Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. III ZR 266/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3465

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:10. April 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] Art. 34; BGB § 839 (A); [X.] §§ 21, 25Der Grundsatz, daß bei Pflichtverletzungen des [X.] im Zusammenhang mitder Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 [X.] das Bundesland haftet,das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilthat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem [X.] die erstmaligeAusfertigung und Herausgabe der [X.] für importierte [X.] hat und dem [X.] hierbei Fehler unterlaufen (Anschluß andas Senatsurteil vom 2. November 2000 - [X.] - [X.], 96).[X.], Urteil vom 10. April 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.]s [X.] vom 18. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Klägerin, eine [X.] Autohändlerin, nimmt das beklagte [X.] unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Pflichtverlet-zungen des [X.] Nord bei der Zulassung von (Re-)Import-[X.] aus [X.] auf Schadensersatz in Anspruch.Die Klägerin stand seit 1996 in Geschäftsbeziehungen mit dem Kfz-Händler [X.], der eine Niederlassung in [X.]hatte.Zur Abwicklung der Lieferungen der Klägerin bestand die generelle [X.] 3 -rung, daß die Zahlung des Kaufpreises an die [X.]als Treuhän-derin zu erbringen war, die von der Klägerin auch Vollmacht hatte, die [X.] für die Autos entgegenzunehmen, zu verwahren und nach Eingang [X.] an [X.] herauszugeben.Im Januar 1998 bestellte [X.] bei der Klägerin neun fabrikneue [X.] zum Gesamtpreis von 300.375.000 Lire. Bei diesem Geschäft wur-de vereinbart, daß die Anlieferung der Ware bis spätestens 26. Februar 1998(7.00 Uhr) in [X.] erfolgen und anschließend [X.] bis 12.00 Uhr den [X.] zahlen sollte. Unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises sollte die Kläge-rin die Originalrechnungen und die sogenannten Konformitätsbescheinigungen(vgl. § 20 Abs. 3 Satz 4 [X.]), die [X.] (vgl. § 21 [X.]) durchden [X.] als Voraussetzung für die Ausfertigung und Aushändigung der [X.] und der damit verbundenen Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. § 24Abs. 1 Satz 1 [X.]) entbehrlich gemacht hätten, an die [X.]übersenden. In der Absicht, den Kaufpreis an die Klägerin nicht zu bezahlen,vielmehr den Gegenwert der Lieferung der Klägerin an sich zu bringen und sichins Ausland abzusetzen, verkaufte [X.] die bestellten [X.] an dieA. [X.] GmbH & Co. in [X.] (im folgenden: Firma [X.])weiter und veranlaßte, daß sie am 25. Februar 1998 dort ausgeliefert wurden.Am folgenden Tag ließ [X.] beim [X.] Nord [X.] der Fahrzeugedurchführen, wobei er als Nachweis seiner Verfügungsberechtigung lediglichdie Kopie einer ihm von der Klägerin zugefaxten "[X.]" vom23. Februar 1998 vorlegte. Der [X.] Nord, der entsprechend einer allgemeinenHandhabung bei [X.] im Besitz von bereits durch die Zulassungsstelle(Straßenverkehrsbehörde beim [X.] [X.] ) blanko [X.] Vordrucken und ermächtigt war, nach sachverständiger Prüfung der- 4 -Zulassungsfähigkeit die Betriebserlaubnis zu erteilen und die [X.] auszu-stellen und weiterzuleiten, übergab die auf diese Weise hergestellten [X.] für die neun [X.]s einem Bevollmächtigten des [X.] zurWeiterleitung an die Firma [X.] , von der [X.] sich den mit dieservereinbarten Kaufpreis auszahlen ließ. Die Firma [X.]veräußerte [X.] die Fahrzeuge unter Übergabe der [X.] weiter.Die Klägerin hat - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren nochvon Interesse - geltend gemacht, das beklagte Land müsse ihr dafür einstehen,daß die Mitarbeiter des [X.] Nord dem Kfz-Händler [X.] pflichtwidrig, insbe-sondere ohne sich zum Nachweis der Verfügungsberechtigung Originalrech-nungen vorlegen zu lassen, die [X.] erteilt und dadurch den Verlust ihres(bei der Lieferung vorbehaltenen) Eigentums ermöglicht hätten.Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des von ihr gezahlten [X.] für die Autos in Höhe von 279.950.000 Lire (= 144.582,11 nebst Zinsen. Landgericht und [X.] haben die Klage abgewie-sen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision hat die [X.] ihren [X.] weiterverfolgt, jedoch in der Revisionsverhand-lung im Hinblick auf am 9. und 10. Dezember 2002 eingegangene [X.] "Mittäter" des Kfz-Händlers [X.] von jeweils 20.000 20. Januar, 5. und 14. Februar, 5. und 17. März und 3. April 2003 weiter ge-zahlte je 400 dieser Beträge die Hauptsache für erledigt erklärt. [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.[X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht, einschließlich des vonder Klägerin zulässigerweise (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 1964 - [X.]/62 - NJW 1965, 537) einseitig für erledigt erklärten Teils der Klagforde-rung.I.1.Ausgangspunkt ist, daß die Mitarbeiter des [X.] Nord (schuldhaft)pflichtwidrig handelten, indem sie am 26. Februar 1998 nach der sachverstän-digen Prüfung der vorgeführten fabrikneuen neun [X.] dem Auto-händler [X.] bzw. dessen Bevollmächtigem [X.] ausfertigten und [X.], ohne daß [X.] einen hinreichenden Nachweis für seine Verfü-gungsberechtigung über die Fahrzeuge erbracht hatte. Nach der damals [X.], bei den [X.] Behörden verbindlich eingeführten, Richtli-nie des [X.] über die Ausgabe von [X.] durch die [X.] (VerkBl. 1994, 682) [X.] ohne Fahrzeugbrief der Nachweis der Verfügungsbe-rechtigung unter anderem möglich durch Vorlage des Kaufvertrages, der Origi-nalrechnung oder einer vergleichbaren Unterlage über den Erwerb des [X.]. Das Berufungsgericht geht in nicht zu beanstandender tatrichterlicherWürdigung davon aus, daß die hier von dem Autohändler [X.] dem [X.]Nord vorgelegte Kopie einer "[X.]" nach dem Gesamtbild dersel-ben eindeutig noch nicht die (Original-)Rechnung der Klägerin für die geliefer-ten Fahrzeuge darstellte und auch nicht als solche verstanden werden [X.] 6 -Es fehlte damit auch an der Vorlage einer dem Kaufvertrag oder der [X.] "vergleichbaren Unterlage" über den Erwerb der Fahrzeuge durch[X.] .2.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bedienste-ten des [X.] Nord durch diese schuldhafte Pflichtverletzung ihnen gegenüberdem Kläger im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.] obliegende Amtspflich-ten verletzt haben.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] übt der staatlichanerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm [X.] Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche [X.] ([X.]Z 49, 108, 110 ff; Senatsurteile [X.]Z 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171;vom 11. Januar 1973 - [X.] - NJW 1973, 458 und vom [X.] - [X.] - [X.], 96 f). Eine solche hoheitliche Tätigkeit [X.] der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 [X.] haben [X.] des [X.] Nord hier ausgeübt. Mit der eigentlichen sachver-ständigen Prüfung für die Betriebserlaubnis war nach der zwischen Straßen-verkehrsbehörde und [X.] abgesprochenen Praxis zwangsläufig auch [X.] der den Sachverständigen mit "Blanko"-Unterschriften der [X.] Verfügung gestellten [X.] und die Aushändigung der auf dieseWeise ausgefertigten Fahrzeugbriefe verbunden. Ungeachtet dessen, ob [X.] des [X.] an der eigentlich der Straßenverkehrsbehörde obliegen-den Ausfertigung der [X.] zulässig war, läßt sich die Zugehörigkeit zur(insgesamt) hoheitlichen Tätigkeit des [X.] in diesem Bereich nicht in Zweifelziehen; dies stellen auch das Berufungsgericht und die Parteien nicht in [X.]) Dabei waren die Amtspflichten, die der [X.] in Wahrung seiner aufdie Ausfüllung und Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe erweiterten hoheitli-chen Aufgaben, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auchdrittgerichtet im Sinne des Schutzes des Eigentümers der betroffenen Fahr-zeuge. Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben zwar bei [X.] und bei der Aushändigung der Briefe über [X.] privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden. Wie sich aus [X.] des § 25 Abs. 4 Satz 2 [X.] ergibt, wonach zur Sicherung des Ei-gentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung [X.] mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen aber der [X.] der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden (Senatsurteile [X.]Z10, 122; vom 29. Oktober 1953 - [X.] - NJW 1953, 1910 f und vom11. Januar 1973 - [X.] - NJW 1973, 458, 460; vgl. auch Senatsurteile[X.]Z 30, 374, 376; vom 11. Januar 1965 - [X.]/63 - NJW 1965, 911,912 und vom 26. November 1981 - [X.] - [X.], 242). Der be-zeichnete Schutzbereich der Amtspflichten hinsichtlich der Behandlung [X.] hat dieselbe Reichweite, wenn es, wie hier, um die Erster-teilung von Kraftfahrzeugbriefen für importierte Neufahrzeuge geht. Zwar sindbeim Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge Fälle denkbar, in denen - anders alsbeim Gebrauchtwagenkauf (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1996 - [X.] -NJW 1996, 2226) - ein gutgläubiger Erwerb ohne die Vorlage des [X.] erfolgen kann (vgl. [X.]Z 30, 374, 380; [X.] NJW-RR1992, 381). Im [X.] ist aber auch und gerade bei Geschäften über Neu-fahrzeuge der Kraftfahrzeugbrief ein für den Nachweis und die Übertragungdes Eigentums wesentliches Papier. Im Streitfall ist nach dem Sachstand [X.] davon auszugehen, daß im Zusammenhang mit der weite-ren Veräußerung der hier in Rede stehenden neun [X.] durch den- 8 -Autohändler [X.] die jeweiligen (End-)Erwerber gutgläubig Eigentum an [X.] erwarben (§§ 932 Abs. 1 BGB, 366 HGB) und daß damit zugleichdie Klägerin ihr (bei dem Geschäft mit [X.] vorbehaltenes) Eigentum verlor.Ein solcher Vorgang ist vom Schutzzweck der erörterten Pflichten der Straßen-verkehrsbehörde beziehungsweise des [X.] bezüglich der Behandlung [X.] umfaßt. Hätten die Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegen,hätte der Autohändler [X.] hier praktisch nicht zu Lasten der Klägerin überdie Fahrzeuge verfügen können.[X.] Berufungsgericht meint jedoch, für die danach - seiner Auffassungnach allerdings unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldensanteilsder Klägerin - in Betracht kommende Amtshaftung sei das beklagte Land [X.] nicht passivlegitimiert. Die haftungsrechtliche Verantwortung imSinne des Art. 34 [X.] für die bei der Ausfüllung und Aushändigung der [X.] pflichtwidrig handelnden [X.]-Sachverständigen treffe nicht etwa, wie indem Fall des [X.] vom 2. November 2000 (aaO), das Bundesland, dasdem [X.] die Anerkennung erteilt habe, sondern den zuständigen [X.]als "[X.] der ersuchenden Behörde", die den [X.] mit derWahrnehmung ihrer Aufgaben - der Ausfüllung und Aushändigung der [X.] - betraut habe. Die Überprüfung der Verfügungsberechtigung bezie-hungsweise der im Kfz-Brief anzugebenden Haltereigenschaft anhand der [X.] Gesetzesnormen und Verwaltungsrichtlinien gehe über eine "schlichteAmtshilfehandlung" hinaus und hänge auch nicht aufs engste mit der Beurtei-lung der den Sachverständigen gesetzlich anvertrauten betrieblichen [X.] 9 -sungsvoraussetzungen eines Fahrzeugs zusammen. Vielmehr handele es sichum eine originäre, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 [X.] ausdrücklich der Straßen-verkehrsbehörde vorbehaltene, Aufgabe. Der Umstand allein, daß die [X.] diese Aufgabe durch Vertrag oder durch Weisung auf die [X.]-Sachverständigen übertragen habe, führe nicht dazu, daß sie sich ihrer Ver-antwortlichkeit entledigt habe und diese "dem Hoheitsträger der [X.]-Sachverständigen aufbürden" könne. Unabhängig davon, wie diese Aufgaben-übertragung rechtlich einzuordnen und ob sie zulässig gewesen sei, hafte injedem Fall der beleihende beziehungsweise die Aufgaben delegierende [X.] für Pflichtverletzungen der handelnden Personen im [X.] mit dieser Aufgabenerfüllung, hier mithin der [X.].Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1.Für Amtspflichtverletzungen, die die Bediensteten des [X.] bei der Ausübung der diesem durch die Straßenver-kehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haf-tet nicht der [X.] als ihr Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das diesem dieamtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat ([X.]Z 49, 108, 114 ff;Senatsurteile [X.]Z 122, 85, 93; vom 11. Januar 1973 aaO und vom [X.] aaO). Ebenso hat der Senat einen Fall beurteilt, in dem das Stra-ßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer (erneuten) [X.] § 21 [X.] die Rückgabe des [X.] dem [X.] überlassenhatte, dieser aber weisungswidrig den Brief an einen Nichtberechtigten aus-händigte (Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO). Zur Begründung hat [X.] ausgeführt, mit der - hoheitlichen - Tätigkeit der Sachverständigen des[X.] im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 [X.] sei die- 10 -Aushändigung des [X.] nach seiner Vervollständigung und demdamit erreichten Abschluß des Verwaltungsverfahrens aufs engste verbunden.Die Aushändigung des [X.] sei deswegen entweder als bloßer"Annex" der Sachverständigentätigkeit oder als Amtshilfe aufgrund des Ersu-chens der Zulassungsstelle an den [X.] zu begreifen; in beiden denkbarenAlternativen hafte für Amtspflichtverletzungen nicht die ersuchende Behörde,sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein [X.] (Senatsurteil vom 11. Januar 1973 [X.] sachlicher Grund, diese Rechtsprechung zu ändern, ist nicht ersicht-lich. Sie ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auf den vorlie-genden Sachverhalt übertragbar. Denn beide Fälle sind im wesentlichen gleichgelagert. Während es in dem Fall, der dem Urteil vom 2. November 2000 (aaO)zugrunde lag, um die - ebenfalls an sich der Straßenverkehrsbehörde oblie-gende - (Wieder-)Aushändigung des [X.]s nach der [X.] des Fahrzeugs an den Halter ging, betrifft der Streitfall die (erstmalige)Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen für Importfahrzeuge, wiederum im Zu-sammenhang mit einer technischen Prüfung als Voraussetzung für die Ertei-lung der Betriebserlaubnis. Bei der erstmaligen Ausgabe von Kraftfahrzeug-briefen mögen zwar die [X.] - was die Prüfung der Verfü-gungsberechtigung des jeweiligen Antragstellers angeht - andere sein als beider Herausgabe eines [X.] nach Erteilung einer neuen Be-triebserlaubnis an den bisherigen Halter. Die rechtliche Einordnung [X.] ist jedoch die gleiche.Die anderslautende Wertung des Berufungsgerichts beruht ersichtlichauf der Erwägung, daß sich eine zuständige Verwaltungsbehörde nicht ohne- 11 -fortbestehende haftungsrechtliche Verantwortung der ihr obliegenden Aufga-ben entledigen können soll. Ein solcher Gedanke läßt unberührt, daß im Falleder Amtshilfe die Amtshaftung diejenige Körperschaft trifft, deren [X.] drittschützende Amtspflichten verletzt haben; bei Annahme einesbloßen "[X.]" gilt nichts anderes (Senatsurteil vom 2. November 2000aaO). Im übrigen würde die Überlegung des Berufungsgerichts im [X.] deshalb nicht die haftungsrechtliche Einstandspflicht des [X.]es anStelle des [X.] [X.] rechtfertigen, weil es hier mit dem beim[X.] eingerichteten Straßenverkehrsamt eine untere staatliche Verwal-tungsbehörde (vgl. § 4 Abs 1 der [X.] [X.]ordnung i.V.m.§ 68 Abs. 1 [X.]) war, die - aus der Sicht des Berufungsgerichts - sich ihrerPrüfungsaufgaben bei der Herausgabe von Kraftfahrzeugbriefen durch Über-tragung auf den [X.] "entledigt" hatte. Ein anderes Ergebnis als die Haftungdes [X.] [X.] für das Fehlverhalten der Bediensteten des [X.]Nord läßt sich daraus ebensowenig ableiten wie aus dem Gesichtspunkt, daßder [X.] als Dienstherr der Bediensteten der Zulassungsstelle gehaftethätte, wenn die Zulassungsstelle die [X.] selbst herausgegeben und [X.] Pflichtverletzungen begangen hätte.I[X.] klageabweisende Urteil kann daher mit der Begründung des [X.] nicht aufrechterhalten bleiben. Eine eigene abschließende Sach-entscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife (vgl. § 563 Abs. 3ZPO) schon deshalb versagt, weil - wie sich aus dem eigenen Vorbringen derKlägerin über eine zwischenzeitliche teilweise Erledigung der [X.] -durch Zahlungen von dritter Seite ergibt - die zur Schlüssigkeit des [X.] gehörende Frage eines anderweitigen Ersatzanspruchs (§ [X.]. 1 Satz 2 BGB) noch nicht hinreichend geklärt ist.In der deshalb erforderlichen (§ 563 Abs. 1 ZPO) neuen [X.] hat das Berufungsgericht zu dieser zuletzt angeprochenen [X.] wie bei der nochmaligen Prüfung und Abwägung eines Mitverschul-dens- 13 -der Klägerin auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Klägerin [X.], die maßgebliche Amtspflichtverletzung auf seiten des [X.] seivorsätzlich erfolgt.[X.][X.][X.][X.] [X.]

Meta

III ZR 266/02

10.04.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. III ZR 266/02 (REWIS RS 2003, 3465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3465

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Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Überprüfungspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bei Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen


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