Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2011, Az. 29 W (pat) 62/10

29. Senat | REWIS RS 2011, 6546

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "winestyle" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 041 962.8

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 18. Mai 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Dorn

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 18. November 2008 und 4. März 2009 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der

Klasse 35: Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchise-Konzepte; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-How gegen Entgelt zur Vermarktung von Waren und/oder Dienstleistungen

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

winestyle

3

ist am 27. Juni 2008 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 33 alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

5

[X.] Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchise-Konzepte; Beratung über Organisation und Durchführung geschäftlicher Veranstaltungen werblicher Art für Dritte; Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel im Bereich alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-how gegen Entgelt zur Vermarktung von Waren und/oder Dienstleistungen; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen, sowie anderen geschäftlichen Veranstaltungen werblicher Art für alkoholische Getränke für wirtschaftliche und Werbezwecke; Präsentation von Waren in [X.] für den Einzelhandel; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verkaufsförderung [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Zusammenstellung von alkoholischen Getränken zu Präsentations- und Verkaufszwecken;

6

[X.] Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Veranstaltungen und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops.

7

Mit Beschlüssen vom 18. November 2008 und 4. März 2009, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für [X.] die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung sich [X.] aus den leicht verständlichen Begriffen "wine" für "Wein" und "style" für "Stil, Art und Weise" zusammensetze, welche den [X.] Übersetzungen sowohl in Schriftbild als auch in Aussprache sehr ähnlich seien. Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise entnähmen dem angemeldeten Zeichen nur einen themen- und inhaltsbeschreibenden Aussagegehalt, weil es bei den so gekennzeichneten Waren auf ein bestimmtes, einem gewissen Stil entsprechendes Weinsortiment hinweise. Auf dem vorliegenden Waren- und Dienstleistungsgebiet werde der Einsatz [X.] Ausdrücke immer beliebter. Das angemeldete Zeichen reihe sich auch in übliche Bezeichnungen, wie "commercial style" (Geschäftsstil), "wine bottle" (Weinflasche) oder "wine glass" (Weinglas) ein. Eine Internetrecherche habe zudem ergeben, dass es unter dieser Bezeichnung bereits [X.] und Zubehör für Wein und Bücher zum "Thema Wein" gebe. Auch Beratungen, Seminare, Workshops, Messen, kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen könnten sich inhaltlich mit dem Thema "Wein" befassen. Mittels Einzel- und Versandhandelsdienstleistungen könne ein entsprechendes Weinsortiment angeboten werden.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

9

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.]es vom 18. November 2008 und 4. März 2009 aufzuheben.

Sie vertritt die Ansicht, der Gesamtbegriff "winestyle" sei weder üblicher Sprachgebrauch noch im Sinne von Art und Weise oder Stil des Weines zu verstehen. Er sei eine eigenartige, phantasievolle Wortneubildung und somit ein Kunstwort. Auch den [X.] Begriff "Weinstil" gebe es nicht. Der Durchschnittsverbraucher spreche von Wein- oder Rebsorten, die ins [X.] übersetzt, "[X.]" hießen. "Sorte" werde im [X.]n mit "kind, sort, variety" übersetzt. "Style" sei weder mit "Stil" zu übersetzen, noch werde Stil als Synonym für Sorte, Gattung oder Kategorie verwendet. Der Begriff "style" bringe, wie der im [X.] viel genutzte Terminus "Life Style" zeige, einen besonderen Trend, Chic oder eine besondere Mode sowie den Bezug zu [X.] zum Ausdruck. Es gebe kein Weinsortiment, das einem gewissen Stil entspreche. Selbst wenn "winestyle" ein gebräuchlicher Begriff der Umgangssprache wäre, wäre der Bedeutungsinhalt nicht klar definiert und dessen Verwendung auch nicht branchenüblich. Der vorliegende Fall sei nicht mit den Entscheidungen des Bundespatentgerichts –27 W (pat) 158/03 – [X.], 29 W (pat) 214/01 – [X.] [X.] oder 26 W (pat) 271/04 – wine&more vergleichbar. Die Internetbelege des Amtes stammten fast ausschließlich aus dem [X.] und [X.] Raum. Auch das [X.] habe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. Dezember 2008 – 2/18 O 108/08 – den Begriff "WEINART" als unterscheidungskräftig angesehen, weil selbst "Weinart" nicht im Sinne von Sorte oder Gattung zu verstehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Der Eintragung des Wortzeichens "winestyle" als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht in Bezug auf die im Tenor genannten Dienstleistungen der [X.] kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.], entgegen. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen stellt die angemeldete Bezeichnung eine nicht unterscheidungskräftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 [X.]. 66 f. – [X.]; [X.], 825, 826 [X.]. 13 – [X.]; 935 [X.]. 8 – [X.]; [X.], 850, 854 [X.]. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 [X.]. 45 - Standbeutel; 229, 230 [X.]. 27 - BioID; a. a. [X.]. 66 - [X.]; [X.], 710 [X.]. 12 - [X.]; [X.], 949 [X.]. 10 - [X.]; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.];). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; [X.], 411 [X.]. 8 -STREETBALL; 778, 779 [X.]. 11 - [X.]; 949 f. [X.]. 10 - [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 [X.]. 24 - [X.] 2; [X.] – [X.]; 825, 826 [X.]. 13 – [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 952, 953 [X.]. 10 - [X.]; a. a. [X.] 854 [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 -anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] - [X.]; [X.], 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], 1100, 1102 [X.]. 23 – [X.]!; a. a. [X.] 855 [X.]. 28 f. - [X.]). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt ([X.], 58, 60 –[X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146, 147 f. [X.]. 32 - [X.]; 674, 678 [X.]. 7 - Postkantoor; 680, 681 [X.]. 38 - [X.]; [X.], 58, 59 [X.]. 21 -Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] [X.] 2007, 204, 209 [X.]. 77 f. – [X.]; a. a. [X.]. 29 - BioID; a. a. [X.]. 98 -Postkantoor; a. a. [X.]. 39 f. – [X.]; a. a. [X.]. 8 – [X.] 2).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Wortzeichen nur für die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchise-Konzepte; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-How gegen Entgelt zur Vermarktung von Waren und/oder Dienstleistungen". Für die übrigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 41 weist es einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf.

aa) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden Wortbestandteilen "wine" und "style" zusammen, die von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen mit "Wein" und "Stil" übersetzt werden. Das [X.] Wort "wine" wird schon wie der [X.] Begriff "Wein" ausgesprochen und fast gleich geschrieben. Auch "style" ist dem inländischen Publikum von den Substantiven "Styling", "Stylist", "Lifestyle" oder "Hairstyle" und dem Verb "stylen" bekannt und wird in der Bedeutung "Mode" oder "Richtung" wahrgenommen ([X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.], 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]; [X.] - [X.], 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; [X.] - [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; www.leo.org).

bb) Auch in ihrer Gesamtheit weist die Wortkombination des angemeldeten Zeichens keinen über die Zusammenfügung zweier beschreibender Begriffe hinausgehenden Sinngehalt auf. Aufgrund ihrer Gesamtbedeutung eines "[X.]" oder einer "Weinrichtung" werden die angesprochenen breiten Verkehrskreise in Bezug auf die Waren der Klasse 33, die Dienstleistungen der [X.] und die überwiegende Zahl der in [X.] beanspruchten Dienstleistungen die angemeldete Bezeichnung nur als Hinweis auf deren Art und Gegenstand, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

http://www.bassermann-jordan.de/de/weingut/der-weinstil.html; http://www.gaultmillau.de/stories/Aktuelles/Weinstile/257/;http://www.fabiowein.de/ein-den-richtigen-weinstil-finden;http://www.drloosen.de/styles.htm). Auch der Ausdruck "[X.]" wird häufig verwendet (http://www.gourmet-report.de/archiv/[X.]s;http://drinktank.blogg.de/eintrag. ph p?id=2734;http://www.manager-magazin.de/lifestyle/genuss/0,2828,746096,00.html). "Weinstil" wird vom angesprochenen Publikum aber auch als "Stil im Umgang mit Wein" verstanden. Dabei kann der "Stil im Umgang mit Wein" auch die Verwendung eines edlen Korkenziehers oder Käsebestecks oder anderer Accessoires miteinbeziehen, so dass die angesprochenen Verkehrskreise ein gewisses Ambiente beim Trinken eines Weines mit dem Begriff "Weinstil" in Verbindung bringen (http://www.jungmichels.de/Luxus-und-Winestyle). Wenn das Zeichen "winestyle" auf dem Etikett einer Weinflasche abgedruckt ist, wird der Weintrinker es als einen Sachhinweis auf eine bestimmte Weinrichtung, aber nicht als Herkunftshinweis verstehen.

dd) In Bezug auf die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Veranstaltungen und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops" kommt das Zeichen "winestyle" als Inhaltsangabe in Betracht. Denn die Unterhaltung, die kulturellen Aktivitäten, die kulturellen Veranstaltungen sowie die Seminare und Workshops können verschiedene Weinstile (-richtungen) oder Trends zum Thema haben. Im Unterhaltungsbereich können "[X.]" bestimmte Weinstile (-richtungen) oder [X.]s vorstellen. Bei kulturellen Aktivitäten und Veranstaltungen sowie auf Seminaren und in Workshops kann unter der angemeldeten Bezeichnung ein bestimmter "Stil im Umgang mit Wein" vermittelt werden. Die Dienstleistung "Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]" steht in engem funktionalen Zusammenhang mit der Darbietung der nachgeschalteten Unterhaltung, so dass zwischen dem Anmeldezeichen und der Dienstleistung "Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]" ein enger beschreibender Bezug hergestellt werden kann. Die Bezeichnung "winestyle" erschöpft sich damit auch bei den beanspruchten Dienstleistungen der [X.] in einer beschreibenden Angabe.

ee) Für den überwiegenden Teil der in [X.] angemeldeten Dienstleistungen kommt dem Anmeldezeichen ebenfalls nur ein beschreibender Aussagegehalt zu.

aaa) Dies gilt für die in dieser Klasse beanspruchten Werbedienstleistungen "Werbung, Beratung über Organisation und Durchführung geschäftlicher Veranstaltungen werblicher Art für Dritte; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen, sowie anderen geschäftlichen Veranstaltungen werblicher Art für alkoholische Getränke für wirtschaftliche und Werbezwecke; Präsentation von Waren in [X.] für den Einzelhandel; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verkaufsförderung [für Dritte]". Im Bereich der Werbung werden Dienstleistungen grundsätzlich nicht inhaltsbezogen angegeben. Üblich ist eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf welche die Werbeleistungen bezogen sind, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt ([X.] GRUR a. a. [X.] 951 [X.]. 24 – [X.]). Vorliegend können sich die [X.] Werbedienstleistungen unter der [X.]" auf die Weinbranche beziehen, in welcher die Anpreisung eines bestimmten "[X.]", einer bestimmten "Weinrichtung" oder die Hervorhebung ei-nes bestimmten "Stils im Umgang mit Wein" erfolgt, zumal die Beschwerdeführerin das Wortzeichen aus-drücklich auch für Werbeleistungen "für alkoholische Getränke" angemeldet hat, so dass die Bezeichnung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird.

bbb) Die "Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel im Bereich alkoholischer Getränke (ausgenommen Biere); Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich alkoholischer Getränke (ausgenommen Biere); Vermietung von Verkaufsständen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Zusammenstellung von alkoholischen Getränken zu Prä-sentations- und Verkaufszwecken" der [X.] stehen in engem funktionalen Zusammenhang mit den "al-koholischen Getränken (ausgenommen Biere)". Damit wird ein enger beschreibender Bezug zu den genannten Dienstleistungen hergestellt, so dass sich das angemeldete Zeichen in einer beschreibenden Angabe erschöpft.

c) Da es hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Bezeichnung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. [X.]).

d) Für die im Tenor genannten Dienstleistungen der [X.] kann dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Zu den Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchise-Konzepte; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-How gegen Entgelt zur Vermarktung von Waren und/oder Dienstleistungen" weist die angemeldete Bezeichnung "winestyle" keinen Bezug auf und ihr kann auch keine Sachaussage über sie entnommen werden.

aa) Dienstleistungen der Geschäftsführung und [X.] werden unter Familien- oder Firmennamen, nicht aber unter einer allgemein verständlichen Bezeichnung angeboten ([X.] – [X.]).

http://www.dfs-franchising.de/; http://www.franchisedirekt.com/beratung/; http://www.initiat.de/franchise/; http://www.syncon-international.com/). Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines erfolgreichen Betriebstyps und erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbständig an ihrem Standort umgesetzt wird (http://de.wikipedia.org/wiki/Franchi-sing). Zwar gibt es in der Weinbranche, wie eine Internetrecherche des Senats gezeigt hat, mehrere Franchisegeber, die sich inhaltsbezogen benennen, wie z. B. "Jaques´ Weindepot" ([X.]), "[X.] Weinhandel" (http://www.vif.de/shop/infos/franchis.htm?osCsid=299176c7595db360ae85e0bf830b04d3), "Wein&Olive" (http://www.wein-olive.de/shop content.php/coID/99/content/Franchisepartner-gesucht) und "[X.] Weinhaus" (http://www.franchiseportal.de/virtuelle-franchise-messe/[X.]-Weinhaus-D-.htm). Aber das hat nichts mit den hier beanspruchten Dienstleistungen der allgemeinen Beratung und Wissensvermittlung rund um das Thema Franchising zu tun, wie z. B. Vorstellung unterschiedlicher Franchising-Systeme, Hilfeleistung bei der Erstellung des Konzepts eines solchen Systems und Beratung bei der [X.] passender Franchisenehmer (http://www.dfs-franchising.de/;http://www.franchisedirekt.com/beratung/).

e) Mangels beschreibenden Charakters des Wortzeichens "winestyle" für die unterscheidungskräftigen Dienstleistungen der [X.] ist ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ebenfalls zu verneinen.

Meta

29 W (pat) 62/10

18.05.2011

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2011, Az. 29 W (pat) 62/10 (REWIS RS 2011, 6546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6546

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 553/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Rheinhessen Wine Lovers (Wort-Bild-Marke)" – fehlende Unterscheidungskraft


29 W (pat) 124/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Bitterfeld Wolfen - Wir haben den Bogen raus" – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 158/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Fürst von Metternich" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


26 W (pat) 510/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "BIS IN DIE PUPPEN" – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 117/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "WORLD OF SWEETS" – keine Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.