Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9818

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 2. Februar 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; 254 Dc; ZPO § 287 Zur Schätzung von [X.]. [X.], Urteil vom 2. Februar 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Rich-terin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] und die [X.] der [X.] wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher [X.] nach einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. 1 Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei Arbeitstage dauern. Der Kläger mietete bei der Autovermietung [X.], die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf [X.]eite beigetreten ist (künftig: 2 - 3 - Streithelferin), vom 29. Juni bis 1. Juli 2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. [X.] stellte hierfür einen Betrag von insgesamt 591,60 • in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150 • zahlte. Eine weitere Erstattung von [X.] lehnte die Beklagte ab. 3 Das Amtsgericht hat der Klage über restliche Sachschadenskosten von 166,08 • nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 38,45 • stattgegeben. Hinsichtlich restlicher [X.] in Höhe von 441,60 • und eines über 38,45 • hinausgehenden Betrages vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat ihm das [X.] - nachdem er statt für drei nur noch für zwei Tage [X.] geltend gemacht hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils [X.] von insgesamt 262 • zugebilligt und ihm nach Abzug der vorgerichtlich erstatte-ten 150 • einen Betrag von 112 • zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage ab-gewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer [X.] begehrt die Beklagte, die Berufung des [X.] insgesamt zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 [X.], §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ledig-lich weitere [X.] in Höhe von 112 • nebst Zinsen zu. Die An-spruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in 4 - 4 - Rechnung gestellten [X.], sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der [X.] 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem [X.] höhere Tarif aufgrund konkreter, aus Anlass der unfallbedingten [X.] des [X.] gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtspre-chung des [X.] würden zwar die Anforderungen an die [X.] des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalku-lation des [X.] überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifi-sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des [X.] - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in [X.] Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzu-ziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen [X.] zu schätzen habe. Eine entsprechende Prüfung sei hier mangels hinreichenden Sachvortrags nicht möglich. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Schon im [X.] des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundi-gungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe zwar behauptet, sich vor der Anmietung bei drei bestimmten Firmen nach [X.] erkundigt zu haben, die jedoch höher gewesen seien. Er habe sich jedoch nicht [X.] nach günstigeren Preisen erkundigt, wozu er bereits durch die Höhe des in 5 - 5 - Anspruch genommenen Tarifes gehalten gewesen wäre. Der von der [X.] in Rechnung gestellte Preis von 174 • brutto pro Tag sei um mehr als 50% höher gewesen als der nach dem Modus der [X.] für das Postleitzahlgebiet 075.., in dem das Fahrzeug angemietet worden sei, übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 255 • brutto für drei Tage angemessen und erforderlich, woraus sich ein Tagespreis von 85 • ergebe, für zwei Tage also 170 •. Dem Kläger stünden daneben die - entsprechend ermittelten - Kosten für die Haftungsbefreiung in Höhe von 42 • sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von insgesamt 50 • zu. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommens-verhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen [X.] vorzufi-nanzieren. Im Hinblick auf die veranschlagte Reparaturdauer von zwei bis drei Tagen sei eine entsprechende pauschale Behauptung des [X.] nicht ausrei-chend. In Bezug auf die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwalts-kosten könne dem Kläger kein höherer Betrag als in erster Instanz zugespro-chen werden, da kein Vortrag dazu gehalten worden sei, welche Schäden dem Kläger insgesamt entstanden und geltend gemacht und welche Gebühren da-nach berechnet und außergerichtlich bereits erstattet worden seien. I[X.] A) Die Revision des [X.] hat Erfolg. 6 1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt [X.] (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe-schränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Ur-teils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der [X.] nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: [X.], Urteil vom 12. November 7 - 6 - 2004 - [X.]/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen. 8 2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als [X.] Herstellungsaufwand nur den Ersatz der [X.] verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rah-men des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfaller-satztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die [X.] dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfi-nanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Miet-wagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Ver-mieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infol-gedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile [X.] 160, 377, 383 f.; vom 19. Januar 2010 - [X.] ZR 112/09 - z.[X.]., betr. ein ähnliches Urteil des Berufungsgerichts; vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 9/05 - [X.], 133; vom 5. Juli 2005 - [X.] ZR 173/04 - [X.], 1256, 1257; vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - [X.], 850; vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 160/04 - [X.], 569, 570 und - [X.] ZR 74/04 - [X.], 568 und vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 300/03 - [X.], 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensab-rechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls - 7 - nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "[X.]" im Postleitzahlengebiet des [X.] - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2010 - [X.] ZR 112/09 - z.[X.].; vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 163/06 - [X.], 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 161/06 - [X.], 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - [X.] ZR 99/06 - [X.], 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - [X.], 986, 987). 3. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der [X.] vergleichsweise heranzuzie-henden "Normaltarif" an Hand des "[X.]" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - [X.], 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des [X.] dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren [X.]s aus be-triebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung [X.]r Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines [X.]s die Kalkula-tion des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an [X.] allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - [X.] ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - [X.] ZR 243/05 - [X.], 514, 515; vom 4. April 2006 - [X.] ZR 338/04 - [X.], 9 - 8 - 852, 854; vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 126/05 - [X.], 669, 670 und - [X.] ZR 32/05 - [X.], 564, 565). 10 Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem kon-kreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leis-tungen nicht in [X.] Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge [X.] ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifi-sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen [X.] rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen [X.] nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senats-urteil vom 24. Juni 2008 - [X.] ZR 234/07 - [X.], 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswir-ken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüp-fungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - [X.] ZR 234/07 - (aaO) zugrunde liegt, auf-grund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Über-prüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13% wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet. Auch das Berufungsgericht selbst schätzt in sonstigen Fällen üblicherweise einen pauschalen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif bei der Vermietung von Un-fallersatzfahrzeugen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - [X.] ZR 112/09 - z.[X.].). - 9 - [X.] hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - [X.] vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - [X.] ZR 112/09 - z.[X.].). So sei etwa eine Vorreservierungszeit nicht erforderlich gewesen. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Es seien keine Nutzungseinschränkungen verein-bart worden. Die Mietwagenrechnung sei vorfinanziert worden. 11 Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der [X.] als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des [X.] dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der [X.] im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadens-minderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumut-bar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell aus-geschlossen werden, wobei im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darle-gungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der [X.] für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann (vgl. Senatsurteile [X.] 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - [X.] ZR 254/05 - [X.], 235, 237; vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 32/05 - [X.], 564, 565 und vom 29. September 1998 - [X.] ZR 296/97 - [X.], 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB zwar nicht gehalten, von sich aus zu seiner finan-ziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - [X.] ZR 112/09 - z.[X.].). Andererseits ist der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung von Rechts wegen auch nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhalts-punkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden [X.] auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen. 12 - 10 - 4. Auf die Klärung der Frage, ob die geltend gemachten höheren Miet-wagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger ein günstige-rer Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Be-weislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 308/07 - [X.], 1706, 1707; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - [X.], 699, 700; vom 9. Oktober 2007 - [X.] ZR 27/07 - [X.], 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 126/05 - [X.], 669, 671 und vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - [X.], 850, 851). 13 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren [X.] auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der [X.] für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des [X.] zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen [X.]s eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die [X.] ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 163, 19, 24 f.; Ur-teile vom 30. Januar 2007 - [X.] ZR 99/06 -; vom 23. Januar 2007 - [X.] ZR 243/05 -; vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 -; vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 14 - 11 - 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des [X.]. Im Streitfall ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine erhebliche Differenz zwischen dem ermittelten "[X.]" von 85 • (pro Tag) und dem [X.] von 174 • (pro Tag) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bei der Vergleichsbetrachtung vom Postleitzahlengebiet 075.. ausgehen. Bei der [X.] der Wirtschaftlichkeit von [X.] ist grundsätzlich das [X.] an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und über-nommen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - [X.], 699, 701). Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kläger zunächst selbst auf das Postleitzahlengebiet 075.. abge-hoben und anlässlich seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Anmietung sei von einer Werkstatt in [X.] aus erfolgt, das im entsprechenden Postleitzahlengebiet liegt. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Ermittlung des vergleichbaren "[X.]" von der tatsächlich erfolgten dreitägigen Anmietung ausgegangen ist. Dass der Kläger nachträglich sein Klagebegehren auf den Ersatz von [X.] für zwei Tage reduziert hat, vermag hieran nichts zu ändern. 15 - 12 - Mit Recht hat das Berufungsgericht im Rahmen der Erkundigungspflicht des [X.] dessen Behauptung nicht als ausreichend erachtet, er habe sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs bei drei weiteren Firmen über Vergleichs-angebote informiert, wobei ihm höhere Tagespreise als bei der Klägerin ge-nannt worden seien. Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht es nicht aus, dass das Mietwa-genunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch bei Konkurrenzunternehmen zunächst ausschließlich der [X.] angeboten wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2007 - [X.] ZR 105/06 - [X.], 661, 662). Vielmehr ist er gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der Höhe der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umstände ernsthafte Zweifel an deren Erforderlichkeit [X.]. In solchen Fällen darf sich der Geschädigte auch nicht mit - möglicherweise durch das erste Mietwagenunternehmen vermittelten - Aus-künften von Konkurrenzunternehmen über ähnlich hohe Tarife zufrieden geben. Im vorliegenden Fall bestanden ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit be-reits deshalb, weil - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - die Streithelferin selbst den Kläger schriftlich darüber belehrt hatte, dass es bei der Anwendung ihrer Tarife im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Scha-densminderungspflicht zu Problemen mit Versicherungen kommen kann. 16 B. Die [X.] der Beklagten hat ebenfalls Erfolg. 17 1. Keinen Erfolg hat allerdings die pauschale Rüge der [X.], der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "[X.]" zugrunde gelegte "[X.] 2006" stelle keine geeignete Schätzungs-grundlage dar. 18 - 13 - a) Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Scha-denshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-licher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Ent-scheidung bedingende Tatsachen nicht außer [X.] bleiben. Auch darf das [X.] in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerläss-liche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - [X.], 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 308/07 - [X.], 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "[X.]" im [X.] Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - [X.], 986, 987; vom 30. Januar 2007 - [X.] ZR 99/06 - [X.], 516, 517; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 161/06 - [X.], 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - [X.] ZR 234/07 - [X.], 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundla-ge des "[X.] 2006" grundsätzlich nicht als [X.] erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - [X.] ZR 112/09 - unter [X.], z.[X.].). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senats-urteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 308/07 - aaO). 19 b) Nach diesen Grundsätzen begegnet es zwar im Rahmen des tatrich-terlichen Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der 20 - 14 - Grundlage des gewichteten Mittels des "[X.] 2006" er-mittelt hat. 21 Die Beklagte hat aber - worauf die [X.] mit Recht hinweist - auch konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des [X.] 2006 aufgezeigt. Hiermit hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich hieraus gewichtige [X.] gegen die Eignung des [X.] 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass der von der Anschluss-revision herangezogene Sachvortrag der Beklagten zu konkreten günstigeren [X.] anderer Autovermieter nach eigenen Angaben auf einer Recherche in einem Internet-Portal beruht. Dabei handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen [X.] vergleichbar sein muss. 2. Die [X.] rügt weiterhin mit Recht, dass das [X.] erheblichen Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der zuerkannten Kosten von 50 • für die Zustellung und Abholung des Mietwa-gens sowie eines Abzuges wegen Eigenersparnis übergangen hat. 22 a) Zwar werden entsprechende Nebenkosten für die Zustellung und Ab-holung des Mietwagens in der vom Berufungsgericht herangezogenen Schät-zungsgrundlage grundsätzlich als erstattungsfähig angesehen. Die Anschluss-revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass die Beklagte insoweit geltend gemacht hat, dass entsprechende Kosten von der Streithelferin nicht in Rech-nung gestellt worden und auch tatsächlich nicht angefallen seien, weil nach den eigenen Angaben des [X.] bei seiner persönlichen Anhörung eine [X.] nicht an seinem Wohnsitz, sondern am Sitz der Streithelferin erfolgt sei. 23 - 15 - b) Soweit die Beklagte den Abzug einer Eigenersparnis bei den [X.] geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungs-gericht im Rahmen seines [X.] gemäß § 287 ZPO damit aus-einandergesetzt hat. 24 25 Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der [X.] ange-setzt worden ist (vgl. [X.] VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der [X.] (vgl. etwa [X.], 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985, 988; [X.] NZV 2008, 93, 95) und [X.] eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa [X.] NZV 1994, 313, 315; [X.] [X.], 1523, 1524 f.; [X.] VersR 2001, 208; [X.] SP 2007, 13, 16). Eine Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des [X.] ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nicht vorweggenommen werden. 26 II[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats über die Erforderlichkeit der gel-tend gemachten [X.] und die Zugänglichkeit eines günstigeren "[X.]" erneut befinden kann. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit 27 - 16 - haben, die vom Berufungsgericht vermissten Angaben zur Berechnung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten nachzuholen. Galke [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2007 - 28 C 1304/05 - LG [X.], Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 S 461/07 -

Meta

VI ZR 7/09

02.02.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09 (REWIS RS 2010, 9818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9818

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VI ZR 7/09

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