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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 84/02vom13. Oktober 2003in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] undDr. [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] mündlicher Verhandlung am 13. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senates des [X.] vom23. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller wurde am 12. Mai 1982 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom28. August 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] -Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in [X.] aber keinen Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung auf-grund der am 31. Juli 2001 in acht Vollstreckungsverfahren abgegebenen ei-desstattlichen Versicherung am 22. August 2001 in das [X.] dem [X.] eingetragen. Die dadurch begründete Vermu-tung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er [X.], daß die Widerrufsverfügung die damaligen Vollstreckungsmaß-nahmen gegen den Antragsteller zutreffend wiedergibt und daß er nicht allenVerbindlichkeiten nachkommen konnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ein- 4 -Vermögensverfall liege gleichwohl nicht vor, weil die Aktiva des [X.] über seinen Verbindlichkeiten von damals rund 4,9 Mio. DM gelegenhätten, ist der [X.] zu Recht nicht gefolgt. Dagegen bringt [X.] im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich hier nur nochauf eine nachträgliche Konsolidierung seiner [X.]) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des [X.] der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einerderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,bedarf im Rahmen des [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO keiner[X.]eurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen [X.] ist hier nichts zu [X.] Ein nachträglicher Wegfall des [X.] durch Konsolidierungder Vermögensverhältnisse, auf den sich der Antragsteller im [X.]eschwerdever-fahren beruft, wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen([X.]GHZ 75, 356; [X.]GHZ 84, 149), liegt aber nicht vor.Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen, so daß die Vermutung des Vermögensverfalls ge-gen ihn fortbesteht. Mit [X.]eschluß des Amtsgerichts [X.]vom 3. Juni2002 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. [X.]eim Versorgungswerkder Rechtsanwaltskammer des [X.] liegen Pfändungen in Höhe von400.056,22 . Das [X.] Ministerium für Finanzen und [X.]undesan-gelegenheiten hat mit Schreiben vom 15. November 2002 mitgeteilt, daß sich- 5 -die Abgabenrückstände des Antragstellers auf mehr als 174.000 die Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des [X.] weitgehend erfolglos verlaufen sei. Auch seitens anderer Gläubigerist es sowohl vor als auch nach dem angefochtenen [X.]eschluß des Anwaltsge-richtshofs zu erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Antragsteller ge-kommen.Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstellerauch im Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 nicht dargetan. Es ist nicht zu erse-hen, mit welchen finanziellen Mitteln der Antragsteller in absehbarer Zukunftimstande sein soll, Verbindlichkeiten in Höhe von - nach seinen Angaben -428.515,83 e-nannten Abgabenrückstände in Höhe von 174.000 4n-tragstellers, daß diese Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt nicht besteheund statt dessen ihm ein Steuerrückzahlungsanspruch von rund 75.000 [X.], ist nicht hinreichend belegt. Auch die weiteren Vermögenswerte in [X.] etwa 1.600.000 ??sind nicht nachvollziehbar belegt. Dies gilt sowohl für den angeblichen Wert [X.] als auch für den des beweglichen Vermögens. Gegen die [X.] Wertangaben des Antragstellers spricht insbesondere der Umstand, daßder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesenworden ist.- 6 -Nach alledem haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnissedes Antragstellers seit dem Erlaß der Widerrufsverfügung nicht gebessert. Voneinem Vermögensverfall muß weiterhin ausgegangen werden. Auch [X.] der Rechtsuchenden sind damit nach wie vor gefährdet.[X.] [X.]asdorf Ganter [X.]Wüllrich [X.] Kappelhoff
Meta
13.10.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 84/02 (REWIS RS 2003, 1246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1246
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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