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PDF anzeigen[X.][X.]/04 vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag [X.] zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerde-verfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2004 wird auf Kosten des [X.] als unstatthaft verworfen. Sein [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.279,88 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen [X.]uss nicht [X.] worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional 1 - 3 - als Vollstreckungsgericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 104/04, [X.], 1379; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 539). Das gilt auch, wenn das Insol-venzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 [X.], § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfänd-baren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. [X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] ZB 119/04, n.v.). Da das Rechtsmittel zu Lasten des [X.] spruchreif ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr. 2 Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die ange- 3 - 4 - kündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht worden. [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2004 - 255 IN 96/03 - [X.], Entscheidung vom 23.08.2004 - 9 T 476/04 -
Meta
06.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZB 220/04 (REWIS RS 2006, 2738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2738
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