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PDF anzeigen [X.]URTEIL KZR 52/07 Verkündet am 20. April 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 20. April 2010 durch den Prä-sidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. [X.]ellsenats des [X.] vom 18. Juli 2007 in der [X.] des [X.] vom 20. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte [X.] ([X.]) ist der in [X.] füh-rende Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die klagende [X.] GmbH (im Folgenden: [X.]) gibt u.a. [X.] auf CD-ROM heraus. Die dafür erforderlichen Teilnehmerdaten bezog sie von September 2000 bis 2003 von [X.]. Grundlage dafür war ein Vertrag vom 8. September 2000. Danach hatte [X.] ein Entgelt zu entrichten, 1 - 3 - dessen Höhe sich einerseits nach dem Umfang der Nutzung, andererseits nach den Kosten einer von [X.] betriebenen Datenbank "[X.]" (Datenredaktion) und der Pflege der darin gespeicherten Daten sowie den Kosten der Übermitt-lung richtete. 2 [X.] speichert die Daten ihrer Kunden einschließlich vertrags- und ab-rechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank "[X.]" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in [X.] oder Teil-nehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in die Datenbank [X.] übertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten übernommen, die [X.] von Wettbewerbern zum Zwecke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von [X.] überlassen werden (sog. Carrierdaten). Für die überlassenen Daten zahlte [X.] insgesamt 1.245.926,67 • brutto zuzüglich der Kosten der Datenübermittlung. Unter Berufung auf eine Entschei-dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 ([X.]/03, [X.]. 2004, [X.] = EuZW 2005, 17 - [X.]) vertritt sie die Auffassung, nur ein Entgelt in Höhe der Kosten der Datenübermittlung geschuldet zu haben; mit den Kosten der Datenbank [X.] und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch [X.] dürfe sie dagegen nicht be-lastet werden; deshalb müsse [X.] insoweit das erhaltene Entgelt zurückzah-len. 3 Nach Abtretung eines [X.] an die [X.] hat [X.] Klage auf Rückzahlung des restlichen Betrags erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 1.068.764,06 • stattgegeben und sie im Übrigen abgewie-sen. Mit der vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision verfolgt [X.] ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist - zur [X.] an das Berufungsgericht. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 7 [X.] sei nach § 33 Satz 1 GWB in der Fassung der [X.] (im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB zum [X.] verpflichtet, weil sie als marktbeherrschendes Unternehmen die Wettbe-werbsmöglichkeiten von [X.] in erheblicher Weise ohne sachlich gerechtfertig-ten Grund beeinträchtigt habe. Die Beeinträchtigung liege darin, dass [X.] die von ihr vorgehaltenen Teilnehmerdaten nur zu Preisen überlassen habe, die über den nach § 12 TKG vom 25. Juli 1996 (im Folgenden: [X.]) zulässi-gen Entgelten gelegen hätten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Abneh-mer der Teilnehmerdaten als Lizenznehmer Sprachkommunikationsdienstleis-tungen für die Öffentlichkeit anbiete (§ 12 Abs. 1 TKG 1996) oder als Dritter anzusehen sei (§ 12 Abs. 2 TKG 1996). In jedem Fall sei [X.] nur berechtigt, ein Entgelt in Höhe der Kosten einer effizienten Bereitstellung der Daten zu ver-langen. Unter "angemessenem Entgelt" in Absatz 2 der Vorschrift, die sich auf [X.] beziehe, sei nämlich dasselbe zu verstehen wie unter "Kosten der effizienten Bereitstellung" in Absatz 1. Darunter fielen nur die Kos-ten des tatsächlichen Zurverfügungstellens, nicht dagegen die - von der Preis-vereinbarung der Parteien ebenfalls erfassten - Kosten des Aufbaus und der Unterhaltung der Datenbank [X.]. Das ergebe sich aus einer an der [X.] 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs ([X.]) beim Sprachtele-fondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem - 5 - wettbewerbsorientierten Umfeld ([X.] II-RL) orientierten Auslegung des § 12 [X.]. [X.] treffe auch ein Verschulden. Der Höhe nach könne [X.] die von ihr gezahlten Nettobeträge ersetzt verlangen. 8Daneben sei [X.] aus § 812 BGB zur Rückzahlung der Bruttoentgelte für die Jahre 2001 bis 2003 verpflichtet. Denn § 12 TKG 1996 sei ein Verbots-gesetz i.S. des § 134 BGB, so dass die Entgeltvereinbarung der Parteien nich-tig sei. Hinsichtlich des Jahres 2000 sei der Anspruch verjährt. I[X.] Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 9 Das Berufungsgericht hat § 12 TKG 1996 fehlerhaft ausgelegt und ist so zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. 10 Gemäß § 12 TKG 1996 hat ein Lizenznehmer, der [X.] für die Öffentlichkeit anbietet, anderen Unternehmen zum Zwecke der Aufnahme eines [X.]s oder der Herausgabe eines Verzeichnisses Teilnehmerdaten in kundengerechter Form zugänglich zu ma-chen. Ist der Empfänger der Teilnehmerdaten ebenfalls ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, kann der die Daten überlassende Lizenznehmer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 dafür ein Entgelt erheben, das sich an den "Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert". Werden die Daten einem [X.] § 12 Abs. 2 TKG 1996 zu-gänglich gemacht, kann von diesem ein "angemessenes Entgelt" verlangt wer-den. 11 - 6 - Wie der [X.] in seinen Urteilen "Teilnehmerdaten I" und "[X.]" (jeweils vom [X.] - [X.] [X.]. 14 ff. und [X.] [X.]. 16 ff., juris) näher ausgeführt hat, ist § 12 TKG 1996 ab dem Ende der [X.] der [X.] II-Richtlinie am 30. Juni 1998 dahingehend auszulegen, dass so-wohl von einem Anbieter von [X.] 1 als auch von einem [X.] Absatzes 2 für die Überlassung von sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift, Rufnummer) der eigenen Kun-den des Herausgabepflichtigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung (Kostenkategorie 3 nach der Definition der Urteile vom [X.], aaO [X.]. 16 bzw. 19) übersteigt oder nach dem Um-fang der Nutzung berechnet wird, während für die sogenannten Zusatzdaten (wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mitbenutzer) und die sogenann-ten [X.] (Carrierdaten) diese Beschränkung nicht gilt. Insoweit können im Rahmen der Kosten der effizienten Bereitstellung auch die Kosten gemäß Kostenkategorie 1 (Kosten für die Datenbank unter Berücksichtigung von [X.], Betriebskosten und Datenbankentwicklungskosten) und Kostenkate-gorie 2 (Prozesskosten für die Pflege des Bestands der Standardeinträge) nut-zungsabhängig umgelegt und von [X.] § 12 Abs. 2 TKG 1996 ein darüber hinausgehendes angemessenes Entgelt verlangt werden. Der [X.] hat dabei das nationale Recht anhand der hier maßgeblichen [X.] II-Richtlinie und der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (aaO [X.]. 37 ff. - [X.]) sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (Urt. v. 16. Juli 2006 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 [X.]. 19 ff.) gemeinschaftsrechtskonform [X.]. 12 - 7 - II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen [X.] des zulässigen Entgelts getroffen werden können. 13 [X.] Raum Bergmann
Strohn
Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 81 O ([X.]) 46/05 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - [X.] ([X.]) 13/05 -
Meta
20.04.2010
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. KZR 52/07 (REWIS RS 2010, 7490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7490
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Überlassung von Basisdaten durch Telefondienstbetreiber: Begrenzung des Entgelts bis auf die Höhe der (Grenz)-Kosten der …
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