Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. IX ZR 475/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1462

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 475/00
vom 28. September 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.]
am 28. September 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. November 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 1) hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 186.621,54 • (= 365.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Versäumnisurteil des High Court der [X.] vom 19. November 1996 ist im Sinne des § 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtskräftig. Für diese Feststellung genügte in dem hier gegebenen Fall die Erklärung des [X.] zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21. November 2000. Die internationale Zuständigkeit des High Court hat das - 3 - Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht (§ 328 Abs. 1 Nr. 1, § 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Nach [X.] Recht liegt der Erfüllungsort, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in [X.]. Nicht anders verhält es sich nach singapurischem Recht (Order 11 rule 1(e) der [X.] 1996; vgl. [X.], [X.] im deut-schen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozeßrecht Rn. 292 zur entsprechenden [X.] Vorschrift in Order 11 rule 1(1) der [X.]). Die verfahrenseinleitenden Schriftstücke sind dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verlangt keine Zu-stellung an den Beklagten persönlich ([X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 328 Rn. 135b). Nichts anderes ergibt sich hier aus Art. 3 Buchst. c des nach der Bekanntmachung vom 29. April 1976 ([X.] [X.]) im Verhältnis zur Repu-blik [X.] anzuwendenden deutsch-britischen Abkommens vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBl. II S. 623). Schließlich hat das Berufungs-gericht mit zutreffenden Ausführungen einen Verstoß gegen den [X.] verneint (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 475/00

28.09.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. IX ZR 475/00 (REWIS RS 2004, 1462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1462

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