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PDF anzeigen[X.]/00vom10. Mai 2000in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. November 1999 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit es den [X.] vor der Maßregel (Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt) anordnet.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben [X.] zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs [X.] verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnetund bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die allein ge-gen die Anordnung des [X.]es der Strafe gerichtete Revision [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg.Die vom [X.] gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnete [X.] ist rechtsfehlerhaft. Die gegebene Begründung trägt den [X.] -geordneten [X.] der Strafe nicht. Die Auffassung der [X.],der Therapieerfolg werde auf diese Weise leichter erreicht, ist nicht hinrei-chend substantiiert belegt; erhebliche Gesichtspunkte sind nicht gewürdigt.1. Richtschnur für die Frage des [X.]es der Strafe ist nach [X.] Rechtsprechung des [X.] das Rehabilitationsinter-esse des Verurteilten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 11).Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll [X.] umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbre-chers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg ver-spricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 4, 12). Gerade beilängerer [X.] muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig von sei-nem Hang zu befreien, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des [X.] arbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 12). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzu-ges bedarf eingehender Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.],teilweiser 10). Steht zu besorgen, daß der an die Maßregel anschließendeStrafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so [X.] überzeugende Gründe vorliegen ([X.], 428; BGHR StGB§ 67 Abs. 2 [X.] 7, [X.], teilweiser 13).2. Diesen Anforderungen wird die hier vom [X.] bestimmte Aus-nahme nicht gerecht. Die Kammer meint, der Angeklagte müsse zunächst seineablehnende Haltung gegen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstaltaufgeben. Dem könnte indes schon die Feststellung entgegenstehen, daß [X.] Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung zeigt und dieseselbst - wenn auch in einer freien Einrichtung - bereits angebahnt hatte. Das[X.] hat zudem eingehend die konkrete Aussicht eines [X.] -ges dargelegt und hervorgehoben, es lägen keine einer Therapie entgegenste-hende erhebliche Persönlichkeitsveränderungen oder spezifische Grunder-krankungen vor; der Angeklagte sei "ohne ausgeprägte kriminelle Identifika-tion", intellektuell ausreichend ausgestattet sowie beziehungs- und gruppenfä-hig.Dessen ungeachtet hat sich die [X.] gleichwohl der Auffassungdes Sachverständigen angeschlossen, derzufolge die Motivation des Ange-klagten zur Therapie beeinträchtigt sei, wenn hernach "noch Strafe abzusitzensei". Ein solcher, späterer Vollzug sei für den Therapieerfolg kontraproduktiv.Diese Bewertung des Sachverständigen hätte - wollte das [X.]ihr folgen - näherer Darlegung und der Mitteilung der entsprechenden An-knüpfungstatsachen bedurft. Daran fehlt es. Konkret nachvollziehbare Gründe,warum ein anschließender Strafvollzug den Maßregelvollzug gefährden [X.] sich dies auf den Angeklagten auswirken könnte, sind nicht erkennbar (vgl.zu den Anforderungen [X.], 428). Im übrigen ist der Tatrichter un-beschadet der Auffassung des Sachverständigen an die gesetzliche Regelunggebunden (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.] 7).Die Kammer hätte im Rahmen der erforderlichen Würdigung auch zubedenken gehabt, daß eine vorhandene [X.] während des[X.]es der Strafe wieder zerstört werden kann (BGHR StGB § 67Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10; [X.], teilweiser 12). Auch [X.], daß sich der Angeklagte schon seit längerer Zeit in - anzurechnen-der - Untersuchungshaft befindet, wäre zu berücksichtigen gewesen. [X.] konnte nicht außer acht bleiben, daß eine vom [X.] ins Auge ge-faßte spätere Vorgehensweise nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch möglich ist,wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne die Umkehr der vom- 5 -Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzuges angeord-net wird ([X.], 573; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teil-weiser 6). Die Begründung des [X.] krankt weiter daran, daß es [X.] Grundlage seiner Auffassung nicht die Möglichkeit eines lediglich teilwei-sen [X.]es der Strafe geprüft hat.Nach allem muß deshalb über die [X.] neu ent-schieden werden.[X.] Wahl Boetticher Schluckebier
Meta
10.05.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. 1 StR 109/00 (REWIS RS 2000, 2304)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2304
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 109/01 (Bundesgerichtshof)
1 StR 481/00 (Bundesgerichtshof)
2 StR 324/03 (Bundesgerichtshof)
3 StR 243/18 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Absehen vom Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung
3 StR 399/02 (Bundesgerichtshof)
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