Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. VII ZR 104/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11457

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 104/14
Verkündet am:

7. Mai 2015

Anderer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 72 Abs. 1; BGB § 204 Abs.
1 Nr. 6, § 426
Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshal-tung im Sinne des §
72 Abs.
1 ZPO.
[X.], Urteil vom 7. Mai 2015 -
VII ZR 104/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
Mai
2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Eick, die Richter
Halfmeier, Dr.
Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an einen anderen [X.] des
Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verlangt von der beklagten Baugesellschaft aus übergegangenem Recht Ausgleich von [X.], die sie für ihre Versicherungsnehmerin [X.], eine Architektin (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), im Rahmen einer Berufshaftpflichtver-sicherung an Bauherren erbracht hat.
Mit Vertrag vom 1.
Dezember 2004 beauftragten die Bauherren M. (im Folgenden: Bauherren) die Versicherungsnehmerin mit Planungs-
und Überwa-chungsleistungen bezüglich des Neubaus eines Einfamilienhauses.
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Mit Bauvertrag vom 16.
September
2005 beauftragten die Bauherren die Beklagte mit Erd-, Entwässerungs-
und Rohbauarbeiten für das genannte [X.].
Die Bauherren rügten Mängel der Bauleistungen

im Wesentlichen Män-gel der Abdichtungsarbeiten
nachdem es zu Feuchtigkeitseintritt gekommen war.
Mit Klageschrift vom 12. Juli 2007
erhoben die Bauherren gegen die Ver-sicherungsnehmerin Schadensersatzklage vor dem [X.] unter ande-rem wegen mangelhafter Bauüberwachung. Mit Schriftsatz vom 6.
September
2007
verkündete die Versicherungsnehmerin
in jenem Vorpro-zess unter anderem
der hiesigen Beklagten den Streit. Dieser Schriftsatz wurde der hiesigen Beklagten am 26.
Oktober
2007 zugestellt. Die hiesige Beklagte trat in dem
genannten Rechtsstreit auf Seiten der Versicherungsnehmerin bei. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9.
Juni
2010
verurteilte das [X.] die Versicherungsnehmerin
zur Zahlung von 79.054,86

bezeichneter Zinsen und Nebenforderungen im Wesentlichen mit der [X.], es könne dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin bereits eine unzu-reichende Planung erstellt habe, da sie zumindest ihre Pflicht zur Überwachung der Kellerabdichtungsarbeiten schuldhaft verletzt habe.
Die Klägerin zahlte den ausgeurteilten Betrag

unter Abzug eines Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin
für die Versicherungsnehmerin an die Bauherren.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten als [X.] Zahlung in Höhe von 40
% (=
38.769,80

e-samtbetrags, den sie wegen des Urteils vom 9.
Juni
2010 für die Versiche-rungsnehmerin an die Bauherren gezahlt hat.
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Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klä-gerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss mit einstimmigem Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zu-rückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen [X.] des
Berufungsgerichts.

I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das [X.] habe die [X.] zu Recht abgewiesen. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten nach
§
426 BGB i.V.m. § 86 [X.] sei jedenfalls verjährt.
Das [X.] gehe zutreffend davon aus, dass die Versicherungs-nehmerin und die Beklagte Gesamtschuldner der
Bauherren seien.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Ausgleichsforderung ihrer Versicherungsnehmerin nicht erst mit der Befriedigung der Bauherren, sondern schon mit dem Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses entstanden.

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Die Ausgleichsforderung unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des §
195 BGB; diese Frist habe gemäß §
199 Abs.
1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Ausgleichsanspruch entstanden sei und die Versicherungsnehmerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Diese Voraussetzungen seien spätestens im Jahre 2007 eingetreten, als die Versicherungsnehmerin der Beklagten im Vorprozess den Streit verkündet habe. Die Verjährungsfrist habe deshalb am 1.
Januar
2008 zu laufen begonnen und sei mit dem 31.
Dezember
2010 abgelaufen. Die [X.] habe die Verjährungsfrist nicht mehr gemäß §
204 BGB hemmen können.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Verjährung sei gemäß §
204 Abs.
1 Nr. 6 BGB bereits durch die Zustellung der Streitverkün-dungsschrift an die Beklagte im Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden. Die Verjährung werde nur durch eine zulässige [X.] gehemmt. Die von Seiten der
Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess erklärte [X.] sei jedoch unzulässig gewesen. [X.] sei die [X.] wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der [X.] von vornherein sowohl gegenüber der Beklagten des [X.] als auch gegenüber dem [X.] geltend gemacht werden können, für die also aus Sicht des [X.]s schon im Zeitpunkt der [X.] eine gesamt-schuldnerische Haftung des Beklagten und des [X.] in Betracht komme.
So sei die Sachlage hier. Schon bei der [X.] der Versiche-rungsnehmerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess sei klar gewesen, dass die beiden den klagenden Bauherren gegenüber nicht alternativ, sondern kumu-lativ wegen des geltend gemachten Schadensersatzes haften würden. In dieser Lage hätte die Versicherungsnehmerin von der bloßen [X.] abse-hen und die Beklagte zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung unmittelbar 13
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selbst klageweise auf Freistellung in Anspruch nehmen müssen. Wenn aber
die Ansprüche der Versicherungsnehmerin nicht vom Ausgang des [X.] abhängig gewesen seien, sei die
[X.] unzulässig; sie
habe die Verjährung nicht hemmen können.

II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Ab-weisung der Klage auf [X.] nicht gerechtfertigt werden.
a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Versiche-rungsnehmerin und die Beklagte den Bauherren als Gesamtschuldner
haften, entspricht dies der übereinstimmenden Auffassung der [X.]en. [X.] beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
b) Rechtsfehlerfrei und von den [X.]en unbeanstandet hat das [X.] im Ausgangspunkt angenommen, dass ein etwaiger Ausgleichsan-spruch nach
§
426 Abs.
1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §
195 BGB unterliegt und dass ein solcher Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 18.
Juni
2009

VII
ZR
167/08, [X.]Z 181, 310 Rn.
12 f. m.w.[X.]; Urteil
vom 9.
Juli
2009

VII
ZR 109/08, [X.], 1609 Rn.
21
f.
= [X.], 45; Teilurteil vom 25. November 2009

IV ZR 70/05, NJW 2010, 435 Rn. 8 m.w.[X.]).

c) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Versicherungsneh-merin habe spätestens im Jahr 2007 Kenntnis von den den Ausgleichsanspruch 16
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nach §
426 Abs.
1 BGB begründenden Umständen und der Person der Beklag-ten als Ausgleichsschuldnerin erlangt, wird hiergegen von den [X.]en
nichts erinnert.
d) Zutreffend ist das Berufungsgericht
im Ansatz davon ausgegangen, dass die Verjährung durch die Zustellung einer [X.] nur dann ge-mäß §
204 Abs.
1 Nr.
6 BGB gehemmt wird, wenn es sich um eine zulässige
[X.] handelt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember
2007

IX
ZR
143/06, [X.]Z 175, 1
Rn.
11
ff.; Urteil vom 11.
Februar
2009

XII
ZR
114/06, [X.]Z 179, 361 Rn.
18
ff.; a.M. [X.] in Festschrift für Eichele,
2013, S.
341, 344
ff.).
e) Von [X.] beeinflusst ist hingegen die Auffassung des [X.]s, die [X.] im Vorprozess gemäß Schriftsatz vom 6.
September 2007 sei wegen gesamtschuldnerischer Haftung der Versiche-rungsnehmerin und der hiesigen Beklagten gegenüber den Bauherren unzuläs-sig gewesen.
aa) Nach §
72 Abs.
1 ZPO
ist eine [X.] unter anderem dann zulässig, wenn die [X.] im Zeitpunkt der [X.] aus in diesem Au-genblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen [X.] er-heben zu können glaubt (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Dezember
1977

VII
ZR
94/76, [X.]Z 70, 187, 189; Urteil vom 9.
Oktober
1975
VII ZR 130/73, [X.]Z 65, 127, 131 m.w.[X.]). Die [X.] ist ein in erster Linie den In-teressen des [X.]s dienender prozessualer Behelf, der dazu be-stimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den [X.] durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO
vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Ver-21
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-
8
-
knüpfung der im Vor-
und [X.] geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar
2009
XII
ZR
114/06, [X.]Z 179, 361 Rn.
29; Urteil vom 14.
November
1991
I
ZR
236/89, [X.]Z 116, 95, 100 m.w.[X.]; [X.]/
Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 72 Rn. 1).

Unzulässig ist eine [X.] seitens des Klägers des Vorprozes-ses wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein gegen-über dem Beklagten des [X.] als auch gegenüber dem [X.] geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des [X.]s schon im Zeitpunkt der [X.] eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des [X.] in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember
2007
IX
ZR
143/06, [X.]Z 175, 1 Rn.
16; Urteil vom 9.
Oktober
1975
VII
ZR
130/73, [X.]Z 65, 127, 131
m.w.[X.]). In einem derarti-gen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der [X.]
nicht mehr auf ei-nen für den [X.] ungünstigen Ausgang des [X.]
an (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2007 -
IX ZR 143/06, [X.]Z 175, 1 Rn.
16
m.w.[X.];
Urteil vom 18. Dezember 2014 -
VII
ZR
102/14, [X.], 705 Rn.
17).

Hingegen ist eine [X.] zulässig, wenn der Beklagte des [X.] ([X.]) gegen einen [X.] ([X.]sempfän-ger) aus im Zeitpunkt der [X.] naheliegenden Gründen einen Ge-samtschuldnerausgleichsanspruch erheben zu können glaubt (vgl. [X.], [X.], 448, 451
f.; [X.],
[X.], 1308, 1318
f.; Leitzke in [X.]/[X.]/Kuffer,
Praxishandbuch Architektenrecht, §
29 Rn.
49; [X.], [X.], 10. Aufl.,
Kap.
T Rn.
119; a.M. ohne Begründung Braun in [X.]/[X.]/[X.]/
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-
Kesselring, [X.], 9.
Aufl.,
Kap.
U Rn.
166). Hiervon ist der [X.] bereits im Urteil vom 9. Juli 2009 -
VII ZR 109/08, [X.], 1609 Rn. 23 f. = [X.], 45 ausgegangen. Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des §
72 Abs.
1 ZPO (vgl. [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
72 Rn.
52 m.w.[X.]; [X.], 4.
Aufl., §
72 Rn.
11; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
72 Rn.
10; Vollkommer, NJW 1986, 264). Ein Beklagter, der einen [X.]sanspruch gegen einen [X.] erheben zu können glaubt, ist dem vorstehenden genannten Risiko ausgesetzt, vor dem die mit der [X.] verbundene Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68
ZPO bewahren
soll.
bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Zulässigkeit der [X.] im Vorprozess nicht im Hinblick auf die gesamtschuldnerische
Haftung der Ver-sicherungsnehmerin und der Beklagten gegenüber den Bauherren
verneint werden.
2. Der angefochtene Beschluss kann danach nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben. Der [X.] kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der [X.] von der Möglichkeit des §
563 Abs.
1 Satz
2 ZPO Gebrauch macht.

III.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
1. Die Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird nicht nur durch das Erfordernis der Zulässigkeit der [X.], sondern auch 26
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durch den Inhalt der [X.]sschrift
begrenzt, die den sich aus §
73 Abs.
1 ZPO ergebenden
Konkretisierungserfordernissen genügen muss (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2009 -
XII [X.], [X.]Z 179, 361 Rn. 31; Ur-teil vom 6. Dezember 2007 -
IX ZR 143/06, [X.]Z 175, 1 Rn. 27 f.; vgl. ferner [X.], Urteil vom 8.
Dezember
2011

IX
ZR
204/09, [X.], 675
Rn.
11, Rn.
14
= NZBau 2012, 159, zur Unterbrechungswirkung gemäß §
209 Abs.
2 Nr.
4 BGB
a.[X.]). Die Beurteilung des Inhalts der [X.]sschrift und des Prozessstoffs des [X.], aus dem sich das Ausmaß der [X.] ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011

IX ZR 204/09, aaO Rn. 15). Das Berufungsgericht wird sich unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze
mit dem Inhalt der [X.]sschrift vom 6. September 2007 zu befassen haben.
2.
Das Berufungsgericht wird sich außer mit
einem Anspruch gemäß §
426 Abs.
1 BGB gegebenenfalls auch mit einem im Wege der Legalzession gemäß
§ 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch der Bauherren gegen die hiesige Beklagte zu befassen haben. Die Darlegung der Klägerin in der Klage-

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-
11
-
schrift ergibt,
dass auch ein solcher Anspruch innerhalb desselben Streitgegen-stands in Betracht kommt
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Dezember
2002

X
ARZ
208/02, [X.]Z 153, 173, 175).

Eick
Halfmeier
Kartzke

Jurgeleit

Sacher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2013 -
1 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.03.2014 -
3 [X.] -

Meta

VII ZR 104/14

07.05.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. VII ZR 104/14 (REWIS RS 2015, 11457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11457

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VII ZR 104/14

IX ZR 204/09

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