Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. II ZR 84/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7969

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618BIIZR84.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
84/17

vom

12.
Juni 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Juni 2018
durch die Richter
Born
als Vorsitzender, [X.], Dr.
Bernau, die Richterin B.
Grüneberg sowie den Richter V.
Sander
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu
2 und 3 gegen die Nicht-zulassung der Revision im Beschluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Februar 2017 wird [X.].
Die
Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens tragen die Beklagte zu
1 zu 1/6 und zu 5/6 die [X.] zu
2 und 3
als Gesamtschuldner und die in diesem Rechtsmittelverfahren angefallenen
außergerichtlichen Kos-ten des Klägers tragen die Beklagten zu je 1/3
als Gesamt-schuldner.
Die Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagten
zu
2 und 3 haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des [X.]
-
3
-

genstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 16.000

Wert von 20.000

1.
In die [X.] ist die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 14.496,27

ausgeurteilten Betrags einzustellen.
2.
Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer aus der Verurteilung des
Beklagten zu
2 als Gesamtschuldner, den Kläger von der Haftung gemäß §
14 des Treuhand-
und Beteiligungsverwaltungsvertrags gegenüber der Beklagten zu
3 freizustellen. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist der Bun-desgerichtshof nicht gebunden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2013

XII
ZR
8/13, NJW-RR
2013, 1401 Rn.
8).
Gegenstand der Verurteilung ist hier eine Freistellungsverpflichtung.
Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfol-gen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 1994 -
XII ZR 5/94, NJW-RR 1995, 197).
Der Kläger hat in der Klageschrift den Wert des [X.] der Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 3 in Höhe von 1 % der [X.] Rückzahlung der
vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen wird von den [X.] zu 2 und 3 nicht dargelegt. Wie der Kläger selbst geltend gemacht hat, ist allein ein Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 3 wegen einer
Außenhaftung denkbar und zwar im Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen, aber nur in [X.] über die erhaltenen Ausschüttungen, die bei dem geltend ge-2
3
4
5
-
4
-

machten Zahlungsbetrag schon schadensmindernd vom Kläger abgezogen worden sind, hinaus
in Betracht kommen sollte, ist nicht ersichtlich
und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt.
3. Die ausgeurteilte Feststellung, dass der Beklagten zu 3 gegen den Kläger aus § 14 des Treuhand-
und Beteiligungsverwaltungsvertrags
keine An-sprüche zustehen,

einzustellen. Geltend gemacht ist eine negative Feststellung, die nicht beziffert ist. Maßgebend ist für die Beschwer der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums ([X.], Beschluss vom 12.
März
2015 -
I [X.], [X.], 590). Entscheidend ist deshalb auch hier, in welchem Umfang Ansprüche der Beklagten zu 3 aus dem Vertragsver-hältnis zum
Kläger
entstehen können. Die Beklagten zu 2 und 3 machen hier 10
% der [X.], mithin

welche Ansprüche hier in Betracht zu ziehen sein sollen, fehlt jedoch. In Frage kommen auch wiederum allenfalls die [X.], die hier

6
-
5
-

ist damit auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Der Kläger hat für diesen [X.] selbst keinen besonderen Wert in der Klageschrift angegeben.

Born
[X.]
Bernau

B. Grüneberg
V. Sander

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2016 -
3 O 18565/15 -

OLG München, Entscheidung vom 06.02.2017 -
17 U 3343/16 -

Meta

II ZR 84/17

12.06.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. II ZR 84/17 (REWIS RS 2018, 7969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7969

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I ZR 99/14

3 O 18565/15

17 U 3343/16

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