Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2009, Az. VIII ZR 108/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3128

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 10. Juni 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Art. 43; [X.] § 932; HGB § 366; ZPO § 293 Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach [X.] Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach [X.] Recht im Inland eingeleitete [X.] bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeit-punkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 Abs. 1 EG[X.] nach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht. Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtbe-rechtigten kraft guten Glaubens möglich ist. [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - [X.]/07 - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte, eine [X.] Opel-Vertragshändlerin, verkaufte im [X.] 2004 einen Pkw [X.] an eine unter der Firma [X.]

täti-ge [X.] Zwischenhändlerin (im Folgenden: [X.]). Sowohl die [X.] als auch ihre Rechnung vom 31. Januar 2005 sahen einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Außerdem war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.], die 1 - 3 - diesem Verkauf zugrunde gelegen haben, vorgesehen, dass es dem Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehalts untersagt war, über das Fahrzeug zu ver-fügen oder [X.] vertraglich eine Nutzung einzuräumen. Die [X.] verkaufte das Fahrzeug ihrerseits an die in [X.] ansässige Klägerin weiter und ließ es am 3. Februar 2005 durch einen Frachtführer bei der [X.] abholen, der es nach [X.] zur Klägerin transportierte. Kfz-Brief, Kfz-Schein und EG-Übereinstimmungsbescheinigung verblieben bei der [X.]. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis für das ihr gelieferte Fahrzeug an die [X.] und verkaufte es ihrerseits in [X.] weiter. Als ihr Abnehmer eine vereinbarte Zusatz-ausstattung vermisste, kam er mit der Klägerin überein, das Fahrzeug zwecks Einbaus der fehlenden [X.] noch einmal zur [X.] zu verbringen. Diese nahm das Fahrzeug in Besitz und verweigerte eine Heraus-gabe unter Hinweis auf den mit der [X.] vereinbarten Eigentumsvorbehalt, weil die [X.] ihr den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt habe. Die Klägerin hat geltend gemacht, von einem Eigentumsvorbehalt keine Kenntnis gehabt zu haben, und zunächst die Herausgabe von Fahrzeug und Kfz-Brief verlangt. Hierbei hat sie sich auch auf eine Erklärung ihres französi-schen Abnehmers gestützt, er trete seinen Herausgabeanspruch als Eigentü-mer zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung an sie ab. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin wegen einer zwischenzeitlich von der [X.] vorgenommenen Weiterveräu-ßerung des Fahrzeugs an einen [X.] ihre Klage auf Zahlung von Schadens-ersatz umgestellt hatte, die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass die Beklagte auf den entsprechend geänderten Antrag der Klä-gerin zur Zahlung von 21.844 • nebst Zinsen verurteilt wird. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: 3 Die Revision hat Erfolg. [X.] 4 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Klägerin stehe gemäß §§ 985, 989 [X.] ein Anspruch auf Werter-satz für das von der [X.] weiterveräußerte Fahrzeug zu. Zwar komme entgegen der Auffassung des [X.]s kein gutgläubiger Eigentumserwerb der Klägerin gemäß § 932 [X.] in Betracht, weil diese aus der Nichtvorlage des [X.] durch die [X.] nach den ihr bekannten geschäftlichen [X.] habe schließen müssen, dass die [X.] noch nicht Eigentümerin des [X.] gewesen sei. Jedoch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass ein [X.] der [X.] das Fahrzeug an den Frachtführer übergeben und damit konkludent in die Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die [X.] eingewilligt habe. Dies folge aus dem für den Transport des Fahrzeugs nach [X.] ausgestellten Frachtbrief, der als Absender die [X.] und als Empfängerin die Klägerin ausweise und dem deshalb zu entnehmen gewesen sei, dass die [X.] das Fahrzeug an die Klägerin zum Zwecke der Weiterveräußerung habe versenden wollen. Wenn die Beklagte nach dem Ergebnis des erhobenen [X.] durch Übergabe von Fahrzeug, Schlüsseln und fertig ausgefüll-tem Frachtbrief an diesem Veräußerungsvorgang mitgewirkt habe, habe sie in zurechenbarer Weise konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der [X.] einverstanden gewesen sei. Da die Klägerin darauf habe ver-trauen dürfen, dass die Beklagte jedenfalls im konkreten Fall in die Weiterver-äußerung des Fahrzeugs durch die [X.] eingewilligt habe, habe sie gutgläubig im Sinne von § 366 Abs. 2 HGB das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Die Beklagte schulde ihr deshalb aufgrund der anschließenden Veräußerung des - 5 - Fahrzeugs nach Rechtshängigkeit den durch Umstellung des Klageantrags in zulässiger Weise begehrten Wertersatz. I[X.] 6 Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin gutgläubig das Ei-gentum am herausverlangten Fahrzeug erworben hat, rechtsfehlerhaft am Maßstab des [X.]n Rechts (§ 932 [X.], § 366 HGB) beurteilt. Es hat dabei - genauso wie die Parteien - Art. 43 EG[X.] übersehen, dessen Anwendbarkeit entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Disposition der Parteien steht und der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist ([X.] 177, 237, [X.]. 8; 136, 380, 386, jeweils m.w.N.). Art. 43 EG[X.] führt hier dazu, dass ein Eigentumserwerb der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des fran-zösischen Rechts zu klären gewesen wäre. Gleiches gilt für einen anschließen-den Eigentumserwerb des [X.] Abnehmers der Klägerin, den das Be-rufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - nicht mehr geprüft hat. 1. Das Berufungsgericht hat den erkannten Schadensersatzanspruch auf §§ 985, 989 [X.] und damit auf [X.]s Sachrecht gestützt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar handelt es sich sowohl bei der Ausfuhr des streitigen Fahrzeugs nach [X.] wie auch bei seiner erneuten Einfuhr zum Zwecke der Nachbesserung um grenzüberschreitende Sachverhalte, die die [X.] wie die [X.] Sachenrechtsordnung berühren. Jedoch unter-liegen die auf Eigentum gestützten Herausgabeansprüche des (vermeintlichen) Eigentümers ebenso wie die aus dem [X.] kom-menden Folgeansprüche wegen Unmöglichkeit einer Herausgabe dem in Art. 43 Abs. 1 EG[X.] geregelten [X.] und damit dem Recht des Staa-tes, in dem sich die Sache befindet ([X.], Urteil vom 25. September 1997 7 - 6 - - [X.], [X.], 1321, unter [X.] a; [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 43 EG[X.] [X.]. 96, 100; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 43 EG[X.] [X.]. 8, jeweils m.w.N.). Das ist hier das [X.] Recht als das Recht des Ortes, an dem sich das herauszugebende Fahrzeug bei der anderweitigen Veräußerung durch die Beklagte befunden hat. 8 2. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch begründet ist, hängt davon ab, ob die Klägerin selbst oder ihr [X.]r Abnehmer im Zeitpunkt der Weiterveräußerung Eigentümer des Fahrzeugs war und dieses Eigentum durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs verloren hat. a) Ob die Klägerin das Eigentum am Fahrzeug von der [X.] erworben hat, ist indessen nicht nach [X.] Recht zu beurteilen. Denn ein solcher Erwerb hätte nach [X.] Recht nicht im Inland stattgefunden, weil die [X.] der Klägerin vor Grenzübertritt weder den Besitz noch eine zum Eigen-tumserwerb erforderliche besitzgleiche Position am Fahrzeug im Sinne von §§ 929 ff. [X.] eingeräumt hat. Der zwischen der [X.] und der Klägerin ge-schlossene Kaufvertrag ist vielmehr in der Weise ausgeführt worden, dass der Klägerin das Fahrzeug erst an deren Sitz in [X.] durch den von der [X.] eingesetzten Frachtführer ausgehändigt worden ist. Da die für einen Eigen-tumsübergang nach [X.] Sachenrecht erforderliche Besitzverschaffung bei einem Versendungskauf in aller Regel erst mit Ablieferung der Sache am Bestimmungsort erfolgt ([X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 447 [X.]. 14) und kein Anhalt besteht, dass es sich vorliegend anders verhalten hat, ist nach [X.] Recht der im Inland eingeleitete [X.] bis zum [X.] nicht mehr vollendet worden. Ob und zu welchem Zeitpunkt anschlie-ßend das Eigentum am Fahrzeug auf die Klägerin übergegangen ist, beurteilt sich deshalb gemäß Art. 43 Abs. 1 EG[X.] nach [X.]m Recht als dem für das Recht des Lageortes zuständigen Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom 9 - 7 - 30. Januar 1980 - [X.] ZR 197/78, [X.], 410, unter [X.]; [X.], 30, 31; KG, NJW 1988, 341 f.; [X.]/[X.], aaO, Art. 43 EG[X.] (IPR) [X.]. 7; [X.]/Hohloch, [X.], 12. Aufl., Art. 43 EG[X.] [X.]. 23 m.w.N.). Dieses knüpft ebenfalls an das Recht des Lageortes an ([X.]/Constantinesco, Einführung in das [X.] Recht, 4. Aufl., § 30, 2 [X.]) und nimmt so die Verweisung auf. b) Den [X.] in das [X.] Sachrecht, wie er auch in Art. 43 Abs. 2 EG[X.] zum Ausdruck kommt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt und dementsprechend nicht den Inhalt derjenigen Rechtsnormen gemäß § 293 ZPO ermittelt, nach denen im [X.] Recht ein Eigen-tumserwerb erfolgt. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht beachtet, dass das [X.] des Lageortes die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens bestimmt ([X.] 100, 321, 324; [X.], Urteil vom 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1583, unter [X.], I[X.]; [X.]/Hohloch, aaO, Art. 43 EG[X.] [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.] (1996), [X.]. 300; [X.]/[X.], aaO, Art. 43 [X.]. 80; [X.]/[X.], aaO, Art. 43 EG[X.] (IPR) [X.]. 3, [X.] m.w.N.). Es hat deshalb bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen, dass sich ungeachtet des für den Kaufvertrag maßgeblichen [X.] ein im Inland noch nicht vollendeter Eigentumserwerb mit Grenzübertritt nach [X.] nach Maßgabe des [X.] Rechts vollzieht, das in diesem Fall auch Art und Umfang des Schutzes eines gutgläubigen Besitzers bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten regelt ([X.]/[X.], [X.] Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., [X.]. IX 41 m.w.N.). 10 c) Das Berufungsgericht hätte sich mithin zur Bejahung eines gutgläubi-gen Eigentumserwerbs durch die Klägerin nicht auf die §§ 929 ff. [X.] und hierbei insbesondere auch nicht auf § 366 HGB stützen dürfen. Diese [X.] - 8 - mung enthält sachlich eine Erweiterung des in den §§ 932 ff. [X.] geregelten Verkehrsschutzes und bestimmt damit zugleich die Voraussetzungen eines [X.] in Fällen, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers die bürgerlich-rechtlichen Gutglaubensvorschriften wegen der bestehenden Be-dürfnisse des Handelsverkehrs nach einer gewissen Reibungslosigkeit der Ge-schäftsabwicklung bereits bei einem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zur Anwendung kommen sollen (vgl. MünchKommHGB/ [X.], 2. Aufl., § 366 [X.]. 22 f.; Ensthaler/[X.], [X.], 7. Aufl., § 366 [X.]. 1). Die Vorschrift hätte daher nur angewandt werden dürfen, wenn Art. 43 Abs. 1 EG[X.] zu einer - hier aber nicht gegebenen - Anwendbarkeit inländi-schen Rechts geführt hätte. Einen Übergang des Eigentums am Fahrzeug auf die Klägerin hätte das Berufungsgericht daher am Maßstab des [X.] Rechts beurteilen müs-sen. Dazu bedarf es gemäß § 293 ZPO weiterer tatrichterlicher Ermittlungen zur [X.] Rechtspraxis, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung der [X.] Gerichte ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.], Urteile vom 30. Januar 2001 - [X.], [X.], 502, unter [X.] [X.]; vom 23. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2685, unter [X.] a). Dasselbe gilt für die Frage, ob zumindest der [X.] Abnehmer der Klägerin von dieser (gutgläubig) das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat. 12 II[X.] Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht das anzuwendende [X.] Recht bislang nicht ermittelt und nicht geprüft hat, ob es dafür etwa weiterer tatsächlicher 13 - 9 - Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - [X.] 121/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 U 333/06 -

Meta

VIII ZR 108/07

10.06.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2009, Az. VIII ZR 108/07 (REWIS RS 2009, 3128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3128

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 286/07 (Bundesgerichtshof)

Eigentumsübertragung: Voraussetzungen der Übergabe durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren …


9 U 90/21 (Oberlandesgericht Stuttgart)

Zur Beweislast bezüglich der Gutgläubigkeit beim gutgläubigen Erwerb eines KFZ; Vorlage einer gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil …


VIII ZR 273/03 (Bundesgerichtshof)


II ZR 286/07 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 82/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.