Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2014, Az. 3 AZR 435/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 6302

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Arbeitsvertragliche Einheitsregelung - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel - vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2012 - 6 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2011 - 13 [X.] - insoweit abgeändert, als das Arbeitsgericht dem Kläger einen 2.611,54 [X.] übersteigenden Betrag zuerkannt hat.

Das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2011 - 13 [X.] - wird aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2010 iHv. insgesamt 2.611,54 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 153,62 [X.] für jeden Folgemonat, beginnend mit dem 1. November 2008 und endend mit dem 1. März 2010, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden vorgezogenen Altersrente und dabei über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 sowie darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Betriebsrente des Klägers wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich zu kürzen.

2

Der am 4. September 1945 geborene Kläger war seit dem 1. April 1962 bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin, der [X.] (im Folgenden: [X.]), beschäftigt. Im zuletzt maßgeblichen Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 1983 ist [X.]. vereinbart:

        

7.    

Pension

        

7.1 Der Vertragsinhaber hat Anspruch auf eine von der Bank zu gewährende Pension, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung erhält oder berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 23, 24 [X.] ist und deshalb aus den Diensten der Bank ausscheidet.

        

7.2 Als Voraussetzung für den Anspruch auf Pension gilt, daß der Versorgungsfall nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit des Vertragsinhabers von 10 Jahren (Wartezeit) eingetreten ist. Die Wartezeit entfällt bei Arbeitsunfällen nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

        

…       

        

7.4 Versorgungsfähiges Einkommen ist das zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt gemäß Ziffer 2.1 des Anstellungsvertrages.

        

7.5 Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die ununterbrochene Tätigkeit des Vertragsinhabers nach Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Bank.

        

…       

        

7.6 Die Höhe der Pension nach Ziffer 7.1 richtet sich nach dem versorgungsfähigen Einkommen (Ziffer 7.4) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (Ziffer 7.5).

        

Die monatliche Pension beträgt für jedes volle anrechnungsfähige Dienstjahr 0,3 Prozent des versorgungsfähigen Einkommens zuzüglich 1,5 Prozent des Teils des versorgungsfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, die bei Eintritt des [X.] maßgeblich ist.

        

…       

        

7.9 Bei Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes gemäß Ziffer 7.1 wird die nach Anwendung der Ziffern 7.7 und 7.8 sich ergebende Versorgungsleistung für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem Alter 65 um 0,4 Prozent gekürzt.

        

…       

        

12. Beginn und Ende der Versorgungsleistungen

        

Die Pension, die Pension für den hinterbliebenen Ehegatten sowie das [X.] werden erstmalig für den Monat gezahlt, der auf das die Versorgungsleistungen auslösende Ereignis folgt. Übergangszahlungen werden auf die Pension angerechnet. Die Zahlung der Versorgungsleistungen erfolgt letztmalig für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen entfallen.“

3

Vor Abschluss des Anstellungsvertrages vom 1. Oktober 1983 hatte die [X.] dem Kläger mit Schreiben von Oktober 1983 Folgendes mitgeteilt:

        

„…,     

        

um Ihre Mitarbeit in verantwortungsvoller Funktion hervorzuheben und anzuerkennen, möchten wir mit Ihnen einen Anstellungsvertrag abschließen, der mit einer Versorgungszusage verbunden ist. Sie erhalten diesen Vertrag in zweifacher Ausfertigung.

        

…       

        

Zu dem Versorgungsteil des Vertrages einige Anmerkungen:

        

Wir weisen bereits heute darauf hin, daß die vom Gesetzgeber beabsichtigte ‚Rentenreform 84‘, so wie wir es einschätzen, die Ihnen vorliegende Vertragsfassung tangiert. Möglicherweise werden, sobald wir die neue Gesetzgebung kennen, die vertraglichen Bestimmungen entsprechend angepaßt werden müssen. Für diesen Fall behalten wir uns ausdrücklich vor, die Pensionsregelung an die zu erwartenden gesetzlichen Änderungen einseitig anzupassen.

        

Die vertragliche Pensionsregelung verfolgt den Zweck, einen Teil der Versorgungslücke zu schließen, die entsteht, soweit Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Versicherungsträger (Angestelltenversicherung und BVV) liegen, da für diesen Gehaltsteil keine Beiträge geleistet und späterhin keine Rentenerträge erwartet werden können.

        

Sollten Sie bei der Prüfung des Vertragsangebots feststellen, daß nach der Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen zur [X.] die Altersversorgung für Sie günstiger ist, so hängt das einmal mit der derzeitigen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und zum anderen mit der Höhe Ihres persönlichen Gehalts zusammen. Zwei Faktoren, die sich bis zum Erreichen des Pensionsalters noch erheblich verändern können. So läßt z. B. die gegenwärtige gesetzliche Regelung mit Sicherheit erwarten, daß sich die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den nächsten Jahren nicht mehr so stark entwickeln wird. Die Folge wird sein, daß sich der Abstand zu Ihrem pensionsfähigen Einkommen vergrößert und sich die vertragliche Pensionsregelung günstiger auswirkt. …“

4

Der Kläger schied auf Veranlassung der [X.] aufgrund Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem Arbeitsverhältnis aus. In der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 heißt es [X.].:

        

„8.     

Ab 01.10.2008 erhält [X.] gemäß § 7 des Anstellungsvertrages vom [X.] Als Berechnungsgrundlage für die [X.] gemäß § 7.4 wird ein Bruttomonatsgehalt von [X.] 19.300 festgesetzt. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gemäß § 7.5 gilt die [X.] bis zum 30.09.2008. Auf die sich aus § 7.9 ergebende Kürzung wegen vorgezogener Inanspruchnahme vor dem Alter 65 wird verzichtet.

                 

Herr B verpflichtet sich, vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung und [X.] vom BVV rechtzeitig zum 01.10.2008 zu beantragen. Die vollständigen Rentenbescheide sind der Bank umgehend vorzulegen.

                 

[X.] aus der Angestelltenversicherung und [X.] vom BVV werden bis zum 65. Lebensjahr fiktiv angerechnet, wenn Herr B Ansprüche auf diese Leistungen wegen anderweitiger Einkünfte (Überschreiten der Grenze zulässigen Einkommens) nicht geltend machen kann.

                 

Die Anpassung der Pension erfolgt gemäß § 10 des Anstellungsvertrages vom [X.]

        

9.    

[X.] vor dem 01.10.2008 (vorgezogenes [X.], Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente), löst keinen Anspruch nach § 7 des Anstellungsvertrages vom 01.10.1983 aus, sondern lediglich nach den gesetzlichen Bestimmungen.“

5

Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 teilte die [X.] dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,     

        

wir kommen zurück auf die getroffene Vereinbarung vom [X.] zur Beendigung Ihres Anstellungsverhältnisses zum 31.12.2001 und bestätigen ergänzend, daß wir bei der Formulierung der Ziffern 8 und 9 dieser Vereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß mit Vollendung des 63. Lebensjahrs eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann. Sollten sich bis zum 01.10.2008 hinsichtlich [X.]punkt oder Höhe der vorgezogenen Altersrente gegenüber derzeitig geltendem Rentenrecht für Sie nachteilige Veränderungen ergeben, so wird die Bank für diese Nachteile - auch gegenüber Ihren Hinterbliebenen - einstehen.

        

…“    

6

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 ([X.] 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten für das [X.] auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des [X.] der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssicherungsgesetz - [X.]) vom 23. Dezember 2002 ([X.] 4637) wurde § 275c in das [X.] eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Jan[X.]r 2003 in [X.] und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten (West) für das [X.] auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 [X.] die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die [X.] erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 [X.] auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 ([X.]) vom 9. Dezember 2003 für das [X.] auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 für das [X.] auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro monatlich festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 ([X.]) vom 5. Dezember 2007 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das [X.] jährlich [X.] Euro und monatlich 5.300,00 Euro.

7

Der Kläger bezieht von der [X.] seit dem 1. Oktober 2008 eine Bankpension iHv. 3.575,04 Euro. Bei deren Berechnung hatte die Beklagte ein versorgungsfähiges Einkommen iHv. 9.867,93 Euro und eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 38 Jahren in Ansatz gebracht. Unter Zugrundelegung der am 30. September 2008 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5.300,00 Euro errechnete sie zunächst eine Bankpension iHv. 3.728,66 Euro. Diesen Betrag kürzte sie wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis einer Betriebszugehörigkeit des Klägers von dessen Eintritt am 1. April 1962 bis zum 30. September 2008 zur möglichen Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zum 30. September 2010 auf 95,88 %, was zu einer Bankpension iHv. 3.575,04 Euro führte.

8

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die von der [X.] vorgenommene Berechnung seiner Bankpension gewandt. Er hat zum einen unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.] 130, 214 und - 3 [X.]) aufgestellten Grundsätze die Auffassung vertreten, seine Bankpension sei ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im [X.] zu berechnen. Die Pensionszusage sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die Bankpension unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde. Dies folge auch aus den Schreiben der [X.] von Oktober 1983 sowie vom 25. Juli 2000. Zudem habe die Beklagte seine monatliche Betriebsrente wegen seines vorzeitigen Ausscheidens nicht ratierlich kürzen dürfen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Monate Oktober 2008 bis Febr[X.]r 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 7.456,54 Euro.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Febr[X.]r 2010 iHv. insgesamt 7.456,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 438,62 Euro seit dem jeweiligen [X.], beginnend mit dem 1. November 2008 und endend mit dem 1. März 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zum Teil begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist nur iHv. 2.611,54 [X.] nebst Zinsen begründet. Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die [X.] des [X.] zeitratierlich zu kürzen. Entgegen der Auffassung des [X.]s durfte die Beklagte aber der Berechnung der [X.] die im September 2008 gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. monatlich 5.300,00 [X.] zugrunde legen.

I. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die [X.] des [X.] wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis einer Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1962 bis zum 30. September 2008 zu einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, mithin bis zum 30. September 2010, zu kürzen.

1. Der [X.] kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts berechtigt sein, die Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden zeitratierlich zu kürzen. Bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente wird in das [X.] zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das [X.], das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass der Arbeitnehmer die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa [X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 24; 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 34).

Der ersten Störung im [X.] kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in § 2 Abs. 1 [X.] bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze gekürzt wird. Die zweite Störung im [X.] kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der [X.] als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung. Dabei ist die [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in § 2 Abs. 1 [X.] bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze (vgl. [X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 25; 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 35).

Eine Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Versorgungszusage keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden enthält. Regelt die Versorgungszusage die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für die Anwendung allgemeiner betriebsrentenrechtlicher Grundsätze kein Raum (vgl. hierzu zuletzt [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 16; 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 832/11 - Rn. 26).

2. Danach ist die [X.] des [X.] nicht wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu berechnen. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass Ziff. 8 des [X.] eine eigenständige Berechnungsregel für die Ermittlung der dem Kläger ab dem 1. Oktober 2008 zustehenden [X.] (Ausgangsrente) enthält. Es hat Ziff. 8 der Vereinbarung der [X.]en vom 24./31. Juli 2000 dahin ausgelegt, dass die Beklagte nicht nur auf die sich aus Ziff. 7.9 des [X.] ergebende Möglichkeit der Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch auf eine Kürzung der Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet hat. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Vereinbarung der [X.]en vom 24./31. Juli 2000 enthält atypische Willenserklärungen, deren Auslegung durch das [X.] in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] 453/12 - Rn. 23).

b) Die Auslegung der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 durch das [X.] hält dieser eingeschränkten Überprüfung stand.

aa) Die [X.]en haben sich in der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 unter Ziff. 8 darauf verständigt, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2008 die [X.] nach Ziff. 7 des [X.] vom 1. Oktober 1983 erhält und dass als anrechnungsfähige Dienstzeit nach Ziff. 7.5 des [X.] die [X.] bis zum 30. September 2008 gilt. Daraus hat das [X.] zu Recht geschlossen, dass der Kläger erkennbar so gestellt werden sollte, als wäre er nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in Ziff. 7.1 des [X.] bestimmten [X.] der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zudem hat die Beklagte nicht nur unter Ziff. 8 der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 ausdrücklich auf die sich aus Ziff. 7.9 des [X.] ergebende Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vor der Vollendung des 65. Lebensjahres verzichtet; die [X.]en haben sich vielmehr darüber hinaus als Berechnungsgrundlage für die „[X.]“ gemäß Ziff. 7.4 des [X.] auf ein Bruttomonatsgehalt von [X.] DM (= 9.867,93 [X.]) verständigt. Damit standen alle für die Berechnung der [X.] des [X.] zum 1. Oktober 2008 erforderlichen [X.] fest. Hieraus konnte der Kläger nur den Schluss ziehen, dass ihm bei Eintritt des [X.] am 1. Oktober 2008 eine nach diesen Berechnungsregeln ermittelte Betriebsrente zustehen sollte. Dies steht - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente nach allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Grundsätzen entgegen.

bb) Aus dem Urteil des [X.]s vom 29. September 2010 (- 3 [X.] 557/08 -) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der [X.] in dieser Entscheidung angenommen, die dortige Beklagte sei nach den im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu einer Kürzung der Betriebsrente berechtigt gewesen. Allerdings regelte die in jenem Verfahren anzuwendende Versorgungsordnung - anders als die vorliegende Versorgungszusage - die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall nicht selbst abschließend. Zudem sah jene Versorgungsordnung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ausdrücklich die versicherungsmathematische Herabsetzung der Pension vor, während die Beklagte in Ziff. 8 der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 auf eine Kürzungsmöglichkeit nach Ziff. 7.9 des [X.] verzichtet und damit einen versicherungsmathematischen Abschlag ausgeschlossen hat. Damit kam nach den Wertungen der zwischen den [X.]en getroffenen Vereinbarung auch ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag nicht in Betracht. Auch dies hat das [X.] zutreffend gewürdigt.

II. Die Beklagte war jedoch berechtigt, der Berechnung der Betriebsrente des [X.] die im September 2008 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 5.300,00 [X.] zugrunde zu legen. Dies entspricht der Regelung in Ziff. 7.6 des [X.].

1. Die dem Kläger in dem Anstellungsvertrag erteilte [X.] ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass seine Betriebsrente unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 zu berechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die dem Kläger erteilte Versorgungszusage infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungszusage scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die [X.]en sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.

a) Zwar hat der [X.] in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 [X.] 695/08 - [X.]E 130, 214 und - 3 [X.] 471/07 -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa [X.]/[X.] BB 2010, 1341, 1342; [X.] [X.] 2011, 596, 597 ff.; [X.]/[X.] 2010, 1215, 1219 f.; [X.], 22, 23 ff.; [X.] [X.] Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; [X.]/Janker [X.] 2010, 141, 142 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 224a ff.; [X.] 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (Versorgungsordnungen mit sog. gespaltener Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 [X.] monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

b) Diese Rechtsprechung hat der [X.] mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 [X.] 475/11 - und - 3 [X.] 23/11 -) zu Versorgungsregelungen in [X.] und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse es sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die [X.]en bzw. die Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. Dies gilt auch für die dem Kläger erteilte Versorgungszusage, bei der es sich nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung handelt. Die Regelungen der Versorgungszusage sind danach Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten [X.]en) ausgerichtet sein muss (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 5 [X.] 651/09 - Rn. 20; 25. April 2007 - 5 [X.] 627/06 - Rn. 26, [X.]E 122, 182; [X.] 6. November 2009 - [X.]/09 - Rn. 43; 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - Rn. 47, [X.]Z 164, 297). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende [X.]altspunkte für einen hypothetischen [X.]willen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 24 mwN; 20. Juli 2005 - [X.]/03 - zu II 3 b der Gründe; vgl. auch [X.] 24. Oktober 2007 - 10 [X.] 825/06 - [X.]E 124, 259). Hierdurch werden die [X.]en vor einer Auswahl seitens des Gerichts nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN).

c) Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung der Versorgungszusage dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Betriebsrente des [X.] von einer um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese [X.]ebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in der Versorgungszusage getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und [X.]e Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in der dem Kläger erteilten Versorgungszusage ist es, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ([X.] 21. April 2009 - 3 [X.] 695/08 - Rn. 23, [X.]E 130, 214). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die [X.]en im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des [X.]es entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des [X.] (17. Mai 1990 - [X.]/88 - Slg. 1990, [X.]; vgl. auch [X.] 3. Juni 1997 - 3 [X.] 910/95 - [X.]E 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa [X.] 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem [X.]punkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der [X.] oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die [X.] vor dem 1. Januar 2003 und in die [X.] danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich [X.] 2010, 1642).

Zwar mag die sog. „[X.]“ für den Kläger nicht [X.] sein, weil dieser bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden ist und danach keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt wurden. Dies gebietet jedoch entgegen der Rechtsansicht der Revision keine andere Beurteilung. Bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung und demnach um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren ergänzende Auslegung hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise und nicht nur der konkret beteiligten [X.]en auszurichten ist. Deshalb muss die Vertragsergänzung für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden [X.] angemessen sein. Darauf, ob die Lösung im Einzelfall [X.] ist, kommt es nicht an.

d) Aus den Schreiben der [X.] von Oktober 1983 sowie vom 25. Juli 2000 kann der Kläger insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

aa) In dem Schreiben der [X.] von Oktober 1983 heißt es, die vertragliche Pensionsregelung verfolge den Zweck, einen Teil der Versorgungslücke zu schließen, die entstehe, soweit Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Versicherungsträger (Angestelltenversicherung und BVV) liegen, da für diesen Gehaltsteil keine Beiträge geleistet und später keine Rentenerträge erwartet werden können. Daraus ergeben sich jedoch keine [X.]altspunkte für eine möglicherweise erforderlich werdende Vertragsergänzung bei einer „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze, zumal das Schreiben den ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Betriebsrente von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt und dass sich dieser Faktor bis zum Erreichen des Pensionsalters noch erheblich verändern kann.

bb) Auch aus dem Schreiben der [X.] vom 25. Juli 2000 folgt nicht, dass die Versorgungszusage des [X.] ergänzend dahin auszulegen ist, dass seine Betriebsrente unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Die [X.] hat dem Kläger zwar in diesem Schreiben nicht nur bestätigt, dass bei der Formulierung der Ziff. 8 und 9 der Aufhebungsvereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann; sie hat ihm für den Fall, dass sich bis zum 1. Oktober 2008 hinsichtlich [X.]punkt oder Höhe der vorgezogenen Altersrente gegenüber derzeit geltendem Rentenrecht nachteilige Veränderungen ergeben sollten, auch zugesagt, für diese Nachteile (mit einer höheren Betriebsrente) einstehen zu wollen. Es kann dahinstehen, ob die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt eine Veränderung des „derzeit geltenden Rentenrechts“ iSd. Schreibens der [X.] vom 25. Juli 2000 ist. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2001 seien keine weiteren Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden. Damit hat die außerplanmäßige [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Höhe der gesetzlichen Rente des [X.] gehabt.

cc) Die Auslegung der Schreiben der [X.], die das [X.] unterlassen hat, kann der [X.] selbst vornehmen. Zwar handelt es sich sowohl bei dem Schreiben von Oktober 1983 als auch bei dem Schreiben vom 25. Juli 2000 offensichtlich um atypische Willenserklärungen, deren Auslegung den Tatsachengerichten obliegt und die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] 453/12 - Rn. 23). Vorliegend kann der [X.] die Auslegung der Schreiben der [X.] von Oktober 1983 sowie vom 25. Juli 2000 ausnahmsweise jedoch selbst vornehmen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der [X.]en zu erwarten ist (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2013 - 5 [X.] 130/12 - Rn. 18 mwN).

2. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine [X.] so berechnet wird, als wäre die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt.

a) Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die [X.]en den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

b) Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der [X.]en infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine [X.] stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] 475/11 - Rn. 19). Die durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte [X.] des [X.] von ca. 285,00 [X.] monatlich, dh. von 7,1 %, ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.

aa) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene [X.] zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ([X.] 23. April 2013 - 3 [X.] 475/11 - Rn. 21; [X.] 1. Februar 2012 - [X.]/10 - Rn. 30 mwN).

bb) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

Die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 [X.] monatlich und 6.000,00 [X.] jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen Betriebsrente sich bei Eintritt des [X.], dh. ab dem 1. Oktober 2008, auf 3.728,66 [X.] beläuft, zu einer Versorgungseinbuße von ca. 7,1 %. Ohne die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI wäre seine vorgezogene Altersrente um 285,00 [X.] höher gewesen und hätte sich demnach auf 4.013,66 [X.] belaufen. Diese Versorgungseinbuße ist für den Kläger nicht untragbar.

Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Versorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des [X.]s in dem Urteil vom 30. März 1973 (- 3 [X.] 26/72 - [X.]E 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 [X.] ergangenen Entscheidung hatte der [X.] angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, [X.] mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften [X.]s des [X.] (11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 23; 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 4 c bb der Gründe, [X.]E 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines [X.] zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im [X.] stehende widerrufliche Teil des [X.] unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgungseinbuße von ca. 7,1 % auch vor dem Hintergrund, dass die Betriebsrente des [X.] Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

3. Danach errechnet sich auf der Grundlage eines versorgungsfähigen Einkommens iHv. 9.867,93 [X.], der Beitragsbemessungsgrenze von 5.300,00 [X.] monatlich und einer anrechenbaren Dienstzeit von 38 Jahren eine [X.] iHv. insgesamt 3.728,66 [X.] brutto. Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen iHv. 3.575,04 [X.] brutto monatlich ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 153,62 [X.]. Für die [X.] vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2010 schuldet die Beklagte dem Kläger daher insgesamt 2.611,54 [X.] brutto.

4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Schepers    

                 

Meta

3 AZR 435/12

15.04.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 15. Februar 2011, Az: 13 Ca 2201/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 313 Abs 1 BGB, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6, § 275c SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2014, Az. 3 AZR 435/12 (REWIS RS 2014, 6302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6302

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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