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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 137/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsurteil ist nicht in einer gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise unrichtig. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der [X.] weder als Testamentsvollstrecker noch als der für die Erklä-rung zur einheitlichen [X.] zuständige Steuerberater für die Ein-kommensteuererklärungen der einzelnen Miterben verantwortlich war, trifft vielmehr zu. Einen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht hat weder [X.] - 3 - rensgrundrechte der Klägerin missachtet noch ihr Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. [X.] Raebel Kayser
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2005 - 4 O 62/05 - [X.], Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 1/06 -
Meta
06.12.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 137/06 (REWIS RS 2007, 431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 431
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