Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2017, Az. X ZB 11/16

10. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14475

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Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges im Rechtsbeschwerdeverfahren


Tenor

Die Anträge der Einsprechenden vom 23. und 29. Dezember 2016 sowie 1. Februar 2017 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Über die Anträge entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]).

2

II. Die an sich nach § 33 Abs. 1 [X.] statthaften Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten [X.], Beschluss vom 30. Juli 2015 - [X.]/13, juris Rn. 4) sind unzulässig.

3

Den Anträgen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Trotz Rüge der Patentinhaberin haben die Einsprechenden nicht aufgezeigt, dass Gebühren ihrer anwaltlichen Vertreter, die sich nach dem Gegenstandswert richten, dessen Festsetzung begehrt wird, mit dem beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Vielmehr ist in Ermangelung eines anderweitigen Vortrags der Einsprechenden ausgeschlossen, dass überhaupt solche Gebühren entstanden sein können.

4

1. Eine Gebühr nach Nr. 3209 VV-[X.] ist nicht angefallen. Die Einsprechenden sind der zeitgleich mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde geäußerten Bitte der Patentinhaberin nachgekommen, aus [X.] während der Begründungsfrist noch zuzuwarten, und haben keinen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt. Zwar kann auch für eine Einzeltätigkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, etwa für die Überprüfung der Rechtsmittelbegründung auf das Erfordernis einer Gegenerklärung (vgl. [X.], [X.], 68) oder die Herbeiführung einer Rücknahme des Rechtsmittels (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2006 - [X.], [X.], 2266, 2267), eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-[X.] entstehen. Eine solche Einzeltätigkeit für die Einsprechenden ist aber nicht vorgebracht oder erkennbar, weil die Patentinhaberin die Rechtsbeschwerde ohne Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist und ohne Zutun der Gegenseite zurückgenommen hat.

5

2. Damit beschränkte sich die Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden auf die Entgegennahme der [X.], der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zuzuwarten, sowie der Mitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber. Da in diesem Zusammenhang eine konkret auf das Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene Prüfungstätigkeit nicht dargetan ist, gehören diese Handlungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 [X.] indes als schlichte Abwicklungstätigkeiten zum vorherigen Rechtszug (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 19 Rn. 77; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2012 - [X.], NJW 2013, 312, 313) und sind durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten (§ 15 Abs. 1 [X.]).

6

3. Der abschließende Hinweis der Einsprechenden zu 2, die Anträge der weiteren Einsprechenden auf [X.] hätten [X.] ausgelöst, ist unerheblich. Er betrifft allenfalls ein Tätigwerden im Verfahren nach § 33 [X.] selbst, belegt aber keine Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter im beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren, auf welches allein der [X.]santrag vom 1. Februar 2017 gerichtet ist.

7

III. [X.] ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 [X.]).

Meier-Beck

Meta

X ZB 11/16

08.03.2017

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 12. April 2016, Az: 19 W (pat) 69/13, Beschluss

§ 15 Abs 1 RVG, § 19 Abs 2 Nr 9 RVG, § 33 RVG, Nr 3209 RVG-VV, Nr 3403 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2017, Az. X ZB 11/16 (REWIS RS 2017, 14475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14475

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