Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 1 ARs 5/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3821

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[X.]in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressunghier: An[X.]age des [X.] vom 7. Dezember 2001 [X.] 2 StR 441/01 -[X.] 2 [X.]Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. April 2002 gemäߧ 132 Abs. 3 [X.] beschlossen:Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt ist,wenn ein Täter lediglich mit einer mit Platzpatronengeladenen Schreckschußwaffe aus einer Entfernungdroht, bei der (für den Fall der [X.]) für [X.] keine Leibesgefahr besteht.Gründe:Der beabsichtigten Entscheidung des [X.] steht die Rechtspre-chung des 1. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 3. November 1998 [X.]1 StR 529/98 [X.] und vom 14. April 1999 [X.] 1 [X.] [X.]). An dieser Recht-sprechung hält der 1. Strafsenat fest. Der vom 2. Strafsenat beabsichtigtenAuslegung des Merkmals "gefährliches Werkzeug" dürften rechtssystematischeGründe entgegen stehen; sie entspricht nicht den Intentionen des Gesetzge-bers des [X.] und mit ihr würde, ohne daß dafür schwerwiegende Gründevorliegen, eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung aufgegeben werden.[X.] Die vom 2. Strafsenat vorgenommene Auslegung des Merkmals "ge-fährliches Werkzeug" verzichtet im Ergebnis auf das Erfordernis der objektivenGefährlichkeit bei solchen Gegenständen, die erst durch die konkrete A[X.] [X.] gefährlich sind. Damit verlie[X.] der verwendungsspezifische Ge-fährlichkeitsbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB seine ihm bisher von [X.] verliehene Kontur. Das würde zu erheblichen Anwendungs-schwierigkeiten führen.[X.] 3 [X.]1. Mit dem 2. Strafsenat geht der 1. Strafsenat davon aus, [X.] das "ge-[X.]liche Werkzeug" der Oberbegriff der in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a undAbs. 2 Nr. 1 StGB genannten Tatmittel ist. Innerhalb dieses Oberbegriffs hatder [X.] zwischen verschiedenen [X.] unterschieden, diesich der Sache nach in folgende Gruppen aufteilen lassen: Waffen, generellge[X.]liche und nur speziell mlich verwendungsspezifisch ± ge[X.]licheGegenst.a) Waffen sind stets "ge[X.]liche Werkzeuge"; das ist einhellige Meinungder Strafsenate des [X.].aa) Waffen sind [X.] die mit Geschossen geladenen [X.]sowie die mit Gasmunition geladenen Pistolen oder Revolver, bei denen dasGas nach vorne austritt (also [X.] im Sinne des § 250 StGB a.F.).Einigkeit besteht gleichfalls [X.], [X.] ungeladene [X.] keineWaffen in diesem Sinne sind. Sie sind vielmehr Mittel im Sinne des § 250Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] ([X.], [X.] vom 29. Juli 1998 ± 1 [X.]/98±; [X.] vom 11. Dezember 1998 ± 2 StR 521/98 ±; [X.] vom8. August 2001 ± 3 StR 271/00 ±; [X.] vom 17. Mai 2001 ± 4 [X.]/00 ±und [X.] vom 19. Oktober 1999 ± 5 [X.] ±).Auch der dazwischen angesiedelte Fall, [X.] die Munition [X.] die Schuû-waffe griffbereit mitge[X.] wird, ist inzwischen höchstrichterlich gekl[X.] ([X.] in der Jackentasche: [X.], U[X.]eil vom 20. Oktober 1999 ± 1 [X.] =[X.]St 45, 249; Waffe [X.] nur noch durchgeladen werden: [X.], [X.]vom 9. November 1999 ± 1 [X.] ±; Munition in Kleidung: [X.], [X.]vom 25. Februar 2000 ± 2 StR 445/99 ±).bb) Waffen sind ferner alle sonstigen Waffen im technischen Sinne, ins-besondere solche, die dem Waffenrecht unterfallen ([X.] als Hieb-waffe nach § 1 Abs. 7 [X.]: [X.], U[X.]eil vom 23. Mai 2001 ± 3 [X.] =[X.]R StGB § 177 Abs. 3 Waffe 1).[X.] 4 [X.]b) Als generell, also stets "ge[X.]liche Werkzeuge" ± sofern sie nichtschon dem [X.] unterfallen ± hat der [X.] insbesondereMesser eingestuft ([X.], [X.] vom 17. Juni 1998 ± 1 [X.] = [X.]RStGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; [X.], U[X.]eil vom 26. November 1998 ±4 [X.] = [X.], 136; [X.], [X.] vom 16. Mai 2000 ± 4 [X.]/00 = NStZ-RR 2001, 41).c) Andere [X.] der [X.] erst wegen ihres Ein-satzes unter besonderen Bedingungen ± also verwendungsspezifisch ± als"ge[X.]liche Werkzeuge" eingestuft. Diese spezielle Ge[X.]lichkeit ist untrenn-bar mit der tatschlichen, konkreten Verwendung verbunden. Mit anderenWo[X.]en: Diese Tatmittel sind an sich ± also generell ± keine "ge[X.]lichenWerkzeuge". Zu solchen werden sie vielmehr erst aufgrund ihrer [X.]. Erst dadurch sind sie geeignet, erhebliche Verletzungen herbei-zu[X.]en.aa) Zu den erst verwendungsspezifisch ge[X.]lichen Werkzeugen gehö[X.]insbesondere der Einsatz ± wobei die Drohung mit dem Einsatz t ± vonGegenstls Schlagwerkzeug (auch von geladenen oder ungeladenen[X.]). So hat der 2. Strafsenat einerseits einen Holzkl nicht als"ge[X.]liches Werkzeug" eingestuft, weil er nicht verwendet wurde ([X.]vom 4. September 1999 ± 2 [X.] = [X.], 91) und andererseits [X.] nur deshalb als "ge[X.]liches Werkzeug" behandelt, weil es zurBedrohung des [X.] eingesetzt wurde ([X.] vom 22. November 2001± 2 [X.] ±). Der 4. Strafsenat hat einen Besenstiel, der als Drohmittelzur Herausgabe verwendet wurde ([X.] vom 20. Mai 1999 ± 4 [X.]/99= NStZ-RR 1999, 355), und eine gegen das Opfer "eingesetzte" Schranktr([X.] vom 16. Juni 1998 ± 4 [X.] ±) als "ge[X.]liches Werkzeug"angesehen.bb) Dasselbe gilt [X.] den Einsatz von an sich [X.] als Stichwerkzeug (Kugelschreiber an den Hals gedrckt: [X.], [X.]vom 15. Februar 2001 ± 3 StR 6/01 ±; Vorhalten einer Injektionsspritze, deren[X.] 5 [X.]Nadel auf das Opfer gerichtet war: [X.], [X.] vom 22. Mai 2001 ± 3 StR130/01 ±) und [X.] sonstige Mittel (Kampfhund: [X.], [X.] vom8. Dezember 1998 ± 4 StR 584/98 = NStZ-RR 1999, 174; Mitschleifen im Auto:[X.], U[X.]eil vom 30. Mai 2000 ± 4 [X.]/00 = [X.], 530; Treten mit be-schuhten Fûen: [X.], [X.] vom 28. November 2000 ± 4 StR 474/00 ±).cc) Bei der Einordnung von [X.] hat der [X.]gleichfalls auf die A[X.] der Verwendung abgestellt ([X.], [X.] vom4. September 1999 ± 2 [X.] = [X.], 91; "sie sind zwar verwendetworden, waren aber in der konkreten A[X.] ihrer Verwendung keine "ge[X.]lichenWerkzeuge": [X.] vom 25. November 1998 ± 2 StR 546/98 ±; kurzzeitigeDrosselung mit einem G[X.]el: [X.] vom 27. Juni 2001 ± 3 [X.] ±;Hmit Kabelbinder gefesselt: [X.] vom 12. Januar 1999 ± 4 [X.]/98 ±).2. Aus dem Umstand, [X.] der [X.] nicht generell ge[X.]li-che [X.] durch die A[X.] der Verwendung als ± speziell ± "ge[X.]li-che Werkzeuge" eingestuft hat, leitet der Senat ab, [X.] der Begriff des "ge-[X.]lichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vollstig deckungs-gleich ist mit dem des "ge[X.]lichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aStGB. Diese Konsequenz hat der 3. Strafsenat des [X.] schonin seiner Antwo[X.] ([X.] vom 26. Februar 1999 ± 3 [X.] 1/99 = [X.],301) auf die An[X.]age des 4. Strafsenats ([X.] vom 3. Dezember 1998 ±4 [X.] = [X.], 151) aufgezeigt. Der unterschiedliche Begriff desge[X.]lichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB folgt daraus,[X.] dieser untrennbar mit dem do[X.] zustzlich genannten Merkmal "verwendet"verbunden ist. Erst durch seine Verwendung wird ein generell [X.] zu einem speziell "ge[X.]lichen Werkzeug".a) Gerade die Fesselungsmittel zeigen anschaulich, [X.] es bei solchenGegenstvon der A[X.] der Verwt, ob das Werkzeug ge[X.]-lich ist. Der [X.] kann ein Seil bei sich [X.]en, um dieses lediglich als Fesse-lungsmittel einzusetzen; dann macht er sich nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b[X.] 6 [X.]StGB strafbar. Verwendet er das Seil hingegen als Drosselungsmittel, dannwird das Seil ± wegen der A[X.] der Verwendung ± zu einem "ge[X.]lichen Werk-zeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Tritt der [X.] mit seinem be-schuhten [X.], so verwendet er ein ± speziell ±"ge[X.]liches Werkzeug" und begeht erst dadurch einen schweren Raub (§ 250Abs. 2 Nr. 1 StGB).b) [X.] solche Gegenstig von ihrer Verwendung, alsobei [X.], "ge[X.]liche Werkzeuge" im Sinne des § 250 Abs. 1Nr. 1 Buchst. a StGB, dann könnte ein schwerer Raub nur noch durch (unge-schriebene) subjektive Merkmale ("Verwendungsabsicht" oder "[X.]") verneint werden. Eine solche Einschrkung lehnt der [X.] mit rzeugender Begr. Er verlangt zu Recht eine [X.] objektiver Kriterien. Deshalb ist bei der Einordnung solcher [X.]ls "ge[X.]liches Werkzeug" maûgeblich auf die A[X.] der Verwendungabzustellen. Die tatschliche Verwendung ist ein solches objektives Kriterium,denn sie umschreibt [X.]) Nur bei einem verwendungsspezifischen Ge[X.]lichkeitsbegriff [X.] sichauch die vom Gesetzgeber gewollte Kongruenz mit dem Begriff des "ge[X.]li-chen Werkzeugs" im Sinne des § 224 Nr. 2 StGB erreichen. Dann ergibt sichdie Kongruenz zwanglos daraus, [X.] dem "Verwenden" (§ 250 Abs. 2 Nr. 1StGB) die Wo[X.]e "die Körperverletzung mittels ... eines anderen 'ge[X.]lichenWerkzeugs' ... begeht" (§ 224 Nr. 2 StGB) entsprechen. [X.] der Begriff desge[X.]lichen Werkzeugs in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hingegen denselben Inhaltwie der in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, dann ersich ± worauf [X.] zutreffend hinweist ± auch systematische Schwierigkeiten beider Auslegung dieses [X.] Diese Auslegungsgrundstze mssen auch [X.] die mit [X.] (bei welcher der Gasdruck nach vorne austritt)gelten.[X.] 7 [X.]a) Dieses Tatmittel hat der [X.] bisher nicht als generell"ge[X.]liches Werkzeug" eingestuft. Zu einem "ge[X.]lichen Werkzeug" (Waffe)wird eine solche Schreckschuûwaffe erst durch die A[X.] ihrer Verwendung. [X.] maûgebliche Grund ist, [X.] nur die [X.] aus kurzer Distanz [X.] [X.]en kann, [X.]d ein Schuû aus grûerer Distanz objektivunge[X.]lich ist. Das [X.] die Ge[X.]lichkeit ausschlaggebende Kriterium istdeshalb konsequenterweise die rmliche Distanz (fiEntfernungs-Kriteriumfl)zwischen [X.] und Opfer ([X.], [X.] vom 3. November 1998 ± 1 [X.]/98 ±; vom 14. April 1999 ± 1 [X.] ±; vom 19. August 1998 ± 3 [X.]/98 = [X.]R StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; [X.] vom 19. Mai 1998 ±4 [X.] = [X.]R StGB § 250 "ge[X.]liches Werkzeug" 1 und vom 23. [X.] ± 4 StR 245/98 ±).aa) Stellt das Tatgericht fest, [X.] der [X.] dem Opfer lediglich aus nichtbekannter Entfernung mit einer Schreckschuûwaffe droht, so ist das Tatmittelobjektiv unge[X.]lich, weil hier die Leibesgefahr [X.] das Opfer fehlt. In diesenFllen [X.] der [X.] mit einer Schreckschuûwaffe, difig in ihrem u-ûeren Erscheinungsbild echten [X.] nachgebildet ist, das Opfer. [X.] nimmt an, der [X.] k, wie bei einer echten Schuûwaffe, durch [X.] eines Schusses eine schwere oder gar tliche Verletzung herbeifh-ren. Der [X.] nutzt diese Tschung aus, um allein durch die Drohung denerwa[X.]eten Widerstand zu brechen. Dann kommt allein § 250 Abs. 1 Nr. [X.]. [X.] zur Anwendung ([X.], [X.] vom 3. November 1998 ±1 StR 529/98 ±und vom 23. Juni 1998 ± 4 StR 245/98 ±).bb) Bringt der [X.] dagegen dem Opfer bei einer Schuûdistanz von we-nigen Zentimetern (relativer Nahschuû) oder bei einem Schuû mit auf die [X.] aufgesetzter Laufm(absoluter Nahschuû) durch die [X.] und die mitgerissenen [X.] (vgl.[X.], Zur Ge[X.]lichkeit [X.]eiverkflicher Schreckschuûwaffen, [X.], 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem [X.] einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschuûwaffe aufgrund[X.] 8 [X.]ihrer konkreten Verwendung zu einem "ge[X.]lichen Werkzeug" im Sinne des§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, mlich zu einer Waffe (vgl. [X.]/[X.] NStZ1999, 292, 293; [X.], [X.] vom 9. November 1999 ± 1 [X.] ±;[X.], [X.] vom 19. August 1998 ± 3 [X.] = [X.]R StGB § 250Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; [X.], [X.] vom 4. Januar 1999 ± 3 [X.] ±;[X.], U[X.]eil vom 26. November 1998 ± 4 [X.] = [X.], 136; [X.],[X.] vom 30. November 2000 ± 4 [X.], 274).b) Der 2. Strafsenat will eine verwendungsspezifische ± spezielle ± Ge-[X.]lichkeit auch deshalb annehmen, weil die Schreckschuûwaffe innerhalbkrzester Zeit unmittelbar am Krper des Opfers zum Einsatz gebracht [X.] ("[X.]) Daran ist sicher richtig, [X.] der [X.] ± binnen Sekunden ± mit weni-gen Schritten die Distanz rwinden und damit die spezielle Ge[X.]lichkeitherbei[X.]en kann. Insofern ist ± worauf der 2. Strafsenat abhebt ± zwar einegewisse Vergleichbarkeit mit dem Messer gegeben. Bei der entscheidends-erheblichen [X.]age der objektiven Ge[X.]lichkeit des angedrohten [X.] Tatmittel indessen nicht gleichgesetzt werden. Droht der [X.]an, sein Messer einzusetzen, so droht er zugleich damit, den Abstand [X.] zrwinden und mit dem Messer ± aus einer Nahdistanz ± auf [X.] einzustechen. Anders ist es bei der Drohung mit dem Einsatz [X.]. Hier droht der [X.] grundstzlich damit, einen Schuû ausder Position abzugeben, in der er sich gerade befindet. Macht der [X.] in die-sem Fall seine Drohung wahr, so ist der angedrohte Einsatz gleichwohl objektivunge[X.]lich, wenn die [X.] aus grûerer Distanz erfolgt. Davon gehtauch der 2. Strafsenat aus, wenn er ([X.] S. 6 unten) aus[X.], [X.] [X.] aus grûerer Distanz "die Zufiner erheblichen Krperverlet-zung (gerade) noch nicht gestattet."bb) [X.], [X.] die Schreckschuûwaffe innerhalbkrzester Zeit unmittelbar am Krper des Opfers zum Einsatz gebracht [X.] , dann [X.] eine objektiv (noch) unge[X.]liche Schreckschuûwaffe[X.] 9 [X.]ig von der A[X.] ihres tatschlichen Einsatzes nahezu stetszu einem "ge[X.]lichen Werkzeug". Schon die potentielle Ge[X.]lich-keit [X.] danach ausreichen. Durch eine solche Auslegung mittels des [X.] wird der Begriff des ge[X.]lichen Werkzeuges bei solchen [X.]von der A[X.] der Verwendung abgekoppelt. Dies gilt nicht nur bei [X.], sondern auch bei anderen generell nicht ge[X.]lichen [X.]. Damit [X.] auch die meisten anderen Gegenstzu stetsein "ge[X.]liches Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]) Zwar versucht der 2. Strafsenat eine so weit reichende Abkoppelungvom Merkmal der Verwendung durch die fallbezogene Formulierung der [X.] zu vermeiden. Diese bezieht sich [X.] nur auf mit Platzpa-tronen geladene [X.]n, bei welcher der Gasdruck nach vorneaustritt. Auch soll nur das "ge[X.]liche Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2Nr. 1 StGB" betroffen sein. Die Mlichkeit des [X.] soll zudem nureine weitere A[X.] ("verwendet auch") des Verwendens sein.aa) Die Anwendung des [X.] [X.] [X.] dazu, [X.] ein [X.], der eine Schreckschuûwaffe bloû bei sich [X.], nahezu stets einen schwe-ren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB begeht. Die rechts-systematische Konsequenz einer solchen Auslegung [X.], [X.] ± anders als esder 1. Strafsenat aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.]abgeleitet hat ± der Begriff des "ge[X.]lichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 1 Nr. [X.]. a und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB weitgehend identisch [X.]. [X.] ± von seinem Ansatz aus konsequent ± von einem solchen ein-heitlichen Begriff des "ge[X.]lichen Werkzeugs" ausgeht, zeigt die Begrauf [X.] unten und S. 5 Mitte des [X.]. Daraus folgt aber zu-gleich, [X.] die auf die Auslegung des "ge[X.]lichen Werkzeugs" (nur) im Sinnedes § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beschrkte Vorlegungs[X.]age zu eng [X.] ist.Da es bereits auf die Mlichkeit des Einsatzes aus kurzer Distanzankommen soll, [X.] diese Auslegung auch die bisherige Rechtsprechung[X.] 10 [X.]zum Begriff des "ge[X.]lichen Werkzeugs" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. [X.]. [X.]) Der so ausgelegte Begriff des "ge[X.]lichen Werkzeugs" [X.] aberauch [X.] jeden anderen generell noch nicht ge[X.]lichen Gegenstand gelten.Das gilt [X.] [X.] ungeladene [X.] oder [X.]. [X.] Drohung mit der vermeintlich mlichen [X.] nicht aus, [X.] diese ± binnen Sekunden ± immer noch als Schlagwerkzeug ein-gesetzt werden. [X.] deren Einstufung in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]bliebe dann kaum noch Raum. Auch andere [X.] Schals, G[X.]el(sie [X.] als Drosselungswerkzeuge gebraucht werden), Kugel-schreiber (als Stichwerkzeug) oder Schuhe [X.] bei Anwendung des [X.] als (potentiell) "ge[X.]liche Werkzeuge" angesehen werden. [X.] nahezu jeder [X.] solche oder liche Gegenst"bei sich [X.]"(§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) und "diese innerhalb krzester Zeit unmit-telbar am Krper des Opfers zum Einsatz gebracht werden k" ,[X.] der einfache Raub in den meisten Fllen zu einem schweren [X.]) Diese Konsequenzen lassen sich nicht dadurch vermeiden, [X.] der2. Strafsenat die Einstufung als "ge[X.]liches Werkzeug" [X.] nur [X.] "dera[X.] verletzungsgeeigneten Gegenstand" und wegen der insoweit an-genommenen Vergleichbarkeit der [X.] mit einem Messer vor-nehmen will. Da mit der potentiellen Ge[X.]lichkeit ein weitergehender Ausle-gungsansatz gewlt wird, [X.] sich dessen umfassende Anwendung nicht nurauf die tatschlichen Gegebenheiten der [X.].Damit [X.] die Grenzziehung zwischen objektiv ge[X.]lichen und objek-tiv unge[X.]lichen Werkzeugen bzw. Waffen wegen eines nur [X.] mlich [X.] aufgegeben. Einen Erfahrungssatz, [X.] ein objektivunge[X.]liches Tatmittel stets ge[X.]lich eingesetzt wird, gibt es nicht. Eben[X.]ann nicht unterstellt werden, [X.] ein [X.] regelmûig eine dera[X.]ige, dieGe[X.]lichkeit [X.] hat. Der Ankfung an einen nur potentiel-[X.] 11 [X.]len Geschehensablauf widersprechen gerade difig von den [X.] Feststellungen, nach denen es beim Raub aus unterschiedlichstenGrrfolgreiche Tschung des Opfers, Furcht des [X.]s u.a. ± beidem objektiv unge[X.]lichen Einsatz des Tatmittels bleibt.[X.] es auf die potentielle Ge[X.]lichkeit an, so [X.] die [X.] der richterlichen Aufklrungspflicht oder aufgrund von [X.] weitere Ermittlungen z[X.]lichen Gegebenheiten ± dem Abstand zwi-schen [X.] und Opfer, den Sichtverltnissen und insbesondere zu der [X.], die Distanz zwischen [X.] und Opfer zrwinden ± anstellen.Ebenso [X.] das Merkmal "binnen krzester Zeit und ohne weitere Vorberei-tungen" unterschiedlichster Auslegung zlich. Insoweit verweist der Senatauch auf die Stellungnahme des 5. Strafsenats ([X.] vom 19. Februar2002 ± 5 [X.] 6/02 ±).I[X.] Gegen die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung sprechen auchdie Motive des Gesetzgebers des [X.].1. Mit der Ein[X.]ung der abgestuften [X.] [X.] von drei Jahren bzw. ff Jahren wollte der Gesetz-geber We[X.]ungswidersprche auflsen, die sich in der Rechtsprechung [X.] ergeben hatten. Obwohl § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. [X.] smtlicheTathandlungen des schweren Raubes das einheitliche Mindestmaû von ffJahren [X.]eiheitsstrafe vorsah, tten die Gerichte aus seiner Sicht zu oft denmit einer Hchststrafe von ff Jahren bedrohten minder schweren Fall nach§ 250 Abs. 2 StGB a.F. angenommen (vgl. [X.]/8587 [X.]4). Durch die Ein[X.]ung eines [X.] mit ei-nem "mittleren" Stra[X.]ahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F. und die Anhebung [X.] den minder schweren Fall sollten die Stra[X.]ahmen angemes-sen abgestuft werden. § 250 Abs. 1 StGB n.F. sollte namentlich in [X.] zur Anwendung kommen, in denen die Rechtsprechung bisher auf [X.] minder schwere Flle nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. "ausgewi-chen" war: "[X.] mit einer Spielzeugpistole, mit einer mit vier Platzpatro-[X.] 12 [X.]nen geladenen Schreckschuûwaffe oder unter Vorhalt einer [X.]" (aaO [X.]4).2. Der Gesetzgeber wollte also zum einen verhindern, [X.] ein [X.] Bedrohung mit objektiv unge[X.]lichen [X.] zum minder schwe-ren Fall herabgestuft wird. Zum andern hat er gerade [X.] diese Flle den [X.]. [X.] mit einem mittlerenStra[X.]ahmen geschaffen (vgl. [X.]/[X.] [X.], 292 ff.; aus[X.]lichauch Hohmann/[X.] Stra[X.]echt [X.]. § 6 Rdn. 4 ff.) und damit [X.], [X.] er solche Fallgestaltungen ± unter [X.]er Erwder mit Platzpatronen geladenen Schreckschuûwaffe ± mit dem Stra[X.]ahmendes § 250 Abs. 1 StGB n.F. bedroht wissen wollte.II[X.] Die vom 2. Strafsenat vorgenommene Auslegung des Begriffs des"ge[X.]lichen Werkzeugs" [X.] schlieûlich eine inzwischen gefestigte Recht-sprechung aufgeben, ohne [X.] da[X.] schwerwiegende Grvorliegen.Der teilweise unsystematischen Neubeschreibung der [X.] den abgestuften Tatbests schweren Raubes durch das [X.]hat die Rechtsprechung des [X.] mittlerweile eine [X.] die Praxishandhabbare Kontur gegeben. Nahezu alle praktisch wichtigen Fallgruppensind inzwiscchstrichterlich gekl[X.].Die Strafsenate haben die in Rede stehenden Merkmale im wesentlichenreinstimmend ausgelegt und in einer Vielzahl von Entscheidungen eine [X.]die tatrichterliche Praxis hinreichend klare Abgrenzung zwischen den Tatbe-standsmerkmalen "Waffe oder anderes ge[X.]liches Werkzeug" (§ 250 Abs. 1Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) und "Werkzeug oder Mittel" (§ 250 Abs. 1Nr. 1 Buchst. [X.]) geschaffen. Dadurch konnten die durch das Ersetzen der"Schuûwaffe" [X.] hervorgerufenen Unzutrlichkeiten bei der neuen Sy-stematisierung der Tatmittel und ihrer Zuordnung zu den beiden unterschiedli-chen [X.] schweren Raubes soweit wie mlich be-seitigt werden. [X.] eine Änderung der nunmehr als gefestigt anzusehenden[X.] 13 [X.]Rechtsprechung vermag der 1. Strafsenat ± ebenso wie der 5. Strafsenat ([X.] vom 19. Februar 2002 ± 5 [X.] 6/02 ±) ± keine Grvon Gewicht zuerkennen.[X.] Nack [X.] Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 ARs 5/02

03.04.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 1 ARs 5/02 (REWIS RS 2002, 3821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3821

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