Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. III ZR 329/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15746

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118BIIIZR329.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 329/16
vom

11. Januar
2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar 2018 durch
[X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie die Richterin Dr.
Arend

beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit zwei Schiffs-n-spruch.

Rückerstattung des von ihm investierten Kapitals abzüglich erhaltener Aus--
soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung -
die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten aufgrund seiner Beteiligungen, insbesondere von etwaigen Nachschusspflichten, freizustellen.

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-

Das Landgericht hat den Streitwert unter Ansetzung von "pauschal 125
% der [X.]"

abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Oberlan-desgericht, das der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ohne nähere [X.] gefolgt ist, zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.

II.

Der Streitwert für das [X.] ist entspre-

1.
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 -
III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 -
III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 -
III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 -
II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017
-
III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; [X.] Beschlüsse vom 8. November 2016 -
II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn.
5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).

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-

2.
Durch die Abweisung der Zahlungsanträge ist der Kläger mit insgesamt -
ansons-ten allein noch streitwertrelevanten -
Feststellungsanträge beträgt nicht mehr

a) Für die Bemessung des Werts der beiden auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsanträge ist entscheidend, in welcher Höhe der Kläger mit einer (späteren) Inanspruchnahme rechnen müsste. Von diesem Wert ist so-dann -
da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt -
ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10; vom 4. Mai 2017 aaO und vom 3.
August 2017 aaO Rn. 7; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).

b) In Bezug auf das auf Freistellung von etwaigen Nachschusspflichten wegen Wiederauflebens
der Kommanditistenhaftung gerichtete Feststellungs-begehren hat der -
nur mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an den Fonds beteiligte -
Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass er dem Risiko einer Inanspruchnahme ausgesetzt wäre, die den Wert der von ihm vereinnahmten Ausschüttungen übersteigt. Vielmehr hat er selbst den Wert der beiden Feststellungsanträge nur mit dem der erfolgten [X.], S. 19). Auch aus Sicht des [X.], der im Übrigen zu möglichen ande-ren, aus der Beteiligung erwachsenden Verbindlichkeiten nichts vorgetragen

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Berücksichtigung des erforderlichen Feststellungsabschlags von 20 % ist der

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2015 -
22 O 25161/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.06.2016 -
17 [X.] -

Meta

III ZR 329/16

11.01.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. III ZR 329/16 (REWIS RS 2018, 15746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15746

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22 O 25161/14

17 U 132/16

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