Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2016, Az. II ZR 194/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13276

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110416B[X.][X.]ZR194.15.0

BUN[X.]SGER[X.]CHTSHOF

BESCHLUSS
[X.][X.] ZR
194/15

vom

11. April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.][X.].
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
April 2016
durch den
Vorsitzen[X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der [X.] zu
3 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 23.
Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Gegenvorstellung der [X.] zu
3 gegen den Beschluss des Se-nats vom 23.
Februar 2016, mit dem der Kläger nach Rücknahme der [X.] dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden und der Streitwert auf bis zu 19.000

Streitwert heraufzusetzen. Gemäß §
47 Abs.
3 GKG bestimmt sich der [X.] im Verfahren über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren, ohne dass [X.] eingereicht werden, ist gemäß §
47 Abs.
1 Satz
2 GKG die

formelle ([X.], Beschluss vom 27.
Juli 2011

[X.]V
ZR
31/11, juris Rn.
3)

Beschwer maßgebend.
1.
Durch die Abweisung des bezifferten [X.] zu
[X.] ist der Klä-

[X.][X.], [X.] und [X.] erhöhen we-der den Streitwert noch ändert ihre Abweisung etwas an der Bewertung der Be-1
2
-
3
-

schwer des Klägers; sie werden dementsprechend von der Gegenvorstellung der [X.] zu 3 auch nicht angesprochen.
2.
Aber auch die Abweisung der Klageanträge zu
[X.]V bis V[X.] beschwert den Kläger nicht derart, dass die nächsthöhere [X.] erreicht wäre.
a)
Die Abweisung der Klageanträge zu
[X.]V (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von einer Haftung aus dem mit der [X.] zu
1 bestehenden Gesellschaftsvertrag) und zu
V (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von einer Haftung als Gesellschafter gemäß §
171 Abs.
2, §
174 Abs.
4 HGB) beschwert den Kläger nach Abschluss des mit einee-nen Vergleichs mit den [X.] zu
1 und 2 in [X.][X.].
[X.]nstanz entgegen der [X.] der [X.] zu
3 nicht in Höhe von (insgesamt) 3.339,34

kommt es nicht darauf an, dass der Kläger einen entsprechenden

mit 80
% der
erhaltenen Ausschüttungen, bis zu deren Höhe der Kläger insoweit maximal eine [X.]nanspruchnahme zu befürchten gehabt hätte, zutreffend errechneten

Streitwert in der Klageschrift angegeben hatte.
aa)
Für die Ermittlung der formellen Beschwer des Klägers durch die Abweisung der auf Freistellung von eventuellen Verpflichtungen gerichteten Klageanträge zu
[X.]V und V ist, sofern entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, unter anderem darauf abzustellen, wie wahrscheinlich eine [X.]nanspruchnahme (noch) ist ([X.], Beschluss vom 26.
November 2015

[X.]
ZR
304/15, juris Rn.
4 unter Verweis auf [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2011

[X.]
ZR
23/11, [X.], 1686 Rn.
2 mwN auch zur Gegenauffassung). Anders als bei der Verurteilung zu einer Zahlung, bei der die formelle Beschwer feststeht und diese sich auch nicht etwa dadurch ändert, dass der Beklagte zwischen dem Urteil in [X.][X.]. [X.]nstanz und der Einlegung der (später zurückgenommenen) Nichtzulassungsbeschwer-3
4
5
-
4
-

de eine Teilzahlung leistet, können für die entsprechend §
3 ZPO nach freiem Ermessen zu ermittelnde Beschwer der Abweisung eines Antrags auf Feststel-lung einer Freistellungsverpflichtung (hier: unstreitige) tatsächliche oder pro-zessuale Gegebenheiten berücksichtigt werden (ebenso N.
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl.,
Rn.
1571
ff.). Eine andere, entgegen der Auffassung der [X.] zu
3 nicht einschlägige Frage betrifft es, dass sich der das [X.] durchführende Kläger für das Erreichen der Wertgrenze gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO an seinen Streitwertangaben in der Klageschrift festhalten lassen muss, wenn er insoweit keine bereits in den Tatsacheninstanzen vorgebrachten Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, glaubhaft macht (hierzu [X.], Beschluss vom
19.
Februar 2015

[X.]
ZR
176/14, BauR
2015, 1009;
Beschluss vom 29.
Juli 2014

[X.][X.]
ZR
73/14, juris Rn.
10).
bb)
Der in [X.][X.]. [X.]nstanz geschlossene Vergleich mit den [X.] zu 1 und 2, der in § 4 unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Generalquittung so-wie die Verpflichtung der [X.] zu 1 enthält, den Kläger von allen eventuel-len Zahlungs-
und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteili-gung freizustellen, hat im vorstehenden Sinne zu berücksichtigende Auswirkun-gen auf die sich aus der Klageabweisung gegenüber der [X.] zu 3 erge-bende formelle Beschwer des Klägers. Eine [X.]nanspruchnahme wegen Ansprü-chen aus dem mit der [X.] zu 1 bestehenden Gesellschaftsvertrag hat der Kläger nach dem Vergleich nicht mehr zu befürchten. Demgegenüber besteht zwar die mit dem Klageantrag zu V angesprochene (Außen)Haftung als Gesell-schafter gemäß §
171 Abs.
2, §
174 Abs.
4 HGB (ggf. mittelbar über einen ge-gen ihn gerichteten Freistellungsanspruch der [X.] zu 3 als Rechtsnach-folgerin der Treuhänderin entweder aus dem Treuhandvertrag oder gemäß §§
675, 670 BGB in Verbindung mit §
257 BGB, vgl. [X.], Urteil vom 6
-
5
-

29.
September 2015

[X.][X.]
ZR
403/13, [X.], 2268 Rn.
20 mwN) fort. Der Klä-ger muss insoweit aber nicht mehr mit einer [X.]nanspruchnahme in voller Höhe der erhaltenen Ausschüttungen rechnen. Denn abgesehen davon, dass der Kläger aufgrund des genannten Vergleichs verpflichtet ist, 2.921,92

70
% der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zu
1 als Beteiligungsge-sellschaft zurückzuzahlen, was sein Haftungsrisiko entsprechend verringern würde, hat sich diese im Gegenzug dazu verpflichtet, den Kläger von allen eventuellen Zahlungs-
und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung freizustellen. Das Risiko, dass der Kläger von Gläubigern der Fondsgesellschaft oder gegebenenfalls dem [X.]nsolvenzverwalter (mittelbar) in Anspruch genommen wird, besteht damit zwar theoretisch weiterhin, wiegt aber wirtschaftlich nicht so schwer wie ursprünglich angenommen. Anhaltspunkte dafür, die angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Bewertung der Beschwer mit mehr als den vom Kläger angegebenen Wert von 500 r-tigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der [X.] zu 3 nicht aufgezeigt.
b)
Ob die Beschwer des Klägers, die durch die Abweisung des die Ver-pflichtung zu einem Ersatz weiterer, nicht von den Anträgen zu [X.], [X.][X.] und [X.]V er-fasster Schäden betreffenden Klageantrags zu
V[X.] gegeben ist, unter Berück-sichtigung der genannten Umstände weiterhin mit 5
% der Anlagesumme, also mit 1000

b-zug vorzunehmen ist, kann dahinstehen, da der gemäß §
47 Abs.
3, Abs.
1

7
-
6
-

Satz
2 GKG insgesamt anzusetzende Betrag nach alledem jedenfalls 19.000

nicht überschreitet.

Bergmann

Strohn

[X.]

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
313 O 89/13 -

O[X.], Entscheidung vom 27.05.2015 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 194/15

11.04.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2016, Az. II ZR 194/15 (REWIS RS 2016, 13276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13276

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