Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 84/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1246

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 84/02vom13. Oktober 2003in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] undDr. [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] mündlicher Verhandlung am 13. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senates des [X.] vom23. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller wurde am 12. Mai 1982 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom28. August 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] -Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in [X.] aber keinen Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung auf-grund der am 31. Juli 2001 in acht Vollstreckungsverfahren abgegebenen ei-desstattlichen Versicherung am 22. August 2001 in das [X.] dem [X.] eingetragen. Die dadurch begründete Vermu-tung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er [X.], daß die Widerrufsverfügung die damaligen Vollstreckungsmaß-nahmen gegen den Antragsteller zutreffend wiedergibt und daß er nicht allenVerbindlichkeiten nachkommen konnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ein- 4 -Vermögensverfall liege gleichwohl nicht vor, weil die Aktiva des [X.] über seinen Verbindlichkeiten von damals rund 4,9 Mio. DM gelegenhätten, ist der [X.] zu Recht nicht gefolgt. Dagegen bringt [X.] im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich hier nur nochauf eine nachträgliche Konsolidierung seiner [X.]) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des [X.] der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einerderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,bedarf im Rahmen des [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO keiner[X.]eurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen [X.] ist hier nichts zu [X.] Ein nachträglicher Wegfall des [X.] durch Konsolidierungder Vermögensverhältnisse, auf den sich der Antragsteller im [X.]eschwerdever-fahren beruft, wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen([X.]GHZ 75, 356; [X.]GHZ 84, 149), liegt aber nicht vor.Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen, so daß die Vermutung des Vermögensverfalls ge-gen ihn fortbesteht. Mit [X.]eschluß des Amtsgerichts [X.]vom 3. Juni2002 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. [X.]eim Versorgungswerkder Rechtsanwaltskammer des [X.] liegen Pfändungen in Höhe von400.056,22 . Das [X.] Ministerium für Finanzen und [X.]undesan-gelegenheiten hat mit Schreiben vom 15. November 2002 mitgeteilt, daß sich- 5 -die Abgabenrückstände des Antragstellers auf mehr als 174.000 die Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des [X.] weitgehend erfolglos verlaufen sei. Auch seitens anderer Gläubigerist es sowohl vor als auch nach dem angefochtenen [X.]eschluß des Anwaltsge-richtshofs zu erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Antragsteller ge-kommen.Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstellerauch im Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 nicht dargetan. Es ist nicht zu erse-hen, mit welchen finanziellen Mitteln der Antragsteller in absehbarer Zukunftimstande sein soll, Verbindlichkeiten in Höhe von - nach seinen Angaben -428.515,83 e-nannten Abgabenrückstände in Höhe von 174.000 4n-tragstellers, daß diese Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt nicht besteheund statt dessen ihm ein Steuerrückzahlungsanspruch von rund 75.000 [X.], ist nicht hinreichend belegt. Auch die weiteren Vermögenswerte in [X.] etwa 1.600.000 ??sind nicht nachvollziehbar belegt. Dies gilt sowohl für den angeblichen Wert [X.] als auch für den des beweglichen Vermögens. Gegen die [X.] Wertangaben des Antragstellers spricht insbesondere der Umstand, daßder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesenworden ist.- 6 -Nach alledem haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnissedes Antragstellers seit dem Erlaß der Widerrufsverfügung nicht gebessert. Voneinem Vermögensverfall muß weiterhin ausgegangen werden. Auch [X.] der Rechtsuchenden sind damit nach wie vor gefährdet.[X.] [X.]asdorf Ganter [X.]Wüllrich [X.] Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 84/02

13.10.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 84/02 (REWIS RS 2003, 1246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1246

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.