Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. I ZB 11/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8433

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060717BIZB11.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
6. Juli
2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung
eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b; BGB § 275 Abs. 1
a)
Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§
1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an.
b)
Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB).
[X.], Beschluss vom 6. Juli 2017 -
I [X.] -
[X.]

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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Juli
2017
durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Prof. Dr.
Koch, die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] Köln vom 30.
Dezember
2015
wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 135.000

.

Gründe:
[X.] Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, wonach die Gesellschafter [X.], die sie über gesellschaftliche Dinge erlangt haben, nicht unbefugt an [X.] weitergeben dürfen. Im
Gesellschaftsvertrag ist ferner geregelt, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen.

Ein mittlerweile verstorbener Gesellschafter hatte seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft im
Wege einer Schenkung auf den Todesfall jeweils zur Hälfte an die beiden Antragsgegner übertragen. Dabei hatte er bestimmt, dass die Beschenkten seinem Erben, einer gemeinnützigen Stiftung, dauerhaft eine Unterbeteiligung jeweils an der Hälfte der geschenkten [X.] einzuräumen haben. Die zwischen den [X.]
und der Stif-tung geschlossenen [X.] enthalten Regelungen, wonach 1
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die Antragsgegner der Stiftung näher bezeichnete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen haben.
Die Antragsteller sind die weiteren
Gesellschafter der Kommanditgesell-schaft. Sie sind der Ansicht, die Regelung im Gesellschaftsvertrag der [X.], wonach die Gesellschafter Kenntnisse über gesellschaftli-che Dinge nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen, verbiete es den [X.], der Stiftung die
nach den [X.]n ge-schuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Sie ha-ben die Antragsgegner deshalb im Wege der [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat es den [X.] mit Schiedsspruch vom 27. August 2014 untersagt, der Stiftung näher bezeichnete, nach den [X.]n geschuldete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen.
Die Stiftung hat den Antragsgegner zu 1 vor den ordentlichen Gerichten aus dem
Unterbeteiligungsvertrag unter anderem auf Auskunftserteilung
und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage mit Urteil vom 4. Februar 2015 überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Antragsgegners zu 1 ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat ihn
mit Urteil vom 30. Dezember 2015 unter anderem verurteilt, der [X.] über seine Unterbeteiligung an der [X.] Rechnung zu legen
und den auf die Stiftung entfallenden Gewinn oder
Verlust mit der Maßgabe
zu ermitteln, dass die Informationen über die Kommanditgesellschaft gegenüber einem von der Stiftung zu benennenden
und
ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu [X.] sind.
Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragsgegners zu
1 hat der [X.] noch nicht entschieden.
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Die Antragsteller haben beim [X.] die Vollstreckbarerklä-rung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegner sind dem [X.]. Sie haben beantragt, den Antrag der Antragsteller unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Sie haben geltend gemacht, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil von ihnen damit Unmögliches verlangt werde. Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus den [X.]n könnten sie die ihnen durch den [X.] titulierte Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht
erfüllen.
Das [X.] hat den Schiedsspruch durch Beschluss vom 30.
Dezember 2015 für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechts-beschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihren Antrag, den Antrag auf Voll-streckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, weiter-verfolgen.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs sei nicht deshalb mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar, weil der Schiedsspruch dem im Verfahren vor dem [X.] ergangenen Urteil vom 4. Februar 2015 widerspreche. Zwischen der durch den [X.] titulierten
Geheimhaltungspflicht und der im Verfahren vor den [X.] Gerichten streitgegenständlichen Informationspflicht bestehe keine Diver-genz. Ein Widerspruch bestehe von vornherein nicht in Bezug auf den Antrags-gegner zu 2, der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht in Anspruch genommen werde. Aber auch der Antragsgegner zu 1 sei durch den [X.] nicht gehindert, die von der Stiftung geltend gemachten Informationsan-sprüche zu erfüllen. Diese erstreckten sich lediglich auf den Stand und die [X.] seines Anteils an der Kommanditgesellschaft. Soweit daraus gewisse Rückschlüsse auf die Ergebnisse der Kommanditgesellschaft gezogen werden könnten, sei zu berücksichtigen, dass die Informationen nur über eine von [X.] wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person erteilt würden.
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II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, §
1065 Abs.
1 Satz 1, §
1062 Abs.
1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
574 Abs.
2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht
begründet. Das [X.] hat den Schiedsspruch mit Recht für vollstreckbar er-klärt. Nach §
1060 Abs.
2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs (nur) abzulehnen, wenn einer der in §
1059 Abs.
2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbe-schwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei nach §
1059 Abs.
2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Er-gebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.
1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberlan-desgerichts beruhe auf rechtlich unvertretbaren Ansätzen und einem Verstoß gegen den Anspruch der Antragsgegner
auf rechtliches Gehör. Bei zutreffender Beurteilung werde jedenfalls dem Antragsgegner zu 1 durch den angefochtenen Beschluss des [X.] vom 30. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Schiedsspruch etwas verboten, was ihm durch das Urteil desselben Se-nats des [X.] vom 30.
Dezember 2015 geboten werde. Indem das Schiedsgericht dem Antragsgegner zu 1 etwas auferlege,
was ihm objektiv unmöglich sei, verstoße es gegen das Verbot, Unmögliches zu verlangen (§
275 Abs.
1 BGB). Dieses Verbot zähle
zu den tragenden Grundsätzen einer jeden Rechtsordnung. Seine Missachtung begründe einen offensichtlichen [X.] gegen den materiell-rechtlichen ordre public und führe zu einem mit we-sentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbaren Ergebnis. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
a) Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Vollstreckung eines Schiedsspruchs in [X.] entgegen, wenn die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offen-sichtlich unvereinbar ist. Dies ist
der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, 8
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oder zu [X.] Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren [X.] steht ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 -
I [X.], NJW-RR 2017, 313 Rn.
55
mwN).
b) Es kann
offenbleiben, ob es zu [X.] Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem
Widerspruch steht und damit der öffentlichen Ordnung wider-spricht, wenn ein Schiedsspruch vollstreckt wird, der den Anspruch auf eine Leistung tituliert, die für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (vgl. [X.], 331, 333
f.; [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2016

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Sch
1/15 (Kart), juris Rn. 195; vgl. auch [X.], NJW-RR 1988, 1087, 1088). Es kann ferner offenbleiben, ob die durch den hier in Rede stehenden Schiedsspruch titulierte Geheimhaltungspflicht mit der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streitgegenständlichen Informationspflicht unvereinbar ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung eines [X.]s zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deut-schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
an.
Zu diesem Zeitpunkt war den [X.] die Erfüllung ihrer durch den Schiedsspruch festgestellten
Verpflichtung aus dem Gesell-schaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, es zu unterlassen, der Stiftung nä-her bezeichnete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen, selbst dann nicht unmöglich, wenn sie nach den im Verfahren vor den [X.] Gerichten streitgegenständlichen [X.]n mit der Stif-tung verpflichtet waren, der Stiftung die
nämlichen Informationen zu erteilen.

Der Anspruch auf Leistung ist nach § 275 Abs.
1 BGB ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei
Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des 11
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Anspruchs auf Leistung aus beiden
Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge
(vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012
-
VII ZR 146/11, [X.]Z 195, 195 Rn. 33; [X.]/[X.], BGB [2014], § 275 Rn. 67). Der Schuldner kann zwar nur einen Vertrag und nicht beide Verträge erfüllen. Die Erfüllung welchen Vertrags ihm
unmöglich ist, steht jedoch frühestens mit der Erfüllung des anderen Vertrages fest.
Schließt etwa ein Arbeitnehmer mit zwei Arbeitgebern jeweils einen seine Zeit voll in Anspruch nehmenden Arbeitsvertrag, steht erst mit der Erfüllung des einen Arbeitsvertrags fest, dass er den anderen Arbeitsvertrag nicht erfüllen kann
(vgl. [X.], [X.] 1965, 948). Verpflichtet sich ein Schuldner zwei Gläubigern zur Verschaffung eines Gegenstands, ist ihm die aus
dem
einen
Vertrag ge-schuldete Leistung erst unmöglich, wenn er den anderen Vertrag erfüllt hat und die Verfügungsmacht über den Gegenstand nicht mehr erlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1999 -
V ZR
368/97, [X.]Z 141, 179, 181 f.; [X.]Z 195, 195 Rn. 33 mwN).
Entsprechendes gilt, wenn -
was hier in Betracht kommt -
sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu miteinander unvereinbaren [X.] verpflichtet. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob
diese Verpflichtung zum einen in einem
Unterlassen und zum anderen in einem
-
da-mit unvereinbaren -
Handeln besteht. Erst wenn der Schuldner seine Verpflich-tung zum Handeln erfüllt hat, steht fest, dass er seine Verpflichtung zum [X.] nicht mehr erfüllen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Mai 1962

V
ZR
123/60, [X.]Z 37, 147, 150 f.; MünchKomm.BGB/[X.], 7. Aufl., § 275 Rn. 50 mwN).
Da nach den Feststellungen des [X.] davon auszugehen ist, dass die Antragsgegner der Stiftung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs keine der nach den Unterbetei-ligungsverträgen geschuldeten Informationen erteilt hatten, war es
ihnen
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diesem Zeitpunkt selbst dann möglich, ihre durch den Schiedsspruch festge-stellte Verschwiegenheitspflicht zu erfüllen, wenn diese mit ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung
unvereinbar sein sollte.

2.
Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Vollstreckung des Schiedsspruchs
führe
zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil sie die Antragsgegner in unzumutbarer Weise in ihrer grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit
einschränke, die zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] fehlt einer
Klage auf Unterlassung
oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen,
regel-mäßig das Rechtsschutzbedürfnis
([X.], Urteil vom 19. Juli 2012 -
I [X.], [X.], 305 Rn. 14 und 20 = [X.], 327 -
Honorarkürzung, mwN; Urteil vom 15. November 2012 -
I [X.], [X.], 647 Rn. 12 = [X.], 770 -
Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss).
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Rechtspre-chung sei auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu erstrecken. Es würden durch das ohne jede thematische Eingrenzung ergangene
Verbot der Informati-onserteilung auch Angaben im Rahmen der Rechtsverfolgung und Rechtsver-teidigung erfasst. Dem kann nicht zugestimmt werden. Den [X.] ist es durch den Tenor des Schiedsspruchs
zwar ohne Einschränkung verboten, die näher bezeichneten, nach den [X.]n mit der Stiftung geschuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihnen damit entsprechende Äußerungen auch verboten
sein sollen, wenn sie der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im [X.] einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen. Ein solches Verbot
ist den 17
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zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Gründen des Schiedsspruchs
nicht zu entnehmen. Danach haben die Antragsgegner diese Informationen [X.] zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus den
Unterbeteiligungsverträ-gen mit der Stiftung zu erteilen. Der Schiedsspruch wirkt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde daher nicht darauf ein, wie sich die Antragsgegner au-ßergerichtlich und gerichtlich gegenüber [X.] einlassen.
IV.
Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Antragsgegner (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuwei-sen.
Büscher
Schaffert
Koch

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2015 -
19 Sch 27/14 -

20

Meta

I ZB 11/16

06.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. I ZB 11/16 (REWIS RS 2017, 8433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 11/16

I ZB 13/15

VII ZR 146/11

I ZR 105/11

I ZR 128/11

19 Sch 27/14

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