Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 4. März 2021 01:15
G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 21.12.2020 I 3229
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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