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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 9. November 2006 in dem [X.]- 2 Œ Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Am 9. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines [X.] werden zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine 2 - 3 - Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtsfehler-frei gemäß § 298 Abs. 1 [X.] versagt. Die Voraussetzungen eines Schadens-ersatzanspruchs gegen den Treuhänder sind ersichtlich nicht gegeben. Klä-rungsbedürftige Rechtsfragen sind insoweit nicht aufgeworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). 3 [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 27.06.2006 - 10 T 27/06 -
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZB 133/06 (REWIS RS 2006, 916)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 916
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