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PDF anzeigen[X.] ZB 125/03vom4. März 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] 4. März 2004beschlossen:Der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen zur Durchführung dersofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] 29. April 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird [X.].Gründe:Für die nach § 220 [X.] statthafte Beschwerde der Kläger kann Prozeß-kostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). [X.] zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 [X.]) ist vorliegend nicht er-kennbar.Die rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Auslegung der angewendeten Be-urteilungsnorm (§ 41a [X.]) sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt (siehe zuletzt [X.], Urt. v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.]R[X.] § 41a Schwellenwert 1 m.w.N.). Das gilt auch für die Grundsätze zur Er-mittlung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Zu-sammentreffen eines Verfolgungsleidens und einer verfolgungsunabhängigenErkrankung (hier der Lungenfibrose der Verstorbenen) nach Maßgabe der- 3 -§§ 33, 34, 209 Abs. 1 [X.], § 287 ZPO (vgl. dazu [X.] RzW 1969, 261 f; 1973,171 f; 1975, 234 f; 1980, 138 f; Urt. v. 11. Juli 1985 - [X.], [X.]). In diesem Rahmen ist das Berufungsgericht von keiner Entscheidung des[X.] abgewichen. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechungist durch seine Entscheidung nicht berührt.[X.][X.] [X.] Vill
Meta
04.03.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. IX ZB 125/03 (REWIS RS 2004, 4253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4253
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