Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, Az. 3 AZR 431/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 3102

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Gegenstand

Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung - Regelungskompetenz der Betriebspartner für Betriebsrentner - Jeweiligkeitsklausel - Bindung der Betriebspartner an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes


Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2010 - 9 [X.] 1261/09 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.].

2

Der 1931 geborene Kläger war vom 2. Oktober 1961 bis zum 31. Januar 1991 bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) beschäftigt.

3

Die [X.] war die Rechtsvorgängerin der erstinstanzlichen [X.] zu 2., der [X.]. Im Zuge der Fusion der [X.] und der [X.] (alt) zur [X.] (neu) im [X.] wurde der Kläger als [X.]ersorgungsempfänger der [X.] als [X.]ersorgungsschuldnerin zugeordnet. Die [X.] wurde im September 2009 als übertragender Rechtsträger mit der R [X.] verschmolzen. Noch vor der [X.]erschmelzung hatte die [X.] sämtliche [X.]ersorgungsleistungen durch [X.] vom 11. August 2009 auf die neu gegründete R [X.], die nunmehrige Beklagte, übertragen.

4

Der Kläger und die [X.] hatten im Arbeitsvertrag vom 6./12. Juni 1972 ua. vereinbart:

        

„...   

        

Wir gewähren Ihnen hiermit Anwartschaft auf Pension und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der für unsere Werksangehörigen jeweils geltenden Richtlinien. Ihr pensionsberechtigtes Dienstalter rechnet vom Tage Ihres Diensteintritts, und zwar vom

        

2. Oktober 1961

        

an.     

        

...“   

5

Zum damaligen [X.]punkt galten bei der [X.] die „Richtlinien für die Berechtigung zur Pensionierung und Hinterbliebenen-[X.]ersorgung der Werksangehörigen der [X.] Aktiengesellschaft“ vom 23. Dezember 1925 in der Fassung von Oktober 1966 (im Folgenden: [X.] 1966). Die [X.] 1966 sahen eine Gesamtversorgung vor, enthielten jedoch keine Anpassungsregeln für die [X.].

6

In der Folgezeit schloss die [X.] dieses [X.]ersorgungswerk für Neueintritte ab dem 1. Juli 1980. Für diese Mitarbeiter gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 16. März 1984.

7

Am 29. Januar 1986 vereinbarten die [X.] und der Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten [X.]ersorgungswerks“ (im Folgenden: [X.] 1986). Diese hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„...   

        

II. Präambel

        

...     

        

3.    

Die Abschlüsse der nachfolgenden neufassenden und der ihr vorangegangenen ablösenden Betriebsvereinbarung vom [X.] sind dadurch verursacht, daß [X.] zum 30.06.1980 das bis dahin geltende [X.]ersorgungswerk ([X.] [X.]ERSORGUNGSWERK) geschlossen hat mit dem erklärten Ziel, mit dem [X.] über eine Umstrukturierung des Systems der Betrieblichen Altersversorgung zu verhandeln.

        

4.    

[X.] hatte diese Maßnahme eingehend begründet und die mit ihr verfolgten [X.] ausführlich dargelegt; im wesentlichen ging es [X.] um folgende Fragen:

                 

-       

Insbesondere sollten Überversorgungen abgebaut werden, d.h. es sollten die [X.]-Mitarbeiter in keinem Fall nach ihrer Pensionierung finanziell besser gestellt sein als während ihrer aktiven Dienstzeit.

                 

-       

Die Anpassung der laufenden [X.]ersorgungsleistungen sollte so umgestaltet werden, daß sie sich für die Pensionäre nicht günstiger auswirken kann als für die aktiven Mitarbeiter.

                 

-       

…       

                 

-       

Das Risiko jedes Gesamtversorgungssystems, daß Einschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung vom Unternehmen durch zusätzliche Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen werden müssen, sollte für das Unternehmen gemindert werden.

                 

...     

        
        

5.    

Ohne diesen [X.]n der [X.] eine Berechtigung völlig abzusprechen, hatte der [X.] den Standpunkt vertreten, daß es für die Mitarbeiter, die bis zum 30.06.1980 in den Dienst der [X.] getreten waren, grundsätzlich bei dem bisherigen [X.]ersorgungswerk bleiben sollte. Für sie dürften Änderungen nur insofern stattfinden, als damit ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmens an einer Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung einerseits und dem schützenswerten Besitzstand dieser Mitarbeiter andererseits hergestellt würde.

        

...     

        
        

7.    

Dieses GEÄNDERTE [X.]ERSORGUNGSWERK hält für den Kreis der Mitarbeiter, für die es Geltung hat, an allen tragenden Grundprinzipien des [X.] [X.]ERSORGUNGSWERKES fest und beschränkt Eingriffe in die von diesen Mitarbeitern bereits erworbenen individuellen betrieblichen [X.]ersorgungsanwartschaften auf ein Maß, das den betrieblichen Parteien, ausgehend von ihren in Ziffern 4 und 5 beschriebenen [X.]erhandlungspositionen, letztlich als angemessen und vertretbar erschien.

        

8.    

Die folgenden nachteiligen [X.]eränderungen wurden für angemessen und vertretbar gehalten:

                 

-       

...     

                 

-       

Für die Mitarbeiter, die am 30.06.1980 die Wartezeit von 10 Jahren im Sinne des bisherigen [X.]ersorgungswerkes noch nicht vollendet hatten, wurde das Begrenzungseinkommen stufenweise abgesenkt; damit soll zwischen den Gruppen der vor und der nach dem 30.06.1980 eingetretenen Mitarbeiter im [X.]ersorgungsgrad ein Übergang geschaffen werden.

                 

...     

        
        

9.    

Da es im übrigen auch weiterhin fast vollständig bei den Regelungen des [X.] [X.]ERSORGUNGSWERKES bleibt, beschränkt sich die nachfolgende Betriebsvereinbarung im Wesentlichen darauf, das mit der ablösenden Betriebsvereinbarung vom [X.] geschaffene GEÄNDERTE [X.]ERSORGUNGSWERK in der Form einer einzigen Betriebsvereinbarung, in die alle fortgeltenden Teile des [X.] [X.]ERSORGUNGSWERKES integriert sind, redaktionell zusammenzufassen.

                 

...     

        

10.     

Das GEÄNDERTE [X.]ERSORGUNGSWERK ist damit auch in seiner jetzt hergestellten Neufassung eine Fortführung des 1925 begründeten [X.] [X.]ERSORGUNGSWERKES, das bereits mehrfach

                 

-       

vor allem 1957 - mit dem Ziel einer Anpassung an die Entwicklung der Rahmenbedingungen geändert worden war.

        

...     

                 
                                   
        

§ 2 Betriebliche [X.]

        

…       

        
        

2.    

Die Höhe der Pension … bestimmt sich nach

                 

der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 4),

                 

dem versorgungsfähigen Einkommen (§ 5),

                 

den anzurechnenden und zu berücksichtigenden

                 

[X.]ersorgungsbezügen (§ 14),

                 

den allgemeinen Obergrenzen für das [X.]ersorgungseinkommen (§§ 15 und 16),

                 

der persönlichen Obergrenze für das [X.]ersorgungseinkommen (§ 18).

        

...     

        
        

§ 5 [X.]ersorgungsfähiges Einkommen

        

1. Das [X.]ERSORGUNGSFÄHIGE EINKOMMEN als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der betrieblichen [X.] wird auf den Monat bezogen und umfaßt

        

a) die Tabellenvergütung,

        

b) eine tarifvertragliche persönliche Zulage,

        

c) die sich nach [X.] regelmäßig ergebenden Zuschläge für Schicht- und Sonntagsarbeit der [X.],

        

d) [X.]ergütung für [X.], jedoch nur als Besitzstände nach Ziff. 2.

        

Die Höhe dieser Bestandteile des versorgungsfähigen Einkommens richtet sich nach den jeweils bei [X.] geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen. Maßgebend für die Tabellenvergütung ist die [X.]ergütungsgruppe, der der [X.]ersorgungsanwärter unmittelbar vor Eintritt des [X.]ersorgungsfalles angehört hat.

        

...     

                 
        

§ 26 Anpassung der betrieblichen [X.]

        

Die Anpassung der laufenden betrieblichen [X.] erfolgt in der Weise, daß die ungekürzte Pension, die ungekürzte Ehegattenversorgung, die Waisenversorgung und die Begrenzungseinkommen in dem Umfang und zu dem [X.]punkt wie die jeweiligen tariflichen Tabellenvergütungen bei [X.] erhöht werden.

        

...“   

8

Nach seinem Ausscheiden bei der [X.] erhielt der Kläger bis zum 30. April 1991 ein Übergangsgeld. Seit dem 1. Mai 1991 bezieht er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Mit Schreiben vom 13. Mai 1991 hatte die [X.] einen Pensionsanspruch iHv. monatlich 4.553,41 DM errechnet.

9

Am 27. Juli 1993 schlossen die [X.] und der Gesamtbetriebsrat die „Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten [X.]ersorgungswerkes ([X.])“ (im Folgenden: [X.] 1993). Diese lautet auszugsweise:

        

„1.     

Präambel

                 

Die Rentenreform 1992 gab [X.]eranlassung, [X.]erhandlungen zwischen [X.]orstand und Gesamtbetriebsrat über eine Anpassung der Betriebsvereinbarung zur Neufassung des GEÄNDERTEN [X.]ERSORGUNGSWERKES aufzunehmen.

                 

Diese [X.]erhandlungen standen unter der Zielsetzung der [X.]erhandlungspartner, die Belastungen aus der Rentenreform angemessen zu verteilen.

                 

Die [X.]erhandlungspartner sind einvernehmlich der Meinung, daß mit dem vorliegenden Ergebnis ein tragfähiger Kompromiß erreicht wird. Gleichzeitig wird für das [X.] an dem System der Gesamtversorgung festgehalten und damit für die Mitarbeiter/innen, die unter diese Regelung fallen, eine angemessene betriebliche Altersversorgung sichergestellt.

                 

...     

        

2.    

Mit den folgenden Bestimmungen werden die gesetzlichen Bestimmungen, die notwendigerweise berücksichtigt werden mußten, unter Punkt 2.1 und die materiellen Ergebnisse der [X.]erhandlungen unter Punkt 2.2 - 4. festgehalten.

        

...     

                 
        

2.3     

Ersatz der §§ 5 Ziff. 1 und 26 [X.] - ([X.]ersorgungsfähiges Einkommen/Anpassung der betrieblichen [X.])

                 

- § 5 [X.]ersorgungsfähiges Einkommen

                 

1.    

Das versorgungsfähige Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der betrieblichen [X.] wird auf den Monat bezogen und umfaßt

                          

…       

                 

Die Höhe dieser Bestandteile des versorgungsfähigen Einkommens richtet sich nach den jeweils bei [X.] geltenden tariflichen Bestimmungen; dabei wird die jeweilige lineare Erhöhung der [X.] ab 01.04.1993 mit [X.] berücksichtigt.

                 

…       

                 

- § 26 Anpassung der betrieblichen [X.] und des [X.]

                 

Die laufenden betrieblichen [X.] (ungekürzte Pension, ungekürzte Ehegattenversorgung, Waisenversorgung) und das Begrenzungseinkommen werden ab 01.04.1993 mit [X.] der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütungen angepaßt.

                 

Die Anpassung erfolgt zum [X.]punkt der Tariferhöhung.

        

...“   

                          

[X.] wurde im [X.] die [X.], die frühere Beklagte zu 1., gegründet, der innerhalb des Konzerns zentrale Personaldienstleistungen, ua. die Steuerung und Betreuung der betrieblichen Altersversorgung, übertragen wurde. Die [X.] ist Ansprechpartnerin für sämtliche Betriebsrentner im Konzern. Seit dem 30. Oktober 2008 firmiert sie als R Se GmbH.

Im [X.] existierte zunächst eine große Anzahl unterschiedlicher [X.]ersorgungsordnungen, die stark voneinander abweichende vertragliche Anpassungsregelungen enthielten. Dabei orientierte sich die Anpassung zum Teil an der Nettolohnentwicklung, zum Teil an der [X.]erbraucherpreisentwicklung, zum Teil an der Entwicklung der Beamtenbezüge oder an der Entwicklung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Teilweise erfolgte eine völlige Neuberechnung der Betriebsrente. Auch wichen die [X.]e stark voneinander ab. Darüber hinaus gab es im Konzern auch [X.]ersorgungsordnungen, die keine Anpassungsvorschriften enthielten.

Im Dezember 2006 schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des [X.]s, so auch die damalige [X.]ersorgungsschuldnerin des [X.], die [X.], mit dem Gesamtbetriebsrat inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen ab, mit denen die in zahlreichen [X.]ersorgungsordnungen enthaltenen unterschiedlichen Anpassungsregelungen für die Betriebsrentner neu gefasst wurden. Die „Betriebsvereinbarung zur Änderung der ‚Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten [X.]ersorgungswerks’ der [X.] vom 29. Januar 1986“ vom 14. Dezember 2006 (im Folgenden: GB[X.] 2006) hat folgenden Inhalt:

        

„Präambel

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des [X.]s im Hinblick auf die jeweiligen [X.] unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen [X.] vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 26 der ‚Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten [X.]ersorgungswerks’ der [X.] vom 29. Januar 1986 vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrente in der Fassung der ‚Ergänzenden Betriebsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten [X.]ersorgungswerks’ vom 27.07.1993 und in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen ([X.]) mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem [X.]punkt ihres In-[X.]-Tretens geändert.

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens - im Folgenden Mitarbeiter genannt -, die ausgeschiedenen Mitarbeiter sowie Pensionäre und Hinterbliebene, denen eine [X.]ersorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der [X.] erteilt wurde oder zukünftig erteilt wird.

                 
        

§ 2     

        

Neufassung des § 26 [X.]

        

§ 26 [X.] wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

‚Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden [X.]ersorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die [X.]erbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern.’

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen des [X.] unberührt.

                 
        

§ 3     

        

Teilunwirksamkeit

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

                 
        

§ 4     

        

Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. Juli 2007 in [X.].“

Sowohl die [X.] als auch deren unmittelbare Rechtsnachfolgerin, die [X.], passten die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des [X.] in der [X.] ab dem 1. Mai 1991 stets auf der Grundlage von § 26 [X.] 1986 und ab dem 1. April 1993 auf der Grundlage von § 26 [X.] 1993 an. Ab dem 1. Juli 2007 wurde die Betriebsrente des [X.] nach der GB[X.] 2006 jährlich um 1 % angehoben.

[X.] beschloss der [X.]orstand der [X.], zum 1. Juli 2010 eine gebündelte Anpassungsprüfung aller laufenden Betriebsrenten nach § 16 BetrA[X.]G durchzuführen und bis zum 30. Juni 2007 ausstehende Anpassungsprüfungen nachzuholen. Zum [X.] 1. Juli 2010 hob die Beklagte die Betriebsrente des [X.] auf 2.646,45 Euro brutto an. Für den vorangegangenen [X.]raum vom 1. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2010 ermittelte sie einen Nachzahlungsbetrag iHv. 1.192,77 Euro, den sie ebenfalls im Juli 2010 an den Kläger auszahlte. [X.]on diesem Betrag entfielen auf die [X.] von Februar 2006 bis Juni 2009 insgesamt 563,85 Euro.

Mit seiner am 30. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die ursprüngliche Beklagte zu 1. auf Zahlung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Mit seinem am 28. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er seine Klage auf die ursprüngliche Beklagte zu 2. und nunmehrige alleinige Beklagte erweitert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anpassung seiner [X.]ersorgungsleistungen richte sich nach § 26 [X.] 1986. Die [X.] 1986 sei weder durch die [X.] 1993 noch durch die GB[X.] 2006 abgelöst worden. Dies folge bereits daraus, dass den Betriebspartnern keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zukomme. Die im Arbeitsvertrag enthaltene „[X.]“ beschränke sich auf [X.]eränderungen der [X.]ersorgungsbedingungen während der [X.] und erstrecke sich nicht auf [X.]eränderungen während der [X.]. Selbst wenn von einer die [X.] umfassenden dynamischen [X.]erweisung auf die jeweils geltenden Richtlinien auszugehen wäre, habe die Anpassungsregelung in § 26 [X.] 1986 durch nachfolgende Regelungen nicht geändert werden können. Dies ergebe sich insbesondere aus Nr. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der Präambel der [X.] 1986. Die [X.] 1986 habe den bis dahin erworbenen Besitzstand garantiert. Im Übrigen hielten weder die [X.] 1993 noch die GB[X.] 2006 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der [X.]erhältnismäßigkeit und des [X.]ertrauensschutzes stand. Nach dem vom Senat entwickelten [X.] müsse die Beklagte für die Änderung der Anpassungsregelung zwingende Gründe haben. Solche Gründe habe sie nicht vorgebracht.

Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - sinngemäß beantragt

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2009 iHv. 6.002,64 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 30. Juni 2009 hinaus die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nach § 26 [X.] 1986 in Höhe der jeweiligen linearen tariflichen Tabellenvergütungen bei der [X.] anzupassen,

                 

hilfsweise,

                 

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 30. Juni 2009 hinaus die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nach § 26 [X.] 1993 in Höhe von 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der tariflichen Tabellenvergütungen bei der [X.] zu erhöhen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.] 1986 sei zum 1. April 1993 durch die [X.] 1993 wirksam abgelöst worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner für Betriebsrentner folge aus der im Arbeitsvertrag enthaltenen „[X.]“, die sich auch auf die [X.] erstrecke. Die mit der [X.] 1993 verbundene Änderung der [X.]ersorgungsbestimmungen halte einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der [X.]erhältnismäßigkeit und des [X.]ertrauensschutzes stand. Die Tarifgehälter der Aktiven seien in der [X.]ergangenheit - unstreitig - stärker angestiegen als die gesetzlichen Renten. Zudem sei die Anpassung der gesetzlichen Renten durch das Rentenreformgesetz 1992 ab dem 1. Januar 1992 von der Bruttolohnentwicklung abgekoppelt und an die Steigerung der Nettoeinkommen der Beschäftigten geknüpft worden. Eine ungekürzte Weitergabe von [X.] sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Zudem hätten die [X.] der aktiven Arbeitnehmer - unstreitig - weit überproportional über denen der Betriebsrentner gelegen. § 26 [X.] 1986 habe damit für die Betriebsrentner zu einer planwidrigen Überversorgung und im [X.]erhältnis zu den aktiven Arbeitnehmern des Unternehmens zu einer tendenziell unausgewogenen Ordnung geführt. [X.]or diesem Hintergrund hätten die Betriebsparteien die Anpassung der Betriebsrenten auf eine Erhaltung der Kaufkraft beschränken können. Im Übrigen könne der Kläger sich nicht mehr darauf berufen, dass auf ihn weiterhin die [X.] 1986 Anwendung finde. Er habe die auf der Grundlage der [X.] 1993 erfolgten Anpassungen nicht fristgerecht gerügt. Jedenfalls habe er einen entsprechenden Anspruch verwirkt.

Die [X.] 1993 sei zum 1. Juli 2007 durch die GB[X.] 2006 wirksam abgelöst worden. Mit der GB[X.] 2006 hätten die Betriebspartner im Wesentlichen zwei [X.] verfolgt: Erstes und vorrangiges Ziel sei es gewesen, den bisherigen Anpassungsmechanismus nach § 26 [X.] 1993 durch die in der GB[X.] 2006 geregelte garantierte jährliche Anhebung um 1 % zu ersetzen. Zum anderen, jedoch nachrangig, hätten die Betriebspartner von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die [X.] aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrA[X.]G dauerhaft durch eine „1 %-Regelung“ iSd. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrA[X.]G zu ersetzen. Die GB[X.] 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrA[X.]G. Ein etwaiger [X.]erstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrA[X.]G führe zudem nicht zur Gesamtunwirksamkeit der in § 2 GB[X.] 2006 getroffenen Regelung. Es sei allenfalls von einer Teilnichtigkeit auszugehen mit der Folge, dass lediglich die Anpassung nach § 26 [X.] 1993 durch die Anpassungsregelung des § 2 GB[X.] 2006 ersetzt worden sei und daneben stets eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrA[X.]G stattfinde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 5.769,00 Euro brutto zu zahlen. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009 iHv. 1.623,60 Euro brutto zu zahlen und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen. Zudem hat das [X.] festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab dem 1. Juli 2009 die betriebliche Altersversorgung des [X.] entsprechend den [X.]orgaben des § 26 [X.] 1993 um 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der tariflichen [X.]en bei der [X.] zu erhöhen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag sowie seinen [X.] im Umfang des Unterliegens - allerdings der Höhe nach gemindert um die von der [X.] für die [X.] von Februar 2006 bis Juni 2009 nachgezahlten 563,85 Euro - weiter. Insoweit hat er seine Klage mit Zustimmung der [X.] zurückgenommen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des jeweiligen gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] und die Anschlussrevision des [X.] sind unbegründet. Das [X.] hat die [X.]eklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger für den [X.]raum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009 1.623,60 [X.] brutto zu zahlen und zu Recht festgestellt, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, auch über den 30. Juni 2009 hinaus die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des [X.] nach § 26 [X.] 1993 iHv. 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der tariflichen Tabellenvergütungen bei der [X.] zu erhöhen. Da der Kläger seine Zahlungsklage in der Revisionsinstanz iHv. 563,85 [X.] zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Insoweit ist das Urteil des [X.]s wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass dem Kläger hieraus lediglich der Differenzbetrag iHv. 1.059,75 [X.] brutto zusteht.

A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für die Feststellungsanträge.

I. [X.] sind auf die Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser [X.]estimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 6).

II. [X.] werden auch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Die [X.]eklagte bestreitet eine Verpflichtung, die laufende [X.]etriebsrente des [X.] über den 30. Juni 2009 hinaus nach [X.]gabe von § 26 [X.] 1986 oder § 26 [X.] 1993 anzupassen.

[X.]. Die Klage ist zum Teil begründet. Die [X.]eklagte ist zwar nicht verpflichtet, die [X.]etriebsrente des [X.] im streitbefangenen [X.]raum nach § 26 [X.] 1986 anzupassen. § 26 [X.] 1986 wurde durch § 26 [X.] 1993 wirksam abgelöst. Die [X.]eklagte ist jedoch verpflichtet, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des [X.] ab dem 1. Januar 2006 und über den 30. Juni 2009 hinaus nach § 26 [X.] 1993 neu zu berechnen. § 26 [X.] 1993 wurde durch § 2 G[X.]V 2006 nicht wirksam abgelöst. Da der Kläger seine Zahlungsklage in der Revisionsinstanz iHv. 563,85 [X.] zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Insoweit ist das Urteil des [X.]s wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass der Kläger hieraus nicht die vom [X.] ausgeurteilten 1.623,60 [X.] brutto, sondern lediglich den Differenzbetrag iHv. 1.059,75 [X.] beanspruchen kann.

I. Die [X.]eklagte ist nicht verpflichtet, die [X.]etriebsrente des [X.] im streitbefangenen [X.]raum nach § 26 [X.] 1986 anzupassen. § 26 [X.] 1986 ist wirksam durch § 26 [X.] 1993 abgelöst worden. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Kläger sich deshalb nicht mehr auf die Anwendung der [X.] 1986 berufen kann, weil er die auf der Grundlage der [X.] 1993 erfolgten Anpassungen nicht fristgerecht gerügt oder er seinen Anspruch verwirkt hat.

1. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] scheitert eine wirksame Ablösung von § 26 [X.] 1986 durch § 26 [X.] 1993 nicht an einer fehlenden Regelungskompetenz der [X.]. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die [X.] nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken. Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (vgl. [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 54 = EzA [X.] § 16 Nr. 59). Die Regelungskompetenz der [X.] folgt vorliegend aus der im Arbeitsvertrag vom 6./12. Juni 1972 getroffenen Vereinbarung, wonach dem Kläger „Anwartschaft auf Pension und Hinterbliebenenversorgung nach [X.]gabe der für“ die „Werksangehörigen jeweils geltenden Richtlinien“ gewährt wird. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] beschränkt sich diese dynamische Verweisung nicht auf die [X.], sondern erstreckt sich auch auf die [X.]. Mit der „[X.]“ haben die Parteien zudem die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage und damit auf der Grundlage einer [X.]etriebsvereinbarung eröffnet.

a) Das [X.] hat die im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweils für die Versorgungsschuldnerin geltenden Richtlinien dahin ausgelegt, dass diese nicht nur Änderungen der Versorgungsregelungen während der [X.], sondern auch in der [X.] erfasst. Es kann offenbleiben, ob die [X.] auch den anderen Mitarbeitern eine inhaltsgleiche Versorgungszusage erteilt hatte und es sich daher bei der im Arbeitsvertrag des [X.] enthaltenen [X.] um eine typische oder eine nicht typische Vereinbarung handelt. Die Auslegung nicht typischer, individueller [X.]enserklärungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das [X.]erufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Demgegenüber unterliegt die Auslegung typischer Vereinbarungen einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 19. Juli 2005 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Nr. 42 = EzA [X.] § 1 [X.]etriebliche Übung Nr. 7). Die Auslegung des [X.]s hält auch einer unbeschränkten Überprüfung stand.

aa) Das [X.] hat bei der Auslegung zunächst zutreffend berücksichtigt, dass Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden [X.]estimmungen im Regelfall dynamisch sind und sich auch auf die [X.] erstrecken. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung für alle [X.]etroffenen nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 17. Juni 2008 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] [X.]G[X.] § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 118, 326; 23. September 1997 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 14). [X.] der Arbeitgeber entweder eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, oder will er die Dynamik nicht auf die [X.] erstrecken, so muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. [X.] 28. Juli 2005 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 115, 304; 23. September 1997 - 3 [X.] - aaO).

bb) Die Vertragsparteien haben mit der Verwendung des [X.]egriffs „Anwartschaft auf Pension“ in der [X.] nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen der Richtlinien in der [X.] ausgeschlossen sein sollten. Der [X.]egriff „Anwartschaft auf Pension“ ist vielmehr lediglich eine andere [X.]ezeichnung für „Anspruch auf Pension“. Dies folgt bereits daraus, dass der Anwartschaftsberechtigte erst mit Eintritt des [X.] die Zahlung der ihm zugesagten Leistungen fordern kann. Vorher hat er nur eine rechtlich geschützte Aussicht auf die spätere Leistungsgewährung. Die Einräumung eines Anwartschaftsrechts ohne die Möglichkeit, dass dieses später zum Vollrecht erstarkt und Leistungsansprüche auslöst, würde die Anwartschaft selbst - worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat - sinnlos machen. Zudem gab es für die [X.] zum [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 6./12. Juni 1972 keine Veranlassung, zwischen der [X.] und der [X.] zu differenzieren. Zu diesem [X.]punkt galten bei der [X.] die [X.] 1966. Diese enthielten zwar Regelungen zur [X.]erechnung der [X.], jedoch keine Anpassungsbestimmungen für die [X.]; die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 [X.] wurde erst durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 eingeführt. Zudem läge eine Auslegung der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung dahin, dass die Dynamik sich auf die [X.] beschränkt und sich nicht auf die [X.] erstreckt, weder im wohl verstandenen Interesse des [X.] noch der übrigen Versorgungsberechtigten. In einem solchen Fall wären die [X.] gegenüber bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern nämlich nicht berechtigt gewesen, mit der [X.] 1986 eine zusätzliche Anpassungsregelung einzuführen, die neben die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] tritt.

b) Der Kläger und die [X.] haben mit der „[X.]“ zudem die Möglichkeit für eine Ablösung der Richtlinien auf kollektivvertraglicher Grundlage und damit auf der Grundlage einer [X.]etriebsvereinbarung eröffnet. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung ist allgemein gehalten und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers, auf eine [X.]etriebsvereinbarung oder auf einen Tarifvertrag zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann.

2. § 26 [X.] 1986 ist durch § 26 [X.] 1993 wirksam abgelöst worden. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am [X.]stab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

a) Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende [X.]etriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue [X.]etriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]E 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende [X.]esitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18, EzA [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen [X.]etriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren [X.]etriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - aaO; 18. September 2001 - 3 [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 99, 75).

aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das [X.] für Anwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Den abgestuften [X.]esitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - [X.] [X.] § 9 Nr. 22 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen [X.]erechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen [X.] Gründe.

bb) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht jedoch auf Eingriffe in laufende Leistungen oder Anpassungsregelungen zugeschnitten. [X.]ei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des [X.] ist deshalb auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 38, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 54 = EzA [X.] § 16 Nr. 59; 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN; 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe mwN, [X.]E 92, 358). Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Änderung angeführten Gründe um so gewichtiger sein je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Änderung sind (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 76, [X.] 2012, 524 zur Umstellung eines Versprechens laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Neuregelung nicht zu beanstanden. Für die Änderung bestand ein ausreichender Anlass. Sie wägt die wechselseitigen Interessen auch angemessen ab.

aa) § 26 [X.] 1993 führt weder zu einer Kürzung der laufenden Leistungen oder zu einem Eingriff in die [X.] noch wird der in § 26 [X.] 1986 enthaltene, neben der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 [X.] bestehende und von der wirtschaftlichen Lage der [X.] unabhängige [X.] völlig beseitigt, sondern bewirkt im Vergleich zu § 26 [X.] 1986 lediglich eine geringere Anhebung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Im Rahmen der Neuberechnung der [X.]etriebsrente werden die ungekürzten laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und das [X.]egrenzungseinkommen nicht mehr mit 100 % der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütungen angepasst, sondern lediglich mit 85 %. Für diese Änderung bestand ein ausreichender Anlass.

Mit dem [X.] - [X.] 1992 - vom 18. Dezember 1989 (im Folgenden: [X.] 1992) hatte der Gesetzgeber die Anpassung der gesetzlichen Altersrente von der [X.]ruttolohnentwicklung ([X.]) abgekoppelt und an die verfügbaren Einkommen der Aktiven (Nettolohnprinzip) angeknüpft. Ergebnis war die Anpassungsformel des § 68 SG[X.] VI idF des [X.] 1992. Nach ihr ändert sich der aktuelle Rentenwert jährlich zum 1. Juli um das [X.], um das sich die [X.]ruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer unter [X.]erücksichtigung der Veränderung der [X.]elastung bei [X.] und Renten entwickelt. Damit sollte die gesetzliche Rente nicht mehr den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen Anteil des Lebensstandards des [X.] nach [X.] der eigenen Vorleistung bewahren, vielmehr wurde die „Teilnahme auch des [X.] an der wirtschaftlichen Entwicklung“ zur „Teilhabe an verfügbaren Einkünften“ (vgl. [X.] 31. Juli 2002 - [X.] 4 RA 120/00 R - zu 3 a der Gründe, [X.]E 90, 11). Diese Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte naturgemäß Auswirkungen auf die von der [X.] nach [X.] zu zahlende [X.]etriebsrente.

bb) Die Neuregelung schafft einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Interessen.

(1) Die [X.]etriebsparteien haben mit § 26 [X.] 1993 keinen grundsätzlichen Systemwechsel vollzogen, sondern an der Dynamisierung der [X.]etriebsrenten und deren Orientierung an der Veränderung der [X.]ruttovergütungen festgehalten. Dabei hatte die [X.] ein berechtigtes Interesse daran, den ursprünglichen Anpassungssatz von 100 % der jeweiligen tariflichen Tabellenvergütungen abzusenken.

(a) [X.] der Aktiven waren bereits in der Vergangenheit stärker angestiegen als die gesetzlichen Renten. Zudem war die Anpassung der gesetzlichen Renten durch das [X.] 1992 ab dem 1. Januar 1992 von der [X.]ruttolohnentwicklung abgekoppelt und an die Steigerung der Nettoeinkommen der [X.]eschäftigten geknüpft worden. Eine ungekürzte Weitergabe von [X.]ruttolohnerhöhungen hätte dazu geführt, dass die [X.]etriebsrentner eine deutlich höhere Versorgung erhalten als es dem ursprünglichen Versorgungsziel der [X.], mit der von ihr gezahlten [X.]etriebsrente neben anderen anrechenbaren Leistungen zu einer angemessenen Versorgung im Alter lediglich mit beizutragen, entsprach.

(b) Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] bereits zum [X.]punkt des Inkrafttretens von § 26 [X.] 1986 grundsätzlich damit rechnen musste, dass sich die gesetzlichen Renten anders entwickeln würden als die [X.]ruttovergütungen der Aktiven. Zusagen, die [X.]etriebsrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung an die Entwicklung der Einkünfte aktiver Arbeitnehmer anbinden, sind von vornherein erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, weil zur [X.] der Schaffung des Versorgungswerks nicht nur die allgemeine Vergütungsentwicklung ungewiss ist, sondern auch die Höhe der anrechenbaren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Schwankungen und sozialpolitischen Unwägbarkeiten unterliegt (vgl. [X.] 19. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 126, 1). Dass die [X.] schon bei Einführung der Anpassungsregelung auf einen ungefähren Gleichlauf der Entwicklung der [X.]ezugsgrößen „Tabellenvergütungen der aktiven Arbeitnehmer“ und „Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ nicht vertrauen konnte, führt nicht dazu, dass ihr Interesse daran, durch eine Absenkung des Anpassungssatzes eine planwidrige Überversorgung abzubauen, im Rahmen der Interessenabwägung keine [X.]erücksichtigung finden kann. Die Übernahme des mit der Zusage einer Gesamtversorgung gesteigerten Risikos durch den Arbeitgeber, dass sich die [X.]erechnungsfaktoren der [X.]etriebsrente zu seinen Lasten verändern können, hat nur [X.]edeutung für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bei [X.] eine Anpassung der Zusagen wegen einer Äquivalenzstörung verlangen kann (vgl. [X.] 19. Februar 2008 - 3 [X.] - aaO). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, ob die [X.] aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage in Form der Äquivalenzstörung zu einer Änderung der Anpassungsregelung befugt war. Ob § 26 [X.] 1986 durch § 26 [X.] 1993 wirksam abgelöst wurde, beurteilt sich vielmehr allein danach, ob die Neuregelung zu einem angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Interessen führt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann das Interesse der [X.], zu verhindern, dass die [X.]etriebsrentner bei einer ungekürzten Weitergabe von Tariferhöhungen, die an die [X.]ruttobezüge anknüpfen, eine deutlich höhere [X.]etriebsrente erhalten würden, als es ihren ursprünglichen Vorstellungen entsprach, ohne weiteres [X.]erücksichtigung finden. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit dem [X.] 1992 einen grundlegenden Systemwechsel vollzogen hat.

(2) Die Herabsetzung des Anpassungssatzes und des [X.]egrenzungseinkommens von 100 % auf 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütungen ist nicht zu beanstanden.

(a) Hierdurch wird der allgemeine Zweck der in § 26 [X.] 1986 enthaltenen Regelung, durch eine von der [X.] zu zahlenden [X.]etriebsrente zur Existenzsicherung des Arbeitnehmers im Alter ergänzend beizutragen, nicht beeinträchtigt.

Da die von der [X.] zugesagte Versorgung der Existenzsicherung im Alter dient, bedarf es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, dass aufgrund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 69, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Diesen Anforderungen wird die in § 26 [X.] 1993 getroffene Regelung, die eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unabhängig von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] und damit unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers vorsieht, gerecht. Wie das [X.] in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, haben die [X.] mit § 26 [X.] 1993 eine den Kaufkraftverlust ausgleichende Regelung getroffen. Während die ungekürzte [X.] des [X.] iHv. 2.318,12 [X.] nach § 26 [X.] 1993 in der [X.] vom 1. Mai 1991 bis zum 1. Januar 2009 auf 3.258,34 [X.] anzuheben war, hätte eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für die [X.] von April 1991 bis Mai 2009 einen Anpassungsbedarf von 39,37 % ergeben und damit eine Anhebung auf 3.230,76 [X.] verlangt.

(b) Die [X.] 1993 führte auch nicht dazu, dass die [X.]elastungen aus der Rentenreform 1992 einseitig nur von den [X.]etriebsrentnern zu tragen waren. Auch den aktiven Anwartschaftsberechtigten wurde durch die [X.] 1993 eine [X.]eteiligung abverlangt. Zwar sieht § 5 Ziff. 1 [X.] 1993 vor, dass sich die Höhe der [X.]estandteile des versorgungsfähigen Einkommens nach wie vor nach den bei der [X.] geltenden tariflichen [X.]estimmungen richtet; allerdings wird nach der Neuregelung ab dem 1. April 1993 die jeweils lineare Erhöhung der [X.] nicht mehr - wie nach der [X.] 1986 - mit 100 %, sondern nunmehr lediglich mit 95 % berücksichtigt.

(c) [X.]ei der Neuregelung durch die [X.] 1993 haben die [X.]etriebsparteien zudem berücksichtigt, dass die [X.]etriebsrentner im Jahr 1993 und auch in den folgenden Jahren wegen ihrer günstigeren abgabenrechtlichen Situation über einen höheren Nettoanteil an den Lohnerhöhungen verfügten als die aktiven Arbeitnehmer. Die bisherige Regelung führte daher zu einer überproportionalen [X.]eteiligung der [X.]etriebsrentner am Unternehmenserfolg nach ihrem Ausscheiden aus dem [X.]etrieb und damit im Verhältnis zwischen den aktiven Arbeitnehmern und den [X.]etriebsrentnern zu einer tendenziell unausgewogenen Ordnung. Dies rechtfertigte es, die Anpassung auf 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütungen zu begrenzen (vgl. [X.] 16. Juli 1996 - 3 [X.] - zu II 2 e der Gründe, [X.]E 83, 293).

(3) Die Versorgungsberechtigten konnten nicht darauf vertrauen, dass die Anpassungsregelung in § 26 [X.] 1986 nicht geändert werden würde. Mit der [X.] 1986 war ihnen keine durch nachfolgende [X.]etriebsvereinbarungen nicht mehr veränderbare Rechtsposition eingeräumt worden. Weder den vom Kläger angeführten Nr. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der [X.] noch anderen Regelungen der [X.] 1986 lässt sich entnehmen, dass mit der [X.] 1986 ein bestimmter Anspruchsinhalt dauerhaft festgeschrieben werden sollte. Zwar verfolgte die [X.] schon zum damaligen [X.]punkt das Ziel, Überversorgungen der [X.]etriebsrentner abzubauen und die Risiken des Gesamtversorgungssystems, dass Einschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden müssen, zu minimieren. Demgegenüber hatte der Gesamtbetriebsrat den Standpunkt eingenommen, für die bis zum 30. Juni 1980 in die Dienste der [X.] eingetretenen Arbeitnehmer müsse es grundsätzlich bei dem bisherigen Versorgungswerk bleiben, Änderungen dürften nur insoweit stattfinden, als damit ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmens an einer Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung einerseits und dem schützenswerten [X.]esitzstand dieser Mitarbeiter andererseits hergestellt werde. Diese im Jahr 1986 bestehenden unterschiedlichen Positionen haben die [X.] mit der [X.] 1986 jedoch in Einklang gebracht, ohne dabei eine Vorfestlegung für spätere [X.]en zu treffen. Die [X.] haben in der [X.] 1986 nicht in rechtsverbindlicher Weise - etwa durch Ausschluss der Kündigung - festgelegt, dass die Regelung des § 26 [X.] 1986 dauerhaft fortbestehen, also Änderungen nicht zugänglich sein sollte (vgl. [X.] 28. Juli 1998 - 3 [X.] - zu [X.] 3 b aa der Gründe, [X.]E 89, 262; 9. April 1991 - 3 [X.] 598/89 - zu III 2 der Gründe, [X.]E 67, 385).

II. Die [X.]eklagte ist nicht berechtigt, die [X.]etriebsrente des [X.] ab dem 1. Juli 2007 nach § 2 G[X.]V 2006 ausschließlich jährlich um lediglich 1 % anzupassen. § 2 G[X.]V 2006 hat § 26 [X.] 1993 nicht wirksam abgelöst. Die von den [X.]etriebsparteien in § 2 G[X.]V 2006 getroffene Regelung verstößt insoweit gegen § 30c Abs. 1 [X.], als die 1 %-Regelung auch an die Stelle der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] treten soll. Dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit der gesamten in § 2 G[X.]V 2006 getroffenen [X.]estimmung zur Folge. Dies führt zur Unwirksamkeit der G[X.]V 2006 insgesamt.

1. § 2 G[X.]V 2006 verstößt insoweit gegen § 30c Abs. 1 [X.], als die 1 %-Regelung an die Stelle der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] treten soll.

a) Die [X.] haben mit § 2 G[X.]V 2006 nicht nur geregelt, dass an die Stelle der Verpflichtung der [X.] nach § 26 [X.] 1993 zur Anpassung der [X.]etriebsrenten unabhängig von der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 [X.] eine Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen um jährlich 1 % tritt. Sie haben vielmehr zugleich von der durch § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der Neuregelung auch die [X.] der [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] abzubedingen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um [X.] anzupassen.

b) Dieses Regelungsanliegen kann jedoch für die (ausgeschiedenen) Mitarbeiter, die - wie der Kläger - laufende Leistungen beziehen, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden, durch [X.]etriebsvereinbarung nicht wirksam umgesetzt werden. Dies folgt aus § 30c Abs. 1 [X.], wonach § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. [X.]gebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um [X.] nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum [X.]punkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 [X.] am 1. Januar 1999 bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog (vgl. ausführlich [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 14 ff., [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60).

2. Der Verstoß gegen § 30c Abs. 1 [X.] führt zur Gesamtunwirksamkeit der in § 2 G[X.]V 2006 getroffenen Regelung. § 2 G[X.]V 2006 kann nicht in einen lediglich den [X.] nach § 26 [X.] 1993 ablösenden und einen die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 [X.] ersetzenden Teil aufgespalten werden. Vielmehr handelt es sich bei § 2 G[X.]V 2006 um eine einheitliche, nicht teilbare Regelung. Dies ergibt eine Auslegung der G[X.]V 2006 nach den für [X.]etriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind [X.]etriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der [X.]estimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche [X.]e der [X.]etriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der [X.]estimmung führt (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 3 [X.] 939/08 - Rn. 18, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 11).

b) Zwar heißt es in § 2 G[X.]V 2006, dass § 26 [X.] in allen bis zum Inkrafttreten der [X.]etriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch die Neuregelung ersetzt werden soll. Dies könnte darauf hindeuten, dass mit § 2 G[X.]V 2006 lediglich die in § 26 [X.] 1993 enthaltene [X.] ersetzt werden sollte. Allerdings hatten sich die [X.]etriebsparteien für den Fall, dass die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren um 11,5 % oder mehr steigen sollten, verpflichtet, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern. Diese Verhandlungspflicht belegt, dass es den [X.]n mit der Neuregelung auch darum ging, eine Auszehrung der [X.]etriebsrenten durch den Kaufkraftverlust zu verhindern. Diesem Zweck dient aber gerade die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Ein weiterer [X.]eleg dafür, dass die [X.] mit der Neuregelung auch die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht der [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] abbedingen wollten, ist die Vereinbarung, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 % anzupassen sind. Mit dieser [X.]estimmung haben die [X.] § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nahezu wortgleich übernommen und damit zum Ausdruck gebracht, von der in § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] zu ersetzen.

c) Dem kann die [X.]eklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die [X.]etriebsparteien hätten mit der in § 2 G[X.]V 2006 getroffenen Regelung in erster Linie die in § 26 [X.] 1993 bestimmte Anpassungsregelung beseitigen und nur nachrangig die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ersetzen wollen; deshalb führe ein Verstoß von § 2 G[X.]V 2006 gegen § 30c Abs. 1 [X.] nicht dazu, dass die in § 26 [X.] 1993 enthaltene Anpassungsregelung durch die G[X.]V 2006 nicht abgelöst würde, sondern nur dazu, dass es bei der gesetzlichen [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verbleibe, die dann neben die in § 2 G[X.]V 2006 geregelte, von der wirtschaftlichen Lage der [X.] unabhängige [X.] trete. Ein solcher [X.]e der [X.]etriebsparteien hat in der G[X.]V 2006 keinen Anklang gefunden.

d) Aus der in § 3 G[X.]V 2006 vereinbarten salvatorischen Klausel folgt nichts anderes. Diese Klausel, wonach die Unwirksamkeit einzelner [X.]estandteile die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser [X.]etriebsvereinbarung nicht berührt, befasst sich mit den Folgen der Unwirksamkeit einzelner abtrennbarer Regelungen der G[X.]V 2006 für die übrigen Regelungen der [X.]etriebsvereinbarung und betrifft nicht die Frage, ob eine einzelne [X.]estimmung der [X.]etriebsvereinbarung selbst teilbar ist bzw. im Wege der Auslegung auf einen wirksamen Inhalt zurückgeführt werden kann.

3. Die Unwirksamkeit von § 2 G[X.]V 2006 führt zur Gesamtunwirksamkeit der [X.]etriebsvereinbarung.

a) Zwar führt die Unwirksamkeit einzelner Teilbestimmungen einer [X.]etriebsvereinbarung nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der übrigen [X.]estimmungen. Das folgt aus dem Normcharakter der [X.]etriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Gesetzen oder Tarifverträgen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der gesetzten Ordnung diese insoweit aufrechtzuerhalten, als sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion noch entfalten kann. Die Unwirksamkeit einzelner [X.]estimmungen einer [X.]etriebsvereinbarung lässt deshalb die Wirksamkeit der übrigen unberührt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame [X.]estimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält ([X.] 13. Februar 2003 - 6 [X.] 537/01 - zu II 2 c cc der Gründe, [X.]E 104, 353; 21. Januar 2003 - 1 A[X.]R 9/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA [X.]etrVG 2001 § 77 Nr. 3; 22. Juli 2003 - 1 A[X.]R 28/02 - zu [X.] 3 a aa der Gründe, [X.]E 107, 78; 21. Oktober 2003 - 1 [X.] 407/02 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 108, 147; 29. April 2004 - 1 A[X.]R 30/02 - zu [X.]V 2 a aa der Gründe, [X.]E 110, 252; 11. Januar 2011 - 1 A[X.]R 104/09 - Rn. 23, [X.]E 136, 353).

b) Danach ist die G[X.]V 2006 ingesamt unwirksam. Der verbleibende Teil der G[X.]V 2006 enthält ohne die unwirksame [X.]estimmung in § 2 keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung. „Materielle“ Regelungen enthält lediglich § 2 G[X.]V 2006. Die §§ 1, 3 und 4 sind bloße Nebenbestimmungen hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Folgen einer Teilunwirksamkeit sowie des [X.]punkts des Inkrafttretens.

c) Daran ändert die in § 3 G[X.]V 2006 vereinbarte salvatorische Klausel nichts.

Es ist zweifelhaft, ob die Parteien einer [X.]etriebsvereinbarung wegen deren Normcharakters überhaupt wirksam eine salvatorische Klausel vereinbaren können; diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil § 3 G[X.]V 2006 als typische salvatorische Klausel so auszulegen ist, dass sie lediglich den Grundsatz wiedergibt, wonach die Unwirksamkeit einzelner [X.]estimmungen einer [X.]etriebsvereinbarung die Wirksamkeit der übrigen unberührt lässt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame [X.]estimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Dies ist hier nicht der Fall.

III. Die Unwirksamkeit der G[X.]V 2006 hat zur Folge, dass die in der [X.] 1993 enthaltenen Regelungen durch die G[X.]V 2006 nicht abgelöst wurden und deshalb weiter anwendbar bleiben. Danach hat der Kläger nicht nur Anspruch auf Anpassung seiner [X.]etriebsrente nach der in § 26 [X.] 1993 vorgesehenen Anpassungsregelung, sondern ebenso auf Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Danach kann er für die [X.] von Januar 2006 bis Juni 2009 von der [X.] rückständige [X.]etriebsrente iHv. 1.059,75 [X.] brutto verlangen.

1. Das [X.] hat in der angefochtenen Entscheidung den Anspruch auf rückständige [X.]etriebsrente für diesen [X.]raum mit 1.623,60 [X.] beziffert. Dem sind weder die [X.]eklagte mit ihrer Revision noch der Kläger mit seiner Anschlussrevision substantiiert entgegengetreten. Die [X.]eklagte hat sogar ausdrücklich eingeräumt, dass die vom [X.] vorgenommene [X.]erechnung mit Ausnahme geringer Rundungsdifferenzen grundsätzlich richtig sei. Soweit sie unter Hinweis auf ihre [X.]erechnung, die als Anlage 15 zum Schriftsatz vom 30. April 2010 überreicht wurde, rügt, das [X.] sei von der im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterten [X.]erechnung abgewichen und habe diese Abweichungen nicht näher erläutert, stellt dies keinen substantiierten Angriff gegen die vom [X.] vorgenommene [X.]erechnung dar.

2. Da der Kläger seine Zahlungsklage in der Revisionsinstanz iHv. 563,85 [X.] zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. In diesem Umfang ist das Urteil des [X.]s wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass dem Kläger hieraus lediglich der Differenzbetrag iHv. 1.059,75 [X.] brutto zusteht.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    [X.]runke    

                 

Meta

3 AZR 431/10

18.09.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 13. August 2009, Az: 3 Ca 6283/08, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 30c Abs 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, Az. 3 AZR 431/10 (REWIS RS 2012, 3102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3102


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 431/10

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 431/10, 18.09.2012.


Az. 9 Sa 1261/09

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 1261/09, 22.06.2010.


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