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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 244/12
vom
17. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
sexueller Nötigung
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2012 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Wuppertal vom 15.
März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat die [X.] zwar darauf hingewiesen, dass drei Fälle der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern
(vgl. zu den Einzelheiten Senatsbeschluss vom 27. September 2011 -
3 [X.], insoweit in [X.], 168 nicht abgedruckt); über die das [X.] im ersten Rechtsgang nicht entschieden hatte, nicht durch die Zurückverwei-sung des Senats bei ihr anhängig geworden sind; denn insoweit ist das Verfah-ren bei der zuerst mit der Sache befassten [X.] des [X.]s an-hängig geblieben, für den Senat bestand keine Entscheidungsbefugnis ([X.], Urteil vom 17. August 2000 -
4 StR 245/00, [X.]St 46, 130, 138; Beschluss vom 25. Juni 1993 -
3 [X.], [X.]R StPO § 352 Prüfung 1). Allerdings war es im Zeitpunkt der Zurückverweisung geboten, entsprechend §
4 StPO das anhängig gebliebene Verfahren zu dem zurückverwiesenen hinzu zu ver--
3
-
binden ([X.], Urteil vom 17. August 2000 -
4
StR 245/00, [X.]St 46, 130, 138; [X.],
Beschluss vom 22. Februar 2007 -
32
[X.], [X.], 118, 119).
Über diese Taten ist von der zuerst mit der Sache befassten [X.] noch zu entscheiden, wenn nicht wegen der Verfahrensdauer und des
Zeitablaufs ein Vorgehen nach § 154 StPO in den Blick genommen wird (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 22. Februar 2007 -
32 [X.], [X.], 118, 119).
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
Meta
17.07.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 3 StR 244/12 (REWIS RS 2012, 4600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4600
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