob die Verwendung des Begriffs —[X.] als Schlüsselwort als Benutzung des Zeichens —[X.] angesehen werden kann, richtet sich die Beurteilung maßgeblich nach der Verkehrsauffassung, das heißt nach der Auffassung der Nutzer der durch die Eingabe von —[X.] aufgerufenen [X.]seite, wobei diese sich durch die Wahrnehmung der auf dieser [X.]seite enthaltenen Angaben be-stimmt. Auch insoweit stellen sich folglich keine Fragen zur Auslegung von [X.]. - 17 - III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da die Sache zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende [X.]eil des [X.]s zurückzuweisen. 30 [X.] Ri[X.] Pokrant ist krankheitsbedingt [X.] abwesend und kann daher nicht un- terschreiben.
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.03.2007 - 41 O 189/06 KfH - [X.], Entscheidung vom 09.08.2007 - 2 U 23/07 -

Meta

I ZR 139/07

22.01.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 (REWIS RS 2009, 5528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5528

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