Bundespatentgericht, Urteil vom 03.05.2018, Az. 6 Ni 54/16 (EP

6. Senat | REWIS RS 2018, 9683

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 050 170

([X.] 598 13 147)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Dipl.-Phys. Dr. [X.], die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie den Richter Dipl.-Ing. Altvater

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 050 170 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1, 2, 5, 12, 13 und 16 für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die [X.]eklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der internationalen Anmeldung P[X.]T/[X.]/003807 vom 28. Dezember 1998, die als [X.] 99/37101 A1 am 22. Juli 1999 veröffentlicht wurde, unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung [X.] 198 01 784 vom 19. Januar 1998 erteilten [X.] Patents 1 050 170 (Streitpatent).

2

[X.] trägt die [X.]ezeichnung

3

„[X.] UND KOMMUNIKATIONSSYSTEM ZUR [X.]EHANDLUNG VON [X.] DUR[X.]H EIN MEHRERE MANAGEMENTE[X.]ENEN AUFWEISEN[X.]S MANAGEMENTNETZ“

4

und umfasst in der geltenden Fassung 19 Patentansprüche.

5

Mit ihrer am 8. Juli 2016 eingereichten und mit Schriftsatz vom 13. April 2018 erweiterten Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Ansprüche 1, 2, 5, 12, 13 und 16. Hintergrund der Nichtigkeitsklage ist ein zwischen den Parteien vor dem [X.] (Az 4b O 56/16) anhängiger Rechtsstreit wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents, in welchem das [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 ein klageabweisendes, noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen hat.

6

Die angegriffenen erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 12 lauten in der [X.] wie folgt:

7

1. Verfahren zur [X.]ehandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene ([X.], [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (A, [X.]) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden, bei dem

8

 – von dem Manager ([X.], [X.]) jeweils eine oder mehrere [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden,

9

 – von dem Manager ([X.], [X.]) Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, und

 – von dem Manager ([X.], [X.]) der [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird.

12. Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (z. [X.]. [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (z. [X.]. A) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden,

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Senden einer oder mehrerer [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (OM[X.]1), und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Empfangen von Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für eine Steuerung des [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par).

Die nach der [X.] nunmehr ebenfalls streitgegenständlichen weiteren Patentansprüche 2, 5, 13 und 16 sind jeweils auf einen der vorgenannten Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent in seiner erteilten Fassung mangels Patentfähigkeit im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären sei und die [X.]eklagte es im angegriffenen Umfang auch nicht mit einer der beschränkten Fassungen nach den [X.] verteidigen kann, da diesen die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung entgegenstehe. Ihre Auffassung stützt sie dabei auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

NiK 1a Auszüge aus dem GSM Standardisierungsdokument

NiK 1a’ Auszüge aus dem GSM Standardisierungsdokument

NiK 1b Auszüge aus der

NiK 1c Auszüge aus der

NiK 1c’ Auszüge aus der

NiK 1d Auszüge aus der

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 050 170 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]undesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 2, 5, 12, 13 und 16 für nichtig zu erklären.

Die [X.]eklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine Fassung nach den [X.] 0 vom 3. Mai 2018, 1 bis 3 vom 9. März 2018 und 4 vom 3. Mai 2018, in dieser Reihenfolge, richtet.

Die Ansprüche 1 und 12 nach den [X.] 1 bis 3, welche die [X.]eklagte mit Schriftsatz vom 9. März 2018 zur Akte gereicht hatte, sowie der Hilfsanträge 0 und 4, welche die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, lauten wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

Hilfsantrag 0

1. Verfahren zur [X.]ehandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene ([X.], [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (A, [X.]) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden, bei dem

 – von dem Manager ([X.], [X.]) jeweils eine oder mehrere [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden, wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) mitgesendet wird,

 – von dem Manager ([X.], [X.]) Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, die beide gemeinsam in einer vom Agent (AG) gesendeten Nachricht ([X.]) enthalten sind, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und

 – von dem Manager ([X.], [X.]) der [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird, wobei in den auf die Nachricht ([X.]) folgenden Nachrichten (alNO) die Alarmdaten ausgewählter Alarme unter Verwendung eines M-EVENT-REPORT Service gesendet werden.

12. Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (z. [X.]. [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (z. [X.]. A) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden,

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Senden einer oder mehrerer [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG), wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) enthalten ist, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Empfangen von Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, die beide gemeinsam in einer vom Agent (AG) gesendeten Nachricht ([X.]) enthalten sind, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für eine Steuerung des [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par), wobei in den auf die Nachricht ([X.]) folgenden Nachrichten (alNO) die Alarmdaten ausgewählter Alarme unter Verwendung eines M-EVENT-REPORT Service gesendet werden.

Hilfsantrag 1

1. Verfahren zur [X.]ehandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene ([X.], [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (A, [X.]) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden, bei dem

 – von dem Manager ([X.], [X.]) jeweils eine oder mehrere [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden, wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) mitgesendet wird,

 – von dem Manager ([X.], [X.]) Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und

 – von dem Manager ([X.], [X.]) der [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird.

12. Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (z. [X.]. [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (z. [X.]. A) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden,

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Senden einer oder mehrerer [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG), wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) enthalten ist, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Empfangen von Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für eine Steuerung des [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par).

Hilfsantrag 2

1. Verfahren zur [X.]ehandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene ([X.], [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (A, [X.]) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden, bei dem

 – von dem Manager ([X.], [X.]) jeweils eine oder mehrere [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden, wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) mitgesendet wird,

 – von dem Manager ([X.], [X.]) Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, die beide gemeinsam in einer vom Agent (AG) gesendeten Nachricht ([X.]) enthalten sind, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und

 – von dem Manager ([X.], [X.]) der [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird.

12. Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (z. [X.]. [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (z. [X.]. A) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden,

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Senden einer oder mehrerer [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG), wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) enthalten ist, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Empfangen von Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, die beide gemeinsam in einer vom Agent (AG) gesendeten Nachricht ([X.]) enthalten sind, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für eine Steuerung des [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par).

Hilfsantrag 3

1. Verfahren zur [X.]ehandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene ([X.], [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (A, [X.]) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden, bei dem

 – von dem Manager ([X.], [X.]) jeweils eine oder mehrere [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden, wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) mitgesendet wird,

 – von dem Manager ([X.], [X.]) Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, die beide gemeinsam in einer vom Agent (AG) gesendeten Nachricht ([X.]) enthalten sind, wobei jede der Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) in einem jeweiligen Nachrichtenfeld der Nachricht ([X.]) enthalten ist, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und

 – von dem Manager ([X.], [X.]) der [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird.

12. Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (z. [X.]. [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (z. [X.]. A) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden,

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Senden einer oder mehrerer [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG), wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) enthalten ist, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Empfangen von Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, die beide gemeinsam in einer vom Agent (AG) gesendeten Nachricht ([X.]) enthalten sind, wobei jede der Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) in einem jeweiligen Nachrichtenfeld der Nachricht ([X.]) enthalten ist, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für eine Steuerung des [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par).

Hilfsantrag 4

1. Verfahren zur [X.]ehandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene ([X.], [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (A, [X.]) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden, bei dem

 – von dem Manager ([X.], [X.]) jeweils eine oder mehrere [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden, wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) mitgesendet wird,

 – von dem Manager ([X.], [X.]) Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, die beide gemeinsam in einer vom Agent (AG) gesendeten Nachricht ([X.]) enthalten sind, wobei jede der Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) in einem jeweiligen Nachrichtenfeld der Nachricht ([X.]) enthalten ist, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen,

und

 – von dem Manager ([X.], [X.]) der [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird, wobei in den auf die Nachricht ([X.]) folgenden Nachrichten (alNO) die Alarmdaten ausgewählter Alarme unter Verwendung eines M-EVENT-REPORT Service gesendet werden.

12. Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (z. [X.]. [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (z. [X.]. A) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden,

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Senden einer oder mehrerer [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG), wobei in einem Nachrichtenfeld der [X.] ([X.]) eine vom Manager ([X.], [X.]) definierte Korrelationsinformation ([X.]) enthalten ist, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Empfangen von Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten, wobei die Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) die Korrelationsinformation ([X.]) und eine weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, die beide gemeinsam in einer vom Agent (AG) gesendeten Nachricht ([X.]) enthalten sind, wobei jede der Korrelationsinformationen ([X.], [X.]) in einem jeweiligen Nachrichtenfeld der Nachricht ([X.]) enthalten ist, und die vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation ([X.]) aufweisen, und

 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für eine Steuerung des [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par), wobei in den auf die Nachricht ([X.]) folgenden Nachrichten (alNO) die Alarmdaten ausgewählter Alarme unter Verwendung eines M-EVENT-REPORT Service gesendet werden.

Die [X.]eklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, hilfsweise in einer der Fassungen nach den [X.] für schutzfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 12. Januar 2018 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Zur Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit mit Schriftsatz vom 13. April 2018 die Klage auf die Nichtigerklärung auch der Patentansprüche 2, 5, 13 und 16 erweitert wurde. Zwar handelt es sich hierbei nicht nur um eine [X.] i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern nach der Rechtsprechung des [X.] um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20. März 2012 - [X.], Rn 43 [juris], sowie Urteil vom 19. Juli 2011 – [X.], Rn. 9 [juris]; [X.]usse/Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl., § 82 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 81 Rn. 70, jeweils m. w. N.), welcher die [X.]eklagte nicht zugestimmt hat. Die erweiterte Klage ist aber nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch zwischen den Parteien vor dem Hintergrund der anhängigen Verletzungsklage ein sich aus dem Verletzungsverfahren, insbesondere aus den Ausführungen im Urteil des [X.] vom 22. Februar 2018, möglicherweise ergebender weiterer Streit über die Schutzfähigkeit des Streitpatents im angegriffenen Umfang vermieden wird.

Obwohl diese [X.] erst mit Schriftsatz vom 13. April 2018 und damit nach der am 9. April 2018 abgelaufenen letzten Stellungnahmefrist auf den Hinweis des [X.] vom 12. Januar 2018 eingereicht worden ist, ist sie nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Denn zum einen hat die Klägerin die erst zu diesem [X.]punkt eingereichte [X.] dadurch genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]), dass sich ihr die Erstreckung der Nichtigkeitsklage über die bislang im anhängigen Verletzungsverfahren herangezogenen Patentansprüche 1 und 12 hinaus auf weitere Ansprüche erst aufgrund des ihr am 11. April 2018 zugestellten Urteils des [X.] aufgedrängt habe, nachdem dort Ausführungen gemacht worden seien, die möglicherweise im Sinne einer Verletzung der mit der [X.] zusätzlich angegriffenen Ansprüche verstanden werden könnten.

Zum anderen erfordert die [X.] auch keine Vertagung der mündlichen Verhandlung i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Denn die Zulassung der [X.] macht keine [X.]erücksichtigung neuer Tatsachen erforderlich, nachdem die Klägerin zu den in der Erweiterung nunmehr auch angegriffenen Patentansprüchen vorgetragen und sich hierbei für die von ihr behauptete Schutzunfähigkeit dieser Patentansprüche ausschließlich auf die Druckschriften berufen hat, die sie bereits zu der von ihr geltend gemachten Schutzunfähigkeit der ursprünglich allein angegriffenen Patentansprüche 1 und 12 herangezogen hatte. Durch die [X.] haben sich somit die Tatsachengrundlagen für die [X.]eurteilung der Schutzfähigkeit der angegriffenen Patentansprüche nicht geändert. Da die [X.]eurteilung der Schutzfähigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorrangig Rechtserkenntnis ist, erfordert die [X.]eurteilung der Schutzfähigkeit der nunmehr angegriffenen Patentansprüche mangels neuen [X.] nur noch die Äußerung von [X.]. Der vorliegende [X.]raum von rund zwei Wochen zwischen Zugang der [X.] bei der [X.]eklagten und dem Termin der mündlichen Verhandlung war für eine Vorbereitung der [X.]eklagten zu entsprechenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichend, so dass ein Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht bestand.

Da die gesetzliche (Mindest-)Frist zur Einreichung neuen Vorbringens von einer Woche (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 132 Abs. 1 ZPO) vorliegend gewahrt war, so dass die [X.]eklagte nach dieser gesetzlichen Wertung ausreichend [X.] zur Vorbereitung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung auf die [X.] und das damit verbundene (überschaubare) Vorbringen der Klägerin hatte, war der [X.]eklagten mangels [X.]estehens der Voraussetzungen nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 283 ZPO auf ihren Antrag auch kein Schriftsatznachlass zur [X.] einzuräumen.

[X.].

Zur [X.]egründetheit der Klage

Die somit zulässige Klage ist auch begründet. [X.] ist gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a) EPÜ im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären, weil insoweit sowohl gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents als auch gegenüber seinen Fassungen nach den [X.] 1 bis 3 der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. 52, 56 EPÜ besteht und die beschränkte Verteidigung der [X.]eklagten mit den erst in der mündlichen Verhandlung eingereichten zusätzlichen [X.] 0 und 4 als verspätet zurückzuweisen ist.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Die Erfindung betrifft ein Verfahren sowie ein entsprechendes Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent einer Managementebene und zumindest einem Manager einer nächsthöheren Managementebene die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden.

Zum technischen Hintergrund führt die [X.] in den Absätzen 0002 bis 0004 der [X.]eschreibung aus, dass die Prinzipien eines Managementnetzes, die auch als [X.] ([X.]) bezeichnet würden, mehrere Managementebenen für das Management eines Kommunikationssystems – beispielsweise eines [X.] – definierten, wobei [X.] eine doppelte Funktion habe. Diese bestehe darin, dass im managenden System [X.] außer der untersten eine [X.] für [X.] und im gemanagten System [X.] außer der obersten eine Agenten-Funktion für die nächsthöhere [X.] habe.

Das Fehlermanagement (Fault Management) sei ein wichtiger Teil des [X.]. Grundsätzlich spiele hier der Agent die aktive Rolle, indem er Fehler der eigenen Managementebene rechtzeitig und genau erkenne und an den Manager [X.] als Alarme übertrage. Die Übertragung von Alarmdaten vom Agent zum Manager sei unkritisch, solange der Kommunikationsmechanismus zwischen diesen Systemen nicht gestört ist. Wenn die Verbindung zwischen den beiden Managementebenen, also zwischen Agent und Manager, für eine bestimmte [X.] nicht mehr gewährleistet sei, müsse der Agent die während dieses Intervalls aufgetretenen Alarme zwischenspeichern, um sicherzustellen, dass nach dem Wiederherstellen der Kommunikationsmöglichkeit dem Manager zum einen möglichst schnell eine Übersicht der z. Zt. aktiven Alarme – z. [X.]. in Form einer Liste – zur Verfügung gestellt werde, und der Manager zum anderen eine möglichst lückenlose Alarmgeschichte (alarm history) sowohl der aktiven als auch der beendeten Alarme (cleared alarms) aufbauen könne. Zu diesem Zweck werde ein [X.] (alarm realignment) zwischen Agent und Manager bei jedem neuen Verbindungsaufbau nach einem Verbindungsabbruch oder nach einer Initialisierung des Agenten oder des Managers ausgeführt. Alle Alarmdaten aktiver Alarme, zu denen Fehler im Agent noch nicht behoben seien – erkennbar daran, dass sie nicht als „cleared alarms“ gekennzeichnet seien –, seien daher schnellstmöglich und vollständig der nächsthöheren Managementebene zur Verfügung zu stellen.

[X.] geht von einem Stand der Technik nach den Druckschriften P 19752614.4, [X.] und [X.]/20547 aus, die sie in den Absätzen 0005 bis 0007 näher beschreibt. ln der älteren Patentanmeldung P 19752614.4 (Anlage [X.] der [X.]) seien ein Verfahren und Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen angegeben, die eine [X.]asisfunktionalität für den Manager zur Anforderung aller Alarme vom Agent beschrieben. Dabei sende der Agent die aktiven Alarme als Sequenz standardisierter [X.], die zu der jeweiligen Anforderung durch Verwendung von Korrelationsinformationen eindeutig korreliert seien. Dies erlaube dem Manager, diese [X.] einer bestimmten Anforderung zuzuordnen und darüber hinaus von anderen, „regulären“ [X.] zu unterscheiden. Aus der internationalen Patentanmeldung [X.] (Anlage [X.] der [X.]) sei ein Verfahren mit einem oder mehreren Managern sowie einem Agent bekannt, bei dem die Anzahl der Nachrichten im Agent reduziert werden solle. Hierzu werde bereits die Erzeugung der Nachrichten im „managed system“ vom Operator am „managing system“ kontrolliert, so dass der Agent nur solche Nachrichten generiere, die für den Manager relevant und daher anschließend als „Event reports“ über die [X.] zu übertragen seien. Da das Erzeugen der Nachrichten im Agent abhängig von einem „notification [X.] Attribut bei der Definition der einzelnen Objektinstanz erfolge, werde das Aussenden der Nachrichten lastabhängig erlaubt oder verhindert. Aus der internationalen Patentanmeldung [X.]/20547 sei ein Verfahren zur [X.]ehandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem bekannt, bei dem zwei Ringpuffer von entkoppelten Agent-Prozessoren verwendet würden, mit denen eine „snaps-hot“-Kopie des Systemzustands im Agent zu einem [X.]punkt, wenn die Kommunikation zwischen Manager und Agent nicht mehr läuft, erzeugt werde.

Nach Absatz 0008 sei es daher die Aufgabe der Erfindung, ein derartiges Verfahren und Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen aufweisendes Managementnetz anzugeben, durch das ein [X.] zwischen einem Agent und zumindest einem Manager weiter verbessert werde.

Diese Aufgabe löse die Erfindung hinsichtlich des Verfahrens durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 und hinsichtlich des Kommunikationssystems durch die Merkmale des Patentanspruchs 12. Weiterbildungen der Erfindung seien den [X.] zu entnehmen.

2. Die Merkmale der in den Ansprüchen 1 und 12 der erteilten Fassung beanspruchten Gegenstände lassen sich wie folgt gliedern:

Anspruch 1 :

1. Verfahren zur [X.]ehandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene ([X.], [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (A, [X.]) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden, bei dem

1.1 – von dem Manager ([X.], [X.]) jeweils eine oder mehrere [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden,

1.2 – von dem Manager ([X.], [X.]) Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, und

1.3 – von dem Manager ([X.], [X.]) der [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird.

Anspruch 12:

12. Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen (A, [X.], [X.]) aufweisendes Managementnetz, wobei für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (z. [X.]. [X.]) und zumindest einem Manager ([X.], [X.]) einer nächsthöheren Managementebene (z. [X.]. A) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden, mit

12.1 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Senden einer oder mehrerer [X.] ([X.]) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (OM[X.]1), und

12.2 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für das Empfangen von Korrelationsinformationen ([X.], aliNl) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten, und

12.3 – Einrichtungen (M-[X.]TR) in dem Manager ([X.], [X.]) für eine Steuerung des [X.] abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par).

3. Der zuständige Fachmann – der ein Ingenieur der Elektrotechnik mit der Fachrichtung Nachrichtentechnik ist und über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet von [X.] im Zusammenhang mit digitalen Mobiltelefonsystemen verfügt – wird diese Ansprüche und die in ihnen enthaltenen [X.]egriffe wie folgt verstehen:

[X.] ([X.]) betrifft gemäß den jeweiligen unabhängigen Ansprüchen 1 und 12 ein Verfahren bzw. ein Kommunikationssystem zur [X.]ehandlung von Alarmen durch ein Managementnetz, welches mehrere Management-[X.]n (A, [X.], [X.]) aufweist (vgl. [X.]. 1).

Abbildung

Für einen [X.] zwischen einer – in Anlehnung an den fachüblichen [X.] Sprachgebrauch als „Agent“ (AG) bezeichneten – Einrichtung einer Managementebene (z. [X.]) und „zumindest einem Manager ([X.], [X.])“ einer nächsthöheren Managementebene (z. [X.]. [X.]) sollen gemäß den jeweiligen einleitenden Merkmalen der Ansprüche 1 und 12 die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden. [X.]ur 4 des Streitpatents zeigt hierzu einen Nachrichtenfluss für einen [X.] zwischen einem Agent (AG) und einem Manager ([X.]/[X.]).

Abbildung

Vom Wortlaut der Ansprüche 1 und 12 sind dementsprechend sowohl ein [X.] mit nur einem Manager als auch ein [X.] mit mehreren Managern umfasst. Gemäß [X.] erfolgt der Nachrichtenfluss beim [X.] in einer ersten anspruchsgemäßen Variante zwischen einem Agent und nur einem einzigen Manager in serieller Weise, während die Nachrichten in der zweiten anspruchsgemäßen Variante zwischen dem Agenten und mehreren Managern parallel übertragen werden können (vgl. [X.], Abs. 0034, letzter Satz, sowie auch [X.]. 4 und Abs. 0033).

Die [X.]eklagte hat zur Auslegung des [X.]egriffs „[X.]“ ausgeführt, dass das beanspruchte Verfahren bzw. das beanspruchte Kommunikationssystem eine Alarmhistorie bzw. „[X.]“ gemäß Absatz 0003 des Streitpatents zur Verfügung stelle. Dem kann seitens des [X.] nicht beigetreten werden. Denn eine Einschränkung des beanspruchten Verfahrens bzw. des beanspruchten Kommunikationssystems auf das Abfragen einer Alarmhistorie bzw. „[X.]“ und damit eine Einschränkung auf bestimmte, standardisierte Nachrichten zur Ermittlung der Alarmhistorie bei einem [X.] ergibt sich weder aus dem Wortlaut der jeweiligen Ansprüche noch aus Absatz 0003 des Streitpatents. Vielmehr macht das Streitpatent im folgenden Absatz 0004 deutlich, dass ein Abgleich (

Als Agent (AG) ist gemäß Absatz 0025 der [X.] beispielsweise ein [X.]asisstationssystem (vgl. u. a. [X.]SS11 in [X.] in [X.]. 1) oder ein [X.]etriebs- und Wartungszentrum (vgl. u. a. OM[X.]1 in [X.] in [X.]. 1) anzusehen. [X.]ei dem Manager handelt es sich gemäß Absatz 0025 der [X.] entweder um Anwendungsprogramme eines [X.]etriebs- und Wartungszentrums (vgl. [X.]. 1, u. a. [X.]ezugszeichen OM[X.]1 in [X.]) oder eines [X.] (vgl. [X.]. 1, u. a. [X.]ezugszeichen NM[X.]1 in [X.]). Mittels entsprechender Einrichtungen (M-[X.]TR) werden jeweils eine oder auch mehrere [X.] ([X.] = report Active Alarms) zum Übermitteln der Alarmdaten von einem Manager (z. [X.]. [X.]) an den Agent (AG) gesendet (vgl. Merkmale 1.1 und 12.1 sowie [X.]. 4). Seitens des Managers (z. [X.]. [X.]) sollen dabei Korrelationsinformationen empfangen werden, die einer Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten mit den Alarmdaten dienen (vgl. Merkmal 1.2 bzw. Merkmal 12.2 der Ansprüche 1 und 12 sowie Abs. 0035 und 0038 der [X.]). Außerdem soll der [X.] von dem Manager in Abhängigkeit von zumindest einem zum Agent gesendeten Parameter gesteuert werden (vgl. Merkmale 1.3 und 12.3 der Ansprüche 1 und 12 sowie Abs. 0034).

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

In der erteilten Fassung ist das Streitpatent nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a), Art. 52, 56 EPÜ für nichtig zu erklären, weil es gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] 1a‘ und [X.] 1b nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Unabhängiger Anspruch 1

Der unstreitig vorveröffentlichte [X.] 301 251 gemäß Druckschrift [X.] 1a‘ beschreibt ein Verfahren zur [X.]ehandlung und Überwachung von Alarmen (

Abbildung

einleitenden Merkmalen der Ansprüche 1 und 12 umfassten Variante mit einem Manager. In dem vorstehend genannten Zusammenhang offenbart der [X.] gemäß Druckschrift [X.] 1a‘ auch, dass von der Managementebene ([X.]etriebssystem-[X.] [X.]) zumindest eine Nachricht (Merkmal 1.1 bzw. Merkmal 12.1).

Merkmal 1.3 bzw. 12.3 in Abhängigkeit von einem [X.], der an den Agent (

Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 12.2 des Anspruchs 12 gemäß Hauptantrag ist dem [X.] gemäß Druckschrift [X.]1a‘ zu entnehmen, dass der Agent (

Abbildung

Merkmal 1.2 bzw. Merkmal 12.2 empfangen werden (vgl. [X.] 1b, Abschnitt 5.3.10.1, Tabelle 8/[X.] auf S. 23 mit zugehörigen Erläuterungen). Die in Abschnitt 5.3.10.1 im Zusammenhang mit den genannten Identifizierern als Teile einer Anfrage (Merkmalen 1.3 und 12.3 entsprechend an das

Den Ausführungen der [X.]eklagten, dass das beanspruchte Verfahren bzw. das beanspruchte Kommunikationssystem eine Alarmhistorie bzw. „[X.]“ gemäß Absatz 0003 des Streitpatents betreffe und dass – im Gegensatz zu dem aus dem Stand der Technik gemäß [X.]1a‘ mitsamt der zugehörigen Tabelle 1 (S. 31) bekannten seriellen Abgleich von Alarmen – ein paralleler Austausch von Anforderungen und Alarmdaten mit mehreren Managern gefordert sei, kann seitens des [X.] nicht gefolgt werden. Denn eine Einschränkung im Zusammenhang mit einer Alarm-Historie und einem parallelen Abgleich von Alarmen mit Managern, wie es die [X.]eklagte geltend macht, ist weder den Ansprüchen 1 und 12 noch der [X.]eschreibung des Streitpatents zu entnehmen, wie in Abschnitt [X.]. I. 3. ausgeführt. Vielmehr wird in den Ansprüchen 1 und 12 offen gelassen, ob es sich um einen seriellen [X.] mit nur einem Manager oder um einen Austausch von Alarmdaten mit mehreren Managern handelt, da in den jeweils einleitenden Merkmalen der Ansprüche 1 und 12 von „zumindest einem Manager“ und in den folgenden Merkmalen 1.1 bis 1.3 des Anspruchs 1 bzw. den Merkmalen 12.1 bis 12.3 des Anspruchs 12 auch jeweils von dem „Manager“ die Rede ist. Anders als die [X.]eklagte die jeweiligen Ansprüche verstanden wissen will, bedeutet dies nichts anderes, als dass die Ansprüche 1 und 12 zumindest eine Merkmalsalternative beinhalten, die auch einem [X.] zwischen einem Agent und einem einzelnen Manager entspricht, wie es sowohl der [X.]eschreibung des Streitpatents im Zusammenhang mit einem seriellen Abgleich (vgl. [X.], Abs. 0034, letzter Satz, sowie [X.]. 4, und Abs. 0033) als auch bereits dem Stand der Technik gemäß [X.]1a‘ bzw. [X.]1b zu entnehmen ist. Für einen Abgleich (

Der Fachmann gelangt damit – entgegen den Ausführungen der [X.]eklagten – in Kenntnis des [X.]s gemäß Druckschrift [X.]1a‘ und dem darin enthaltenen Hinweis auf die [X.] Empfehlung [X.] gemäß Druckschrift [X.]1b in naheliegender Weise zu dem im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Verfahren bezüglich eines [X.]s zwischen einem Agent und zumindest einem Manager mitsamt den Merkmalen 1.1 bis 1.3. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

2. Unabhängiger Anspruch 12

Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise in [X.]ezug auf den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 12 mit den Merkmalen 12.1 bis 12.3, welche den Merkmalen 1.1 und 1.3 entsprechen. Damit ist auch der erteilte Anspruch 12 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3. Abhängige Ansprüche 2, 5, 13 und 16

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche, welche die [X.]eklagte im Übrigen auch nicht gesondert verteidigt hat, hat weder die [X.]eklagte vorgetragen noch ist für den Senat anderweitig ersichtlich, dass die in den abhängigen Ansprüchen 2, 5, 13 und 16 enthaltenen weiteren Merkmale etwas Erfindungswesentliches enthalten, das geeignet wäre, in Kombination mit den übrigen Merkmalen abweichend von den unabhängigen Ansprüchen die Patentfähigkeit dieser Ansprüche zu begründen; vielmehr handelt es sich um Weiterbildungen des mit den unabhängigen Ansprüchen beanspruchten Gegenstandes mit üblichen Mitteln.

III. Zu den Hilfsanträgen 0 und 4

Die erst in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 0 und 4 sind nach § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen.

Denn die Zulassung dieser erst nach Ablauf der mit dem Hinweis des [X.] vom 12. Januar 2018 gesetzten letzten Frist (9. April 2018), über deren Versäumnisfolgen die Parteien belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]), eingereichten Hilfsanträge hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Nach beiden [X.] ist in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 12 jeweils das zusätzliche neue Merkmal

wobei in den auf die Nachricht ([X.]) folgenden Nachrichten (alNO) die Alarmdaten ausgewählter Alarme unter Verwendung eines [X.] gesendet werden.

aufgenommen, welches die [X.]eklagte nach eigener Darstellung den Ausführungen in der [X.]eschreibung auf Seite 18 Zeilen 16 ff. der veröffentlichten Anmeldung [X.] 99/37101, welche mit Absatz 0042 der [X.] identisch sind, entnommen hat. Zusammen mit den übrigen Merkmalen handelt es sich mithin bei den nach diesen Fassungen nunmehr beanspruchten Gegenständen um solche, welche die [X.]eklagte bislang weder mit den erteilten Ansprüchen noch mit denen nach einem der von ihr zuvor eingereichten Hilfsanträge beansprucht hatte. Da eine solche Merkmalskombination, wie sie nach den Fassungen des Streitpatents laut den [X.] 0 und 4 nunmehr jeweils beansprucht werden soll, mithin zuvor zu keinem [X.]punkt streitgegenständlich war, musste die Klägerin sich auf eine Anspruchsfassung mit einer solchen Merkmalskombination bislang nicht einstellen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung dementsprechend nicht nur die Verspätung dieser Hilfsanträge gerügt, sondern auch erklärt, dass sie sich außer zur Frage der Ursprungsoffenbarung (welche sie ausführlich bestritten hat) dazu, ob eine solche Merkmalskombination patentfähig ist, in der mündlichen Verhandlung nicht äußern könne und dementsprechend auch einen Schriftsatznachlass beantragt. Diese Einwendungen der Klägerin sind auch naheliegend, denn eine [X.]eurteilung der Patentfähigkeit dieser neuen Merkmalskombination allein anhand des bereits im Verfahren befindlichen Standes der Technik würde angesichts des Umstands, dass es gerade Ziel der [X.]eklagten ist, sich von diesem Stand der Technik mit den neuen [X.] abzusetzen, für den Fall, dass die Rechtsansicht der [X.]eklagten zuträfe, ersichtlich für eine solche [X.]eurteilung nicht ausreichen; vielmehr wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, hinsichtlich der Frage der Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassungen eine neue Recherche durchzuführen, zu der sie bislang wie bereits ausgeführt mangels Streitgegenständlichkeit dieser neuen Anspruchsfassungen keine Veranlassung hatte. Mit einem bloßen Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 283 ZPO) könnte diesem berechtigten [X.]egehren der Klägerin allein nicht Rechnung getragen werden, denn zu ihrem zu unterstellenden neuen Vorbringen in einem nachgelassenen Schriftsatz müsste dann der [X.]eklagten wiederum rechtliches Gehör gewährt werden, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. Die Zulassung der neuen Hilfsanträge würde daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich machen, was das Gesetz aber mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 [X.] gerade ausdrücklich ausschließt.

Darüber hinaus hat die [X.]eklagte die Vorlage der neuen Hilfsanträge erst in der mündlichen Verhandlung nicht – und damit auch nicht genügend – entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Die Aufnahme des neuen Merkmals ist weder durch entsprechende Ausführungen des [X.] in der mündlichen Verhandlung noch durch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung oder in einem dieser unmittelbar vorangegangenen Schriftsätze, insbesondere durch die Stellungnahmen der Klägerin, die sie nach dem Hinweis des [X.] nach § 83 Abs. 1 [X.] eingereicht hatte, veranlasst. Sie beruht nach eigenem [X.]ekunden der [X.]eklagten vielmehr allein auf ihrem Eindruck, dass [X.]egriffe des Streitpatents anders als nach ihrem Verständnis ausgelegt werden könnten. Aus welchem Grund die Hilfsanträge dann aber nicht bereits früher hätten eingereicht werden können, ist weder seitens der [X.]eklagten dargetan worden noch anderweitig ersichtlich. Das von ihr beanstandete, angeblich nicht zutreffende Verständnis hatte vielmehr die Klägerin bereits in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht; soweit die [X.]eklagte befürchtet hätte, dass der Senat dieser Ansicht folgen könnte, hätte sie diese [X.]efürchtung bereits spätestens mit Zugang des Hinweises nach § 83 Abs. 1 [X.] haben müssen. Dann hätte sie aber hinreichend Anlass gehabt, die von ihr mit den [X.] 0 und 4 nunmehr geltend gemachten Anspruchsfassungen innerhalb der Äußerungsfristen auf den Hinweis einzureichen; weshalb das stattdessen erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte, hat die [X.]eklagte nicht erläutert und ist auch bei der gebotenen objektiven [X.]etrachtung nicht nachvollziehbar.

Da somit sämtliche Voraussetzungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestehen, waren die Hilfsanträge 0 und 4 als verspätet zurückzuweisen.

IV. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 3

In den Fassungen laut den [X.] 1 bis 3 kann die [X.]eklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen, weil der danach jeweils beanspruchte Gegenstand ungeachtet der von der Klägerin bereits jeweils bestrittenen Zulässigkeit, die daher dahinstehen kann, auf jeden Fall ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeitgegenüber dem Stand der Technik beruht (Art. 52, 56 EPÜ).

1. Hilfsantrag 1

In den Ansprüchen 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 1 kommt gegenüber den Ansprüchen 1 und 12 der erteilten Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) zusätzlich zum Ausdruck, dass eine vom Manager definierte Korrelationsinformation in einem Nachrichtenfeld der [X.] mitgesendet wird (vgl. jeweils erster Spiegelstrich der Ansprüche 1 und 12), die Korrelationsinformationen die Korrelationsinformation und eine weitere Korrelationsinformation aufweisen (vgl. jeweils zweiter Spiegelstrich der Ansprüche 1 und 12) sowie die vom Agent nachfolgend gesendeten Nachrichten mit den Alarmdaten jeweils die weitere Korrelationsinformation aufweisen. Diese Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) können eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.

erster Spiegelstrich der Ansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 1).

zweiter Spiegelstrich der Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 1).

Den Ausführungen der [X.]eklagten, dass die als

Dass für den Fall einer mehrteiligen Antwort des Agenten auf eine Anfrage der Wert des

Wegen der weiteren Merkmale, die mit den Merkmalen der Ansprüche 1 und 12 gemäß Hauptantrag übereinstimmen, wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des [X.]s gemäß Druckschrift [X.] 1a‘ und der darin zitierten [X.] Empfehlung [X.] ([X.] 1b) ebenfalls in naheliegender Weise zu den Gegenständen der Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 1, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

2. Hilfsantrag 2

In den Ansprüchen 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 2 wird gegenüber den Ansprüchen 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 1 zusätzlich konkretisiert, dass beide Korrelationsinformationen gemeinsam in einer vom Agent gesendeten Nachricht enthalten sein sollen (vgl. jeweils zweiten Spiegelstrich der Ansprüche 1 und 12). Auch diese Konkretisierung kann eine Patentfähigkeit nicht begründen.

Wie vorstehend ausgeführt, entnimmt der Fachmann der rechten Spalte der Tabelle 8/[X.] auf Seite 23 der Druckschrift [X.] 1b, dass die vom Manager (

Damit ergeben sich die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 2 für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus einer Kenntnis des [X.]s gemäß [X.] 1a‘ und der darin zitierten [X.] Empfehlung [X.] gemäß [X.] 1b; auch die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 2 beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Hilfsantrag 3

Die weitere Präzisierung in den jeweiligen Ansprüchen 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber den Ansprüchen 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 2 (vgl. zweiten Spiegelstrich der Ansprüche 1 und 12) dergestalt, dass jede der Korrelationsinformationen in einem jeweiligen Nachrichtenfeld der vom Agent gesendeten Nachricht enthalten sind, kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Wie in [X.]ezug auf die vorherigen Anträge ausgeführt, wird im [X.] gemäß [X.]1a‘ auf die [X.] Empfehlung [X.] ([X.] 1b) hingewiesen, wobei der Fachmann in [X.] 1b mitliest, dass der vom Manager (

Wegen der weiteren Merkmale, die mit den Merkmalen der Ansprüche 1 und 12 der vorherigen Anträge übereinstimmen, wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag bzw. den [X.] 1 und 2 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit ergeben sich auch die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 3 für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kenntnis des [X.]s gemäß [X.]1a‘ und der darin genannten [X.] Empfehlung [X.] gemäß [X.]1b. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 3 beruhen daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

IV. Ergebnis

Da somit das Streitpatent im angefochtenen Umfang weder in der erteilten Fassung noch in einer der zu berücksichtigenden beschränkten Fassungen, mit denen die [X.]eklagte es verteidigt hat, sich als patentfähig erweist, war das Streitpatent im angefochtenen Umfang für nichtig zu erklären.

[X.].

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

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6 Ni 54/16 (EP

03.05.2018

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 03.05.2018, Az. 6 Ni 54/16 (EP (REWIS RS 2018, 9683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9683

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