Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 5 StR 217/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2823

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juni 2003beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. Dezember 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, daß der [X.] von Freiheitsstrafe vor [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstaltentfällt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. [X.] der gerichtlichen Auslagen und der notwendigenAuslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auf-erlegt.[X.][X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer [X.] von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Vollziehung der Maßregelerst erfolgen dürfe, nachdem die Angeklagte 32 Monate der gegen sie [X.] Freiheitsstrafe verbüßt hat.Die Revision der Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO un-begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruchrichtet. Die Anordnung des [X.] der Strafe vor der Maßregel kann- 3 -aber nicht bestehenbleiben. Hierzu hat der [X.] in seinerAntragsschrift vom 6. Mai 2003 ausgeführt:—Nach der in § 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Grundent-scheidung des Gesetzgebers ist in der Regel die Maßregel nach § 64 StGBvor der Strafe zu vollziehen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, den [X.] frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt ander Verwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (vgl. [X.]St 37, 160,162). Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist,kann ausnahmsweise nach § 67 Abs. 2 StGB der [X.] eines Teilsder Strafe oder, wenn erforderlich, der gesamten Strafe gerechtfertigt sein(vgl. [X.]/[X.], StGB, 51. Aufl. § 67 Rdn. 4 m. w. N.). Richtschnur fürdie Anordnung des [X.] der Strafe und für die Entscheidung [X.], wie lange dieser [X.] zu bemessen ist, ist das Rehabilitati-onsinteresse des Verurteilten (vgl. [X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.],teilweiser 11). Ein Abweichen von der [X.] kann zwar grund-sätzlich damit gerechtfertigt werden, daß die Behandlung nach § 64 [X.] Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sichanschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des [X.] wieder gefährden würde. In einem solchen Fall muß der Tatrichter [X.] Anhaltspunkte darlegen, die erkennen lassen, worin die Gefährdungdes [X.] durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wiesich dies bei dem Verurteilten auswirken könnte (vgl. [X.], [X.]. [X.] September 1998 [X.] 1 StR 384/98 [X.] N.).Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht, als dasauch insoweit sachverständig beratene [X.] mit am Einzelfall ausge-richteten Erwägungen angenommen hat, ein [X.] könnte im [X.] der Angeklagten liegen. Ihm ist daran gelegen, daß [X.] aus der Entziehungsanstalt in die Freiheit entlassen [X.]. Möglicherweise hat das Schwurgericht bei seiner Entscheidung jedochnicht bedacht, daß sich dies hier wie ein zusätzliches Strafübel auswirken- 4 -könnte, denn die Maßregel soll vollzogen werden, nachdem die [X.], mithin zwei Drittel der gegen sie verhängten [X.], verbüßt hat. Damit würde die vom [X.] bestimmte Dauerdes [X.] der Strafe der Angeklagten die frühestmögliche Ausset-zung des [X.] verwehren (vgl. [X.]R StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvoll-zug, teilweiser 7, 11; [X.], [X.]. vom 1. August 1990 [X.] 2 StR 271/90 [X.]zitiert bei Detter NStZ 1991, 278). Ob eine solche Folge des [X.]noch mit dem [X.] vereinbar ist, hätte erörtert [X.]. Dies auch vor dem Hintergrund, daß die Zeit des [X.] auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 1 StGB) und es [X.] ausreichen würde, so viel Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, daß [X.] mit der [X.] vom Sachverständigen einzuschätzenden [X.] voraussichtli-chen Dauer des [X.] zwei Drittel der Strafe ausmachen (vgl.[X.], [X.]. vom 22. September 1992 [X.] 1 StR 632/92 [X.]; Senatsbeschluß in[X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 15 m. w. [X.] 5 -Dem schließt sich der Senat an. Im Hinblick auf die seit einem Jahrund drei Monaten vollstreckte Untersuchungshaft und die sich aus § 67Abs. 5 Satz 1 StGB und § 57 Abs. 1 StGB ergebenden Möglichkeiten einerAussetzung von Strafresten [X.] auch nach Erledigung der Hälfte der Strafe [X.]läßt der Senat den angeordneten [X.] insgesamt entsprechend§ 354 Abs. 1 StPO entfallen.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 217/03

04.06.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 5 StR 217/03 (REWIS RS 2003, 2823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2823

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