Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. 4 StR 522/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 998

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[X.] vom 8. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2007 im [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 1 Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägung des [X.]s, dass eine Strafe zu verhängen sei, die das "arith-metische Mittel von achteinhalb Jahren" maßvoll überschreite ([X.]), ist - wie 2 - 3 - der [X.] in seiner Zuschrift an den [X.] vom 10. Oktober 2007 zutreffend ausgeführt hat - rechtlich bedenklich. Eine solche "mathemati-sierende" Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung grund-sätzlich nicht gerecht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 115). Der [X.] kann auch nicht aus-schließen, dass hierauf der Strafausspruch beruht. Dem Antrag des [X.]s, die Strafe gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO auf fünf Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen, vermag der [X.] nicht zu folgen. In Ansehung der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts zu § 354 Abs. 1 a StPO (Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007 [X.] 2 BvR 760/07 [X.] StV 2007, 561) hätte der [X.] auch Bedenken, dass § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu eigener Sachentscheidung einräumt, wie sie dem bezifferten Antrag des [X.] zu Grunde liegt. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber ebenso wie mit Satz 1 der Vorschrift die Kompetenz des [X.] bei Mängeln der Rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern (BTDrucks. 15/3482 [X.]). Eine eigene Sachentscheidung des [X.] kommt dabei aber regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafzumessung fehlen ([X.], 561). Gleiches muss grundsätz-lich gelten, wenn dafür eine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - der Strafzumessung im angefochtenen Urteil allgemein ein rechtsfehlerhafter Maßstab zu Grunde liegt. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht regelmäßig die gebotene Ge-samtabwägung dem Tatrichter zu überlassen (vgl. [X.] aaO). 3 - 4 - Der [X.] verweist die Sache deshalb an den Tatrichter zurück, der über den Strafausspruch neu zu befinden hat. Die zugehörigen Feststellungen [X.] bestehen bleiben, da der aufgezeigte Rechtsfehler allein in der Anwendung eines falschen Maßstabes für die Strafbemessung liegt. Ergänzende Feststel-lungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben möglich. 4 Der [X.] ist durch den engeren Antrag des [X.]s nicht gehindert, durch Beschluss wie geschehen zu entscheiden (vgl. [X.] Aufl. § 354 Rdn. 29 m.N.). 5 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 522/07

08.11.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. 4 StR 522/07 (REWIS RS 2007, 998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 998

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