Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 3 StR 177/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2379

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[X.]/01vom6. Juni 2001in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2001 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]- Schwurgericht - des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-teinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, schwerem Raub und gefährli-cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seineUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, daßdrei Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit [X.] näher ausgeführten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materi-ellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes hat keinen Bestand. [X.] enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Frage eines möglichenstrafbefreienden Rücktritts vom Versuch.Nach den Feststellungen dirigierte der Angeklagte den Zeugen O. mit seinem [X.] zur Nachtzeit in eine nur wenig belebte und durch belaubte- 3 -Bäume und wegen nur spärlicher Beleuchtung dunkle Straße. Da er den [X.] nicht entrichten konnte, hatte er den Entschluß gefaßt, den [X.]fahrerunter Einsatz eines mitgeführten Klappmessers daran zu hindern, ihn zu ver-folgen und der Polizei zu übergeben. Er wollte außerdem das Geld des [X.] an sich bringen, um sich alsbald Heroin kaufen zu können. Als [X.]anhielt um zu kassieren, stach der hinter dem Zeugen [X.] für den [X.]fahrer unerwartet mit dem Messer, mit zumindest be-dingtem Tötungsvorsatz, zunächst in die rechte Halsseite und sodann dreiweitere Male in den Oberkörper des Zeugen. Jeder Stich war für sich lebens-gefährlich. Es gelang dem [X.]fahrer, sich aus dem [X.] auf die Straße fallenzu lassen, sich nach kurzer Zeit zu erheben und zu einem nahe gelegenenHaus zu laufen, um Hilfe zu holen. "Unterdessen stieg der Angeklagte hintenaus dem [X.] aus, begab sich zur geöffneten Fahrertüre des [X.]s, ergriff [X.] dem Fahrersitz liegende Geldbörse und rannte davon" ([X.] [X.] hält die Einlassung des Angeklagten, ihm sei [X.] aus dem [X.] nicht bewußt gewesen, den [X.]fahrer erheblichverletzt zu haben, zwar mit näherer, [X.] Begründung bei der Er-örterung des Tötungsvorsatzes für widerlegt, teilt aber nicht mit, welche Vor-stellungen des Angeklagten vom Zustand des [X.] es seiner Verurteilungzugrundelegt. Die Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts [X.] erörtert es nicht.Eine solche Prüfung war jedoch geboten. Nach den getroffenen [X.] ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausgeschlossen. Dem [X.] Urteil läßt sich schon nicht entnehmen, ob der Totschlagsversuchunbeendet oder beendet war. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beende-- 4 -ten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktrittsdarauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenenAusführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglichhält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227 m.w.Nachw.). [X.] dazu enthält das Urteil nicht. Die Ausführungen, daß der Angeklagte"unterdessen" ausstieg, alsbald wegrannte und sich danach in einer Entfer-nung von ungefähr 50 m vom [X.] in einem Gebüsch versteckt hielt und dasEintreffen des Rettungswagens beobachtete, lassen offen, ob der [X.] Verletzungsfolgen und das Weglaufen des [X.] wahrgenommen hat.Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die le-bensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt(BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.; [X.] NStZ 1999, 17, 20 und NStZ 2000,18, 21 f.). Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von selbst, wenn das [X.] der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom [X.]wegzubewegen. Damit mußte sich das [X.] auseinandersetzen, weil ineinem solchen Fall die Vorstellungen des [X.] besonders eingehender Er-örterung bedürfen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter31). Auch dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten Ausführungshand-lung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit [X.], daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (vgl. BGHSt 40,304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes [X.] die übrigen - tateinheitlich begangenen - Delikte.2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:a) Das [X.] hat mit rechtlich bedenklicher Begründung eine er-hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen Be-- 5 -täubungsmittelabhängigkeit nicht ausschließen können. Diese Frage wird unterBeachtung der Rechtsprechung des [X.] zu prüfen sein (vgl.dazu zusammenfassend [X.] NStZ 2001, 301, 304).b) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum [X.] stehen aber in Widerspruch zu der gesetzlichen Wertung des § 67Abs. 1 StGB, wonach im Regelfall zunächst die Maßregel zu vollziehen ist.Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mitder Behandlung des süchtigen oder kranken [X.] begonnen wer-den, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei län-gerer [X.] muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig zu heilenund seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im Strafvollzug an derVerwirklichung des [X.] arbeiten kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160,162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 4, 10, 11, 12; [X.] 1999, 44; NStZ 1999, 613 f.). Eine Abweichung von der [X.] Vollzuges bedarf eingehender Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 10). [X.] sie der Tatrichter darauf stützen, daß der an [X.] anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte ma-chen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen ([X.], 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.] 7, [X.], teilwei-ser 13).Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des [X.] nichtgerecht. Die von der [X.] für den [X.] für maßgeblich ge-haltenen Gründe - der Angeklagte könne im Vollzug besser beruflich gefördertwerden, seine Sprachkenntnisse eher verbessern und weiter verinnerlichen,was eine Therapie bedeutet (obwohl er sich ausweislich der Urteilsgründe be-reits jetzt zu einer Therapie bereit erklärt hat, in der er seine einzige Chance- 6 -sieht) - belegen nicht, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg- 7 -gefährden und wie sich eine Gefährdung bei dem Angeklagten auswirkenkönnte (vgl. BGHR StGB § 67 II [X.], teilweiser 7, 9, 11; [X.], 427, 428).Rissing-van Saan Miebach [X.] Wahl von [X.]

Meta

3 StR 177/01

06.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 3 StR 177/01 (REWIS RS 2001, 2379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2379

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