Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. KZR 52/07

Kartellsenat | REWIS RS 2010, 7490

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]URTEIL KZR 52/07 Verkündet am 20. April 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 20. April 2010 durch den Prä-sidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. [X.]ellsenats des [X.] vom 18. Juli 2007 in der [X.] des [X.] vom 20. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte [X.] ([X.]) ist der in [X.] füh-rende Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die klagende [X.] GmbH (im Folgenden: [X.]) gibt u.a. [X.] auf CD-ROM heraus. Die dafür erforderlichen Teilnehmerdaten bezog sie von September 2000 bis 2003 von [X.]. Grundlage dafür war ein Vertrag vom 8. September 2000. Danach hatte [X.] ein Entgelt zu entrichten, 1 - 3 - dessen Höhe sich einerseits nach dem Umfang der Nutzung, andererseits nach den Kosten einer von [X.] betriebenen Datenbank "[X.]" (Datenredaktion) und der Pflege der darin gespeicherten Daten sowie den Kosten der Übermitt-lung richtete. 2 [X.] speichert die Daten ihrer Kunden einschließlich vertrags- und ab-rechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank "[X.]" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in [X.] oder Teil-nehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in die Datenbank [X.] übertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten übernommen, die [X.] von Wettbewerbern zum Zwecke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von [X.] überlassen werden (sog. Carrierdaten). Für die überlassenen Daten zahlte [X.] insgesamt 1.245.926,67 • brutto zuzüglich der Kosten der Datenübermittlung. Unter Berufung auf eine Entschei-dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 ([X.]/03, [X.]. 2004, [X.] = EuZW 2005, 17 - [X.]) vertritt sie die Auffassung, nur ein Entgelt in Höhe der Kosten der Datenübermittlung geschuldet zu haben; mit den Kosten der Datenbank [X.] und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch [X.] dürfe sie dagegen nicht be-lastet werden; deshalb müsse [X.] insoweit das erhaltene Entgelt zurückzah-len. 3 Nach Abtretung eines [X.] an die [X.] hat [X.] Klage auf Rückzahlung des restlichen Betrags erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 1.068.764,06 • stattgegeben und sie im Übrigen abgewie-sen. Mit der vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision verfolgt [X.] ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist - zur [X.] an das Berufungsgericht. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 7 [X.] sei nach § 33 Satz 1 GWB in der Fassung der [X.] (im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB zum [X.] verpflichtet, weil sie als marktbeherrschendes Unternehmen die Wettbe-werbsmöglichkeiten von [X.] in erheblicher Weise ohne sachlich gerechtfertig-ten Grund beeinträchtigt habe. Die Beeinträchtigung liege darin, dass [X.] die von ihr vorgehaltenen Teilnehmerdaten nur zu Preisen überlassen habe, die über den nach § 12 TKG vom 25. Juli 1996 (im Folgenden: [X.]) zulässi-gen Entgelten gelegen hätten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Abneh-mer der Teilnehmerdaten als Lizenznehmer Sprachkommunikationsdienstleis-tungen für die Öffentlichkeit anbiete (§ 12 Abs. 1 TKG 1996) oder als Dritter anzusehen sei (§ 12 Abs. 2 TKG 1996). In jedem Fall sei [X.] nur berechtigt, ein Entgelt in Höhe der Kosten einer effizienten Bereitstellung der Daten zu ver-langen. Unter "angemessenem Entgelt" in Absatz 2 der Vorschrift, die sich auf [X.] beziehe, sei nämlich dasselbe zu verstehen wie unter "Kosten der effizienten Bereitstellung" in Absatz 1. Darunter fielen nur die Kos-ten des tatsächlichen Zurverfügungstellens, nicht dagegen die - von der Preis-vereinbarung der Parteien ebenfalls erfassten - Kosten des Aufbaus und der Unterhaltung der Datenbank [X.]. Das ergebe sich aus einer an der [X.] 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs ([X.]) beim Sprachtele-fondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem - 5 - wettbewerbsorientierten Umfeld ([X.] II-RL) orientierten Auslegung des § 12 [X.]. [X.] treffe auch ein Verschulden. Der Höhe nach könne [X.] die von ihr gezahlten Nettobeträge ersetzt verlangen. 8Daneben sei [X.] aus § 812 BGB zur Rückzahlung der Bruttoentgelte für die Jahre 2001 bis 2003 verpflichtet. Denn § 12 TKG 1996 sei ein Verbots-gesetz i.S. des § 134 BGB, so dass die Entgeltvereinbarung der Parteien nich-tig sei. Hinsichtlich des Jahres 2000 sei der Anspruch verjährt. I[X.] Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 9 Das Berufungsgericht hat § 12 TKG 1996 fehlerhaft ausgelegt und ist so zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. 10 Gemäß § 12 TKG 1996 hat ein Lizenznehmer, der [X.] für die Öffentlichkeit anbietet, anderen Unternehmen zum Zwecke der Aufnahme eines [X.]s oder der Herausgabe eines Verzeichnisses Teilnehmerdaten in kundengerechter Form zugänglich zu ma-chen. Ist der Empfänger der Teilnehmerdaten ebenfalls ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, kann der die Daten überlassende Lizenznehmer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 dafür ein Entgelt erheben, das sich an den "Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert". Werden die Daten einem [X.] § 12 Abs. 2 TKG 1996 zu-gänglich gemacht, kann von diesem ein "angemessenes Entgelt" verlangt wer-den. 11 - 6 - Wie der [X.] in seinen Urteilen "Teilnehmerdaten I" und "[X.]" (jeweils vom [X.] - [X.] [X.]. 14 ff. und [X.] [X.]. 16 ff., juris) näher ausgeführt hat, ist § 12 TKG 1996 ab dem Ende der [X.] der [X.] II-Richtlinie am 30. Juni 1998 dahingehend auszulegen, dass so-wohl von einem Anbieter von [X.] 1 als auch von einem [X.] Absatzes 2 für die Überlassung von sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift, Rufnummer) der eigenen Kun-den des Herausgabepflichtigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung (Kostenkategorie 3 nach der Definition der Urteile vom [X.], aaO [X.]. 16 bzw. 19) übersteigt oder nach dem Um-fang der Nutzung berechnet wird, während für die sogenannten Zusatzdaten (wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mitbenutzer) und die sogenann-ten [X.] (Carrierdaten) diese Beschränkung nicht gilt. Insoweit können im Rahmen der Kosten der effizienten Bereitstellung auch die Kosten gemäß Kostenkategorie 1 (Kosten für die Datenbank unter Berücksichtigung von [X.], Betriebskosten und Datenbankentwicklungskosten) und Kostenkate-gorie 2 (Prozesskosten für die Pflege des Bestands der Standardeinträge) nut-zungsabhängig umgelegt und von [X.] § 12 Abs. 2 TKG 1996 ein darüber hinausgehendes angemessenes Entgelt verlangt werden. Der [X.] hat dabei das nationale Recht anhand der hier maßgeblichen [X.] II-Richtlinie und der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (aaO [X.]. 37 ff. - [X.]) sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (Urt. v. 16. Juli 2006 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 [X.]. 19 ff.) gemeinschaftsrechtskonform [X.]. 12 - 7 - II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen [X.] des zulässigen Entgelts getroffen werden können. 13 [X.] Raum Bergmann

Strohn

Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 81 O ([X.]) 46/05 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - [X.] ([X.]) 13/05 -

Meta

KZR 52/07

20.04.2010

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. KZR 52/07 (REWIS RS 2010, 7490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7490

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

KZR 47/07 (Bundesgerichtshof)


KZR 46/07 (Bundesgerichtshof)


KZR 53/07 (Bundesgerichtshof)

Überlassung von Basisdaten durch Telefondienstbetreiber: Begrenzung des Entgelts bis auf die Höhe der (Grenz)-Kosten der …


KZR 3/08 (Bundesgerichtshof)


KZR 53/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.