Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. X ZB 11/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14497

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080317BXZB11.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 11/16
vom
8. März 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
März 2017
durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Anträge der Einsprechenden
vom 23. und 29. Dezember 2016 so-wie 1. Februar 2017
auf Festsetzung des Werts
des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurück-gewiesen.
Gründe:
I.
Über die Anträge entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter
(§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]).
II.
Die an sich nach § 33 Abs. 1 [X.] statthaften Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts
der anwaltlichen Tätigkeit
im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten
[X.], Beschluss vom 30. Juli 2015 -
I
ZB
61/13, juris Rn. 4) sind unzulässig.
Den Anträgen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Trotz Rüge der Patent-inhaberin haben die
Einsprechenden nicht aufgezeigt, dass Gebühren ihrer anwalt-lichen Vertreter, die sich nach dem Gegenstandswert richten, dessen Festsetzung begehrt wird, mit dem beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Vielmehr ist in Ermangelung eines anderweitigen Vor-trags
der Einsprechenden ausgeschlossen, dass überhaupt solche Gebühren ent-standen sein können.
1.
Eine
Gebühr nach Nr. 3209 VV-[X.] ist nicht angefallen. Die [X.] sind der zeitgleich mit der
Einlegung der Rechtsbeschwerde geäußer-ten Bitte der Patentinhaberin
nachgekommen, aus [X.] während 1
2
3
4
-
3
-
der Begründungsfrist
noch zuzuwarten, und haben keinen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt.
Zwar kann auch für eine Einzeltätigkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, etwa
für die Überprüfung der [X.] auf das Erfordernis einer Gegenerklärung (vgl. [X.], [X.], 68) oder die Herbeiführung einer
Rücknahme des Rechtsmittels
(vgl. [X.],
Beschluss vom 4. Mai 2006 -
III
ZB
120/05, [X.], 2266, 2267), eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-[X.] entstehen. Eine solche
Einzeltätigkeit für die Einsprechenden ist aber nicht vorgebracht oder erkennbar, weil die Patentinhaberin die Rechtsbe-schwerde ohne
Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist und ohne Zutun der Gegenseite zurückgenommen hat.
2.
Damit
beschränkte sich die Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter der [X.] auf die Entgegennahme der [X.], der gerichtlichen Ent-scheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist
und der Bitte des [X.],
mit der Bestellung eines eigenen Vertre-ters im Rechtsbeschwerdeverfahren
noch zuzuwarten,
sowie der Mitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber. Da in diesem Zusammenhang eine konkret auf
das Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene Prüfungstätigkeit
nicht dargetan ist, gehören diese Handlungen nach §
19
Abs.
1
Satz
2
Nr.
9
[X.] indes als schlichte Abwick-lungstätigkeiten zum vorherigen Rechtszug (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., §
19 Rn.
77; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2012 -
IX
ZB
62/10, NJW 2013, 312, 313)
und sind durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten (§ 15 Abs. 1 [X.]).
3.
Der abschließende Hinweis der Einsprechenden zu 2, die Anträge der wei-teren Einsprechenden auf [X.] hätten [X.] ausgelöst, ist unerheblich. Er betrifft allenfalls ein Tätigwerden
im Verfahren nach §
33
[X.]
selbst, belegt
aber keine Tätigkeit der
anwaltlichen Vertreter im beendeten Rechts-beschwerdeverfahren, auf welches allein
der [X.]santrag
vom 1.
Februar 2017 gerichtet ist.
5
6
-
4
-
III.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

33 Abs. 9 [X.]).
Meier-Beck
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2016 -
19 W(pat) 69/13 -

7

Meta

X ZB 11/16

08.03.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. X ZB 11/16 (REWIS RS 2017, 14497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14497

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