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PDF anzeigen[X.] vom 12. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] [X.]
Meta
12.06.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. 4 StR 245/07 (REWIS RS 2007, 3499)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3499
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