Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 4 StR 299/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2878

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[X.]/04

vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 28. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2004 mit [X.] der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen räuberischen An-griffs auf Kraftfahrer in sieben Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tatein-heit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen räuberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-sung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. - 3 - Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte [X.]rügt ferner die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußfor-mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte [X.]am 20. Juli 2003 gegen 6.00 Uhr während einer Fahrt mit dem [X.] den Entschluß, dessen [X.] zu überfallen, um seine Finanzen aufzubessern. Da in der Nähe des [X.] angegebenen [X.] in [X.] ein Polizeifahrzeug stand, veranlaßte der Angeklagte die [X.]fahrerin weiterzufahren. An der vom Ange-klagten genannten Straßenecke stoppte die Fahrerin das [X.] und verlangte bei laufendem Motor den Fahrpreis. Der Angeklagte zog ein Messer hervor und hielt es mit den Worten "Geld her!" vor seinem Körper in Richtung der Fahre-rin. Als diese antwortete: "Das ist jetzt nicht [X.]", führte der Angeklagte das Messer bis auf einen Abstand von 20 cm an den Körper der [X.]fahrerin heran, die dem Angeklagten daraufhin Geldscheine im Wert von insgesamt 100 Euro aushändigte (Fall I[X.] 1). Bei weiteren fünf Überfällen am 23. Juli 2003 (Fälle I[X.] 2 und I[X.] 3), am 24. Juli (Fälle I[X.] 4 und I[X.] 5) sowie am 25. Juli 2003 (Fall I[X.] 6) ging der Ange-klagte in gleicher Weise vor. In vier der Fälle händigten die [X.]fahrer dem [X.] ihr Bargeld aus. Im Fall I[X.] 5 gelang es dem vom Angeklagten mit - 4 - einem Messer bedrohten [X.]fahrer, den Motor auszustellen, den Schlüssel abzuziehen und aus dem Fahrzeug zu flüchten. Am 26. Juli 2003 erzählte der Angeklagte [X.] dem Angeklagten [X.]

von den Überfällen. Die Angeklagten faßten den Entschluß, gemeinsam ei-nen weiteren Überfall nach dem vom Angeklagten [X.]"bereits erfolgreich angewendeten Muster" auszuführen und die erzielte Beute zu teilen. Am 30. Juli 2003 fuhren sie mit einem [X.] zu dem vom Angeklagten [X.] ge-nannten Fahrziel. Als der Fahrer dort anhielt, ohne den Motor des Fahrzeugs abzustellen, und den Fahrpreis kassieren wollte, drückte der Angeklagte [X.]dem Fahrer ein Messer in den Bauchbereich und veranlaßte ihn, dem auf dem Rücksitz sitzenden Angeklagten [X.] Bargeld im Wert von insgesamt 100 Euro auszuhändigen (Fall I[X.] 7). I[X.] Auf der Grundlage der Feststellungen hat das [X.] ohne Rechts-fehler den Angeklagten [X.]in sechs Fällen und den Angeklagten [X.] in einem Fall der schweren räuberischen Erpressung sowie den Angeklagten [X.]

in einem weiteren Fall der versuchten schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden. Dies gilt auch, wie der [X.] in seinen [X.] zutreffend dargelegt hat, für die Verneinung eines strafbefrei-enden Rücktritts des Angeklagten [X.]im Fall I[X.] 5 von dem nach den Fest-stellungen fehlgeschlagenen Versuch der schweren räuberischen Erpressung und für die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten [X.]im Fall I[X.] 7. - 5 - Soweit das [X.] den Angeklagten [X.]in allen Fällen und den Angeklagten [X.]im Fall I[X.] 7 - tateinheitlich - auch wegen räuberischen An-griffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) verurteilt hat, halten die Schuldsprüche dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat zwar nicht verkannt, daß nach der durch das Urteil des Senats vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03 ([X.]St 49, 8, 11 = NJW 2004, 786; vgl. auch [X.], 171) geänderten Rechtsprechung eine enger am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB ori-entierte Auslegung geboten ist. Gemessen an den danach an die [X.] des Tatbestands des § 316 a StGB zu stellenden Anforderungen sind die Schuldsprüche wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer aber durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. 1. Nach dem Tatbestand des § 316 a StGB ist eine zeitliche Verknüp-fung dergestalt erforderlich, daß das Opfer bei [X.] des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist ([X.]St 49, 8, 11 f.). Führer ei-nes Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift ist, wer das Fahrzeug in Bewe-gung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäf-tigt ist ([X.]St 49, 8, 14; [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18; vgl. [X.] in [X.]. § 316 a Rdn. 17 m.w.[X.]). Danach ist Führer des [X.] stets derjenige, der es im Straßenverkehr in Bewegung hält. Befindet sich das Fahrzeug, in dem sich das (potentielle) Tatopfer aufhält, nicht (mehr) in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer (noch) mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist (vgl. [X.]St 49, 8, 14). - 6 - a) Bei einem verkehrsbedingten Halt, etwa an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16), an einer ge-schlossenen Bahnschranke oder in einem Stau, wird dies in der Regel zu beja-hen sein, weil der Lenker eines Kraftfahrzeugs in einer solchen Situation - un-abhängig davon, ob er den Motor weiterlaufen läßt oder kurzfristig ausstellt - seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß (vgl. [X.]St 49, 8, 15 m.w.[X.]). b) Auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bleibt der Fahrer, solan-ge er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, weiterhin Führer des [X.] im Sinne des § 316 a StGB (vgl. [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Stra-ßenverkehr 17, 18, 19; [X.], Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04). Dies ist allerdings regelmäßig dann nicht der Fall, wenn das Tatopfer sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat ([X.]St 49, 8, 15; [X.], Beschlüsse vom 30. März 2004 - 4 StR 35 und 53/04). So liegt es hier jedoch nicht, denn die Geschädigten hatten in jedem der Fälle den Motor ihres [X.]s weiter laufen lassen, und zwar nach dem [X.] auch im Fall I[X.] 3. Die Annahme des Landge-richts, daß die geschädigten [X.]fahrer zum Zeitpunkt des Angriffs weiterhin Führer ihres Kraftfahrzeugs waren, weil sie mit dem Betrieb ihres Fahrzeugs beschäftigt waren ([X.]), ist unter den hier gegebenen Umständen in keinem der Fälle zu beanstanden. Damit sind aber die Schuldsprüche wegen räuberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer noch nicht hinreichend belegt. 2. Liegt nach den genannten Grundsätzen ein [X.] ei-nes Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt - 7 - zu prüfen, ob der Täter "dabei die besonderen Verhältnisse des [X.]" ausgenutzt hat (vgl. nur [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19; zur eigenständigen Bedeutung des opferbezogenen Tatbestandsmerk-mals der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vgl. [X.] aaO § 316 a Rdn. 37; [X.]/[X.] JuS 2005, 193, 197). Danach ist erforderlich, daß der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs [X.] wird ([X.]St 49, 8, 11). Das ist objektiv der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der [X.] seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von [X.] beschäftigt ist, daß er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (vgl. [X.]St 49, 8, 14 f. m.w.[X.]; [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19). Für das Ausnutzen der darin liegenden be-sonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist in subjektiver Hinsicht aller-dings nicht zu verlangen, daß der Täter eine solche Erleichterung seines An-griffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht; vielmehr genügt es, daß er sich - entsprechend dem Ausnutzungsbewußtsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 1 Heimtücke 1, 9, 11, 26) - in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des [X.] ein-schränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewußt ist (vgl. [X.] aaO Rdn. 43). Welche Anforderungen an die Darlegung der Voraus-setzungen dieses Tatbestandsmerkmals in den Urteilsgründen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab: a) Verübt der Täter den [X.] eines Kraftfahrzeugs im fließenden Verkehr, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, daß er dabei auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Im fließenden Verkehr - 8 - ist dem Führer eines Kraftfahrzeugs infolge der Beanspruchung durch das Len-ken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die [X.] und die Fahrzeugbedienung bei einem Angriff eine Gegenwehr er-schwert (vgl. [X.]St 38, 196, 197), so daß er gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs werden kann (vgl. [X.]St 49, 8, 14 f. m.w.[X.]). [X.] besonderen Begründung durch den Tatrichter bedarf es daher regelmäßig nicht. b) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor - hält und der Fahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung der [X.] fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des vorüber-gehenden Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. [X.]St 38, 196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. [X.]St 49, 8, 14 f.; [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16). c) Grundsätzlich kann auch bei einem Halt aus anderen Gründen infolge spezifischer Bedingungen des Straßenverkehrs eine Gegenwehr des angegrif-fenen Kraftfahrzeugführers erschwert sein. Eine Erschwerung der Gegenwehr, wie sie dem fließenden Verkehr eigentümlich ist (vgl. [X.]St 38, 196, 197), folgt bei einem nicht verkehrsbedingten Halt jedoch nicht ohne weiteres dar-aus, daß der Motor noch läuft und der Fahrer deshalb zum Zeitpunkt des An-griffs noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. So liegt bei einem nicht verkehrsbedingten Halt mit laufendem Motor außerhalb der allgemeinen Fahrbahn (etwa in einer Parkbucht oder einer Einfahrt) ohne eingelegten Gang bei angezogener Handbremse eine Erschwerung der Gegenwehr gerade infol-ge der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs regelmäßig dann nicht - 9 - vor, wenn der Kraftfahrzeugführer, wie etwa der [X.]fahrer beim Kassieren des Fahrpreises, seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf das Führen des Fahrzeugs, sondern auf andere Tätigkeiten richtet. Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt Œ wie er hier jeweils zugrunde lag - müssen daher, was der Tatrichter im einzelnen darzulegen hat, neben der Tatsache, daß der Motor des Kraftfahrzeuges noch läuft, weitere verkehrsspe-zifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Tatopfer als Kraft-fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der [X.] des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, daß es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen An-griffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (vgl. [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18). So kann ein Ausnutzen der spezifischen Bedingungen des [X.] dann gegeben sein, wenn der Angriff "unmittelbar" im Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang verübt wird (vgl. [X.], Beschluß vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 471/03), wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufen-dem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 498/03), wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb [X.] und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des [X.] zu verhindern (vgl. [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17) oder wenn der Fahrer nach einem Blick in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob an dieser Stelle ein Anhalten gefahrlos möglich ist, sein Fahrzeug mit laufendem Motor auf einer schmalen Kreisstraße ohne Randstreifen anhält, um einen [X.] - halter aussteigen zu lassen (vgl. [X.], Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04). 3. Solche Umstände, die ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs durch die Angeklagten belegen, hat das [X.] je-doch nicht festgestellt; sie sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe nicht ohne weiteres zu entnehmen. Soweit die Angeklagten jeweils auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer verurteilt worden sind, können die Schuldsprüche daher nicht bestehen bleiben. Da nicht auszuschließen ist, daß sich aufgrund neuer Haupt-verhandlung hierzu noch weitere Feststellungen treffen lassen, die eine Verur-teilung nach § 316 a StGB tragen könnten, muß das Urteil, obwohl die [X.] im übrigen nicht zu beanstanden sind, insgesamt aufgehoben werden (vgl. [X.] StPO 48. Aufl. § 353 Rdn. 7 a.E.). Die [X.] Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch ste-hen, sind zulässig. Tepperwien

Maatz Athing

Ernemann

Sost-Scheible Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein [X.]R: ja __________________
- 11 -

StGB § 316 a

Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "unter Ausnutzung der besonde-ren Verhältnisse des Straßenverkehrs" (im Anschluß an [X.]St 49, 8).

[X.], Beschluß vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 - [X.] Berlin

Meta

4 StR 299/04

28.06.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 4 StR 299/04 (REWIS RS 2005, 2878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2878

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