Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. IX ZR 148/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1428

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[X.] ZR 148/02vom26. September 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.]:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägtder Kläger.[X.] gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2[X.]) liegt nicht vor.1. Das Berufungsgericht ist von der zutreffenden Annahme ausgegan-gen, daß über [X.] gemäß § 41 [X.] in der Vorfrage ei-nes todesursächlichen Verfolgungsgeschehens ohne Bindung an die Entschei-dung über den Anspruch der Verstorbenen auf Entschädigung für den [X.] zu befinden ist (vgl. [X.], Urt. v. 8. Dezember 1967 - [X.], [X.], 174). Es hat auch nicht verkannt, daß die Beweiserleichte-rung für den [X.] zwischen Verfolgung und Tod in [X.] (§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1- 3 -[X.]) für den gesamten zwischen diesen Ereignissen liegenden Krankheits-verlauf einschließlich der Todesfolge gilt (vgl. [X.], Urt. v. 6. Juni 2002- [X.], z.[X.] Der Kläger beanstandet, daß das Berufungsgericht sich die Ausfüh-rungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. zu eigen gemacht hat.Hiernach soll die verfolgungsbedingte [X.] ihreanlagebedingte Polyarthritis nach klinischen Erfahrungen möglicherweise zwarin einzelnen Schüben vorübergehend verschlimmert, den [X.] in ihrem Ausmaß aber nicht verschlechtert oder in ihrem [X.] haben.Es kann offen bleiben, ob diese medizinische Beurteilung, wie der Klä-ger mit seiner nicht zugelassenen Revision rügen möchte, einen Widerspruchenthält und aus etwaigen Schubverstärkungen mindestens eine [X.] der tödlich verlaufenden Polyarthritis abgeleitet werdenmüßte. Selbst wenn darin ein das Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigungüberschreitender Verstoß gegen die §§ 176 [X.], 286 ZPO gesehen [X.], würde dieser Verfahrensfehler nicht zur Zulassung der Revision führen.Nur wenn das Berufungsgericht eine Verfahrensvorschrift anders aus-legt, als sie in einer früheren Entscheidung des [X.] ausgelegtworden ist, kommt eine Abweichung (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) in Betracht([X.], [X.]. v. 8. Februar 1967 - [X.], [X.], 281 Nr. 33; v.31. März 1967 - [X.], [X.], 431 Nr. 42). Anhaltspunkte dafür,daß das Berufungsurteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesge-- 4 -richtshofs abweichenden Auslegung der §§ 176 [X.] und 286 ZPO beruht, sindnicht vorhanden.Wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur dann mit Erfolg angegriffen wer-den, wenn das Berufungsgericht eine Frage des Verfahrensrechts von grund-sätzlicher Bedeutung entschieden hat oder wenn die Fortbildung des [X.] die Sicherung der Rechtsprechungseinheit in Ansehung einer verfahrens-rechtlichen Rechtsfrage die Entscheidung des [X.] fordert(§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.]; vgl. dazu [X.]Z 81, 53, 54 f unter Bezug auf[X.], [X.]. v. 20. September 1957 - [X.]/57, [X.], 416 Nr. 42LS). Das Berufungsgericht hat mit seiner nur auf den Einzelfall bezogenenWürdigung des [X.] zum [X.] zwischenVerfolgung und Tod der Ehefrau des [X.] hier weder eine Rechtsfrage ver-fahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in einem be-stimmten Sinn entschieden, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung.[X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 148/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. IX ZR 148/02 (REWIS RS 2002, 1428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1428

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