Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. IX ZA 23/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2232

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:171116BIX[X.]23.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]
23/16
vom

17. November 2016

in dem
Nachtragsverteilungsverfahren
über das Vermögen der

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
121 Abs.
1, §
78 Abs.
1 Satz
4
Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsan-walts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig auch dann nicht in [X.], wenn er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat.
[X.], Beschluss vom 17. November 2016 -
IX [X.] 23/16 -
LG Coburg

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die
[X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. Pape, die
[X.]in [X.] und den [X.] Meyberg

am
17. November 2016
beschlossen:

Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
September 2016 ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Dr.
G.

beigeordnet.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin beantragt für die zugelassene
Rechtsbeschwerde
Pro-zesskostenhilfe und nicht nur die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts, sondern weiter
die Beiordnung ihres
zweitin-stanzlichen Verfahrensbevollmächtigten.

1
-

3

-
II.

Soweit die Schuldnerin die Beiordnung ihres zweitinstanzlich beigeordne-ten Verfahrensbevollmächtigten beantragt (§
121 Abs.
1 ZPO), war ihr Antrag abzulehnen. Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufge-tretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach §
78 Abs.
1 Satz
4 ZPO muss sich die Schuldnerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem [X.] durch einen beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beiordnung des erst-
oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit den
Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsan-walts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Beteiligten
und dem am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzli-che Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

2
-

4

-
Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat ([X.], Beschluss vom 4.
August 2004 -
XII
[X.] 6/04, FamRZ
2004, 1633, 1634 unter III.).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2016 -
IN 260/13 -

LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 -
41 [X.]/16 -

Meta

IX ZA 23/16

17.11.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. IX ZA 23/16 (REWIS RS 2016, 2232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2232

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IX ZA 23/16

41 T 64/16

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