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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 28. Juni 2007 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 28. Juni 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2007 wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes we-gen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen [X.] ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Vor-aussetzungen ihrer Bewilligung betreffen ([X.], [X.]. v. 4. August 2004 - [X.] 6/04, [X.], 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - [X.], [X.], 1659). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. 1 - 3 - Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann nicht wiederum die [X.] beantragt werden. Ein Notanwalt war dem [X.] nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). 2 Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 28 W 12/07 -
Meta
28.06.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. IX ZB 50/07 (REWIS RS 2007, 3173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3173
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