Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 4 StR 642/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4741

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[X.] vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu dem von der Revision geltend gemachten Einwand der Verjährung bemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des [X.]: Die [X.] zum Nachteil der [X.] wurden frü-hestens 1986 begangen. Die [X.] beträgt nach den zur Tatzeit und auch heute geltenden Vorschriften (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB) zehn Jahre. Sie ruhte gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des [X.], hier also bis zum 5. Mai 1998. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB schiebt den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch für Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des 30. [X.], dem 30. Juni 1994, begangen wurden, sofern sie - wie hier - bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 2 des 30. [X.] bzw. Art. 316 [X.] [[X.], 2621]; BGHSt 47, 245, 247). Die von der [X.] zitierte Auffassung von [X.] in [X.]. § 78 b Rdn. 1 a, dass Verjährungsfristen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, - 3 - die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des [X.] nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch [X.] in [X.] § 78 b Rdn. 4). Da die 10-jährige Verjährungsfrist somit erst ab dem 5. Mai 1998 zu laufen begann, ist Strafverfolgungsver-jährung nicht eingetreten. Auch absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) ist nicht eingetreten: Zwar war das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist im Januar 2006 verstrichen; jedoch wird die [X.] der Verjährung nach § 78 b Abs. 1 StGB in die absolute Frist nicht eingerechnet (§ 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. die Begründung zu § 130 Abs. 2 Satz 3 [= § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB] im Ent-wurf eines StGB 1962 [E 1962]; BayObLG NStZ 1990, 280; [X.] aaO § 78 c Rdn. 48; [X.] 55. Aufl. § 78 c Rdn. 2 a). Absolute Verjährung träte daher (frühestens) im Mai 2018 ein. - 4 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 642/07

01.04.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 4 StR 642/07 (REWIS RS 2008, 4741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4741

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