Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. III ZR 537/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15445

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[X.]:[X.]:BGH:2018:180118BIIIZR537.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

III ZR 537/16
vom

18. Januar 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat
am
18. Januar 2018 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im
Urteil des Hanseatischen [X.]s -
5. Zivilse-nat -
vom 5.
Oktober 2016 -
5 U 53/16 -
wird als unzulässig [X.].

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.69

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von [X.] an zwei [X.] auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 2. Dezember 2015 zeichnete der Kläger Beitrittserklärungen über die .

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fonds

", der eine Beteiligung an vier Beteiligungsgesellschaften in Form der 1
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GmbH & Co. KG enthielt, sowie an der "E.

Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG.

Mit der Klage verlangt er die Rückzahlung des von ihm investierten [X.] "L.

fonds

er sinngemäß -
soweit für die Bemessung des Werts der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer von Bedeutung -
die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, ihn von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus den von ihm gezeichneten Beteiligungen über die Zahlungsforderungen hinaus
entstanden sind oder noch entstehen werden, und ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären
(Klageantrag zu 6). Zur [X.] dieses [X.] führt der Kläger aus, im Umfang der erhalte-nen Ausschüttungen habe er mit Blick auf § 172 Abs. 4 HGB Rückerstattungs-verbindlichkeiten zu befürchten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Be-rufung hat das [X.] zurückgewiesen und den Streitwert "im [X.] die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers gemäß § 544 ZPO.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von

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-

1.
Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft ma-chen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des [X.] will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (z.B. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 -
III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 3. August 2017 -
III 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des [X.]s nicht gebunden (z.B. Senat Beschluss vom 4. Mai 2017 -
III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 mwN).

2.
Durch die Abweisung der auf Zahlung gerichteten Klageanträge ist der

a) Für die Bemessung des Werts eines auf Freistellung gerichteten posi-tiven [X.] ist maßgeblich, in welcher Höhe der Kläger mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch Dritte rechnen muss. Von diesem Wert ist sodann, weil es sich nur um einen Feststellungsantrag handelt, ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2016 -
III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5).

b) Im Streitfall hat sich der Kläger insoweit lediglich auf eine Freistellung von den Folgen eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 ZPO bezogen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, wonach er dem Risiko einer solchen Inanspruchnahme mit dem von ihm genannten Betrag 6
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ausgesetzt sein könnte. [X.] Risiko in Betracht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Emissionsprospekt des "E.

"-Fonds auf Seite 44 die [X.] der Kommanditisten ausdrücklich auf 10 % ihres jeweiligen Beteiligungsbetrages begrenzt ist. Auch wenn eine derartige Beschränkung im Emissionsprospekt des weiteren Fonds nicht enthal-ten ist, ergibt sich für den Kläger ein Rückgewährrisiko allenfalls in Höhe von .-

fonds

" und 10 % der Be-
e--rechnet. Etwaige weitere, aus den Beteiligungen erwachsende Verbindlichkei-ten und Risiken für eine Inanspruchnahme hat der Kläger nicht aufgezeigt.

c) Ein höherer Wert kommt auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass der Kläger in der Klageschrift einen vorle-geben hat. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Als e-geben. Der weiter angeführte [X.] ist ebenso wie die
außerge-richtlichen Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs (Klagean-träge zu 2, 4, 5 und 7) als Nebenforderung bei der [X.] nicht zu berücksichtigen. Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Eine Wertangabe zum Klageantrag zu 6 fehlt aber sowohl in der Klageschrift als auch in späteren Schriftsätzen; insbesondere ist im Zusammenhang mit den §§ 171, 172 HGB davon keine Rede. Im Übrigen hat der Kläger der Streitwertfestsetzung im Be-ruchen. Im Protokoll der 10
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mündlichen Verhandlung ist vermerkt, dass der Streitwert "im allseitigen [X.]" auf diesen Wert festgesetzt worden ist.

[X.]

[X.]

Remmert

[X.]
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2015 -
332 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 05.10.2016 -
5 U 53/15 -

Meta

III ZR 537/16

18.01.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. III ZR 537/16 (REWIS RS 2018, 15445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15445

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