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PDF anzeigen[X.]/00vom30. Januar 2001in der [X.] versuchter sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2000 im Ausspruch über [X.] aufgehoben, soweit der [X.] von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe vor [X.] des Angeklagten in einer [X.] worden ist.Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe vonvier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt so-wie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Zur [X.] es bestimmt, daß zunächst ein Jahr und acht Monate der Freiheitsstrafe zuvollstrecken ist; anschließend ist der Angeklagte in einer Entziehungsanstaltund sodann in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Die Revision [X.] rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg,- 3 -soweit das [X.] den teilweisen [X.] von Freiheitsstrafe vorder Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet hat; im übrigen ist sieunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Anordnung des [X.]es von Freiheitsstrafe vor der [X.] im Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB hält [X.] Nachprüfung nicht stand. Die vom [X.] dafür gegebene Begrün-dung widerstreitet der vom Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung getrof-fenen Grundentscheidung (§ 67 Abs. 1 StGB). Tragfähige Gründe dafür, vondieser im Falle des Angeklagten abzuweichen, führt die [X.] nicht an;solche liegen auch nicht auf der [X.] Richtschnur für die Frage des [X.]es der Strafe ist nach [X.] Rechtsprechung des [X.] das Rehabilitationsinter-esse des Verurteilten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 11).Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll [X.] umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbre-chers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg ver-spricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 4, 12). Gerade beilängerer [X.] muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig von sei-nem Hang zu befreien, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des [X.] arbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 12). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzu-ges bedarf eingehender Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.],teilweiser 10). Steht zu besorgen, daß der an die Maßregel anschließendeStrafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen- 4 -dafür überzeugende Gründe vorliegen ([X.], 428; BGHR StGB§ 67 Abs. 2 [X.] 7, [X.], teilweiser 13).2. Diesen Anforderungen wird die vom [X.] bestimmte [X.] nicht gerecht. Es fehlt eine auf die Person des Angeklagten bezogeneWürdigung der Umstände des Einzelfalles. Die [X.] begründet [X.] ihrer Ansicht hier leichtere Erreichbarkeit des Zwecks der Maßregel nach§ 64 StGB allein mit der Erwägung, es sei gesicherte Erkenntnis, daß der Ver-urteilte nach einem erfolgreichen Maßregelvollzug auf Bewährung in die [X.] entlassen und nicht wieder in den Strafvollzug überstellt werden sollte([X.]). Eine solche "gesicherte Erkenntnis" kann in dieser Allgemeinheitschon deshalb nicht herangezogen werden, weil der Gesetzgeber sich bei derBestimmung der regelmäßig einzuhaltenden Vollstreckungsreihenfolge (§ 67Abs. 1 StGB) gerade an anderen Gesichtspunkten orientiert und für einegrundsätzlich andere Vollstreckungsfolge entschieden hat. Das [X.]setzt sich dazu in Widerspruch, wenn es ohne konkrete Würdigung davon ab-weicht. Dafür hätte es auf den Einzelfall bezogene, tragfähige Gründe anführenmüssen.- 5 -3. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den [X.] von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehenbleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler in Rede steht. Ergänzende Feststel-lungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statthaft.[X.] Schluckebier [X.]
Meta
30.01.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 1 StR 481/00 (REWIS RS 2001, 3710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3710
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