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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:270218BIIZR81.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR
81/17
vom
27.
Februar 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Februar 2018
durch [X.]
Dr.
Drescher, die Richter
Wöstmann, [X.], Dr.
Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des 17.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts
[X.] vom 6.
Februar 2017 wird auf ihre Kos-ten verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 16.000
liegt und den Wert von 20.000
1.
In die Wertbemessung ist die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von 13.796,27
1
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2.
Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer aus der Verurteilung der Beklagten zu
1 und 2 als Gesamtschuldner, den Kläger von der Haftung gemäß §
14 des Treuhand-
und Beteiligungsvertrags gegenüber der
Beklagten zu
3 freizustellen. Das Berufungsgericht hat die Höhe der erhaltenen Ausschüttung angesetzt. Hierauf berufen sich auch die Beklagten. Daran
ist der Bundesge-richtshof nicht gebunden ([X.], Beschluss vom 13.
März 2013
XII
ZR
8/13, NJW-RR
2013, 1401 Rn.
8).
Gegenstand der Verurteilung
ist hier eine Freistellungsverpflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfol-gen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
September 1994
XII
ZR
5/94, NJW-RR
1995, 197).
Der Kläger hat selbst den Wert des [X.] lediglich mit 160
% des möglichen Anspruchs der Inan-spruchnahme durch die Beklagte zu
3 in Höhe von 1
% der [X.] = 200
angesetzt hat. Ein
zu erwartender
Anspruch
der Beklagten zu
3 auf Rückzah-lung der vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen wird von den Beklagten nicht dargelegt. Wie der Kläger selbst geltend gemacht hat, ist allein ein Rückgriffs-anspruch des Beklagten zu
3 im Hinblick auf eine Außenhaftung denkbar und zwar im
Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen, aber nur in Höhe der Haft-summe von
200
weiterer Rückzahlungsanspruch
über die erhaltenen
Ausschüttungen, die bei dem geltend gemachten [X.] schon schadensmindernd vom Kläger
abgezogen worden sind, hinaus
in Betracht kommen sollte, ist nicht ersichtlich.
3
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4
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3.
Der Antrag zu
3 ist ebenfalls mit maximal 200
e-messung einzustellen. Geltend gemacht ist eine negative Feststellung,
die nicht beziffert ist. Maßgebend ist für die Beschwer
der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums ([X.], Beschluss vom 12.
März 2015
I
ZR
99/14, WRP
2015, 590). Entscheidend
ist deshalb auch hier, in welchem Umfang Ansprüche der Beklagten zu
3 aus dem Vertragsver-hältnis zum Beklagten zu
1 entstehen können. Das Berufungsgericht hat hier 10
% der [X.] angenommen, was die
Beklagte zu
3 verteidigt. Eine konkrete Darlegung, welche Ansprüche hier in Betracht zu ziehen sein sollen, fehlt jedoch. In Frage kommen
auch wiederum allenfalls die Außenhaf-tungsansprüche, die hier jedoch auf die [X.] von 200
Dieser Wert ist damit auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob nicht auch
eine wirtschaftliche Identität mit dem
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5
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Klageantrag zu
2 besteht und deshalb eine Zusammenrechnung ausgeschlos-sen ist. Der Kläger hat für diesen Feststellungsantrag selbst keinen besonderen Wert in der Klageschrift angegeben.
Drescher
Wöstmann
[X.]
Bernau
V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2016 -
3 O 15304/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.02.2017 -
17 U 3847/16 -
Meta
27.02.2018
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. II ZR 81/17 (REWIS RS 2018, 13232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13232
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II ZR 84/17 (Bundesgerichtshof)
II ZR 194/15 (Bundesgerichtshof)
II ZR 75/10 (Bundesgerichtshof)
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