Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2007, Az. AnwZ (B) 51/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 2471

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]([X.]) 51/06 vom 13. August 2007 in dem Rechtsstreit wegen Gestaltung des [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.], [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 13. August 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsteller gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsteller sind Sozien einer Anwaltskanzlei in [X.], in der ne-ben ihnen drei weitere Rechtsanwälte als Angestellte tätig sind. Sie verwende-ten Kanzleibriefbögen, in deren Kopfleiste die [X.]ezeichnung "Dr. [X.], [X.]& Kollegen" und darunter die Vor- und Nachnamen der beiden Antragsteller [X.] waren. Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern mit Schreiben 1 - 3 - vom 2. Dezember 2005 unter [X.]eifügung einer Rechtsmittelbelehrung einen "be-lehrenden Hinweis" dahingehend, dass die [X.]riefkopfgestaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO unzulässig sei; der Zusatz "& Kollegen" erfordere es, dass auf dem [X.]riefbogen nicht nur die beiden Antragsteller, sondern mindestens zwei weitere Rechtsanwälte namentlich genannt würden. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene sofortige [X.]eschwerde der Antragsteller. Die [X.]eteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 2 I[X.] Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 1. Die Antragsteller waren zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt. Das angefochtene Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2005 ging über eine bloße [X.]elehrung im Sinne des 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.]RAO hin-aus; es handelte sich bei dem "belehrenden Hinweis" - wie auch die beigefügte Rechtsmittelbelehrung deutlich macht - um eine hoheitliche Maßnahme, die [X.] war, die Antragsteller in ihren Rechten einzuschränken, und über die der [X.] daher sachlich entscheiden durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - [X.]([X.]) 42/04, NJW 2005, 2692, unter II 1 m.w.Nachw.). 4 2. Der [X.] hat zu Recht angenommen, dass die von der Antragsgegnerin beanstandete Gestaltung des damals verwendeten [X.] gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] verstößt, weil dort nicht, wie es diese [X.]estimmung erfordert, mindestens eine der Kurzbezeichnung [X.] - 4 - chende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern nament-lich aufgeführt sind. [X.]ei der [X.]ezeichnung "Dr. T. , [X.]

& Kollegen" in der Kopfleiste des [X.]riefbogens handelt es sich um eine Kurzbezeichnung im Sinne der §§ 9, 10 [X.], (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - [X.]([X.]) 35/04, NJW 2005, 1770, unter [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung, 3. Aufl., § 9 [X.] Rdnr. 40, 45; [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 9 [X.] Rdnr. 4), das heißt um eine [X.]ezeichnung für die Anwaltskanzlei, in der nur der Name eines oder einzelner Rechtsanwälte, die sich zu gemeinschaftlicher [X.]e-rufsausübung verbunden haben, mit einem auf die Anwaltsgemeinschaft hin-weisenden Zusatz verwendet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001 - [X.]([X.]) 11/00, NJW 2001, 1573, unter [X.]). [X.]ei Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den [X.]riefbö-gen namentlich aufgeführt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Daran fehlt es bei der hier zu beurteilenden Gestaltung des [X.]. 6 Die Antragsgegnerin und der [X.] haben mit Recht ange-nommen, dass durch den Zusatz "& Kollegen" in der Kurzbezeichnung ange-deutet wird, dass sich mit den Antragstellern mindestens zwei weitere "Kolle-gen" zu gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung verbunden haben und dass des-halb auf dem [X.] außer den Antragstellern noch mindestens zwei weitere der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte namentlich hätten aufgeführt werden müssen. Das [X.]eschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Die Antragsteller meinen, da der Terminus "& Kollegen" namensmäßig neutral sei, bestehe keine Verpflichtung, angestellte [X.], die von dieser [X.]ezeichnung erfasst würden, namentlich zu benennen. § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] stelle klar, dass eine solche Verpflichtung nur für an-7 - 5 - gestellte Mitarbeiter gelte, die in der Kurzbezeichnung namentlich genannt [X.]. Auch die Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO bestehe daher - bei einer hier gebotenen teleologischen Reduktion der Vorschrift - nur für Namen, die in der Kurzbezeichnung enthalten seien, nicht aber bei Verwendung des neutralen Terminus "Kollegen". Dies trifft nicht zu. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] soll Transparenz gewährleisten. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck kommt, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern es sollen entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden [X.] namentlich benannt werden. Die Regelung dient damit - ebenso wie die ihr vorangestellten [X.]estimmungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] - dem le-gitimen Informationsinteresse der Rechtsuchenden und stellt ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] eine [X.]erufsausübungsregelung dar, die gewichtigen [X.]elangen des Gemeinwohls dient und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. zu § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]: Senatsbeschluss vom 19. November 2001 - [X.]([X.]) 75/00, NJW 2002, 1419, unter [X.] aa, bestätigt durch [X.]VerfG, NJW 2002, 2163). Die [X.]estimmung ist - ihrem Wortlaut entsprechend - auch dann anzuwenden, wenn in der Kurzbezeichnung - wie hier - eine bestimmte Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte durch den anonymisierenden Zusatz "& Kollegen" zum Ausdruck kommt. Das Interesse der Antragsteller, die mit der namentlichen Nennung angestellter Kollegen verbundenen [X.] und steuerrechtlichen Konsequenzen vermeiden zu wollen, rechtfertigt es nicht, dem rechtsuchenden Publikum die Information vorzuenthalten, welche - mindestens zwei - weiteren Kollegen in der Kanzlei der Antragsteller neben diesen tätig sind. Wenn die [X.] und die bei ihnen angestellten Rechtsanwälte die mit einer Außenso-zietät verbundenen Konsequenzen nicht wünschen, steht es ihnen frei, diese Konsequenzen durch die Wahl einer Kurzbezeichnung zu vermeiden, die nicht 8 - 6 - zur [X.] in der Kanzlei tätigen angestellten [X.] nötigt (etwa "Dr. [X.]und [X.] "). 3. Den Gegenstandswert für das Verfahren hat der [X.] entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu hoch angesetzt. Er ent-spricht dem vom Senat in Fällen dieser Art üblichen Wert (vgl. [X.] vom 18. April 2005, aaO, und 25. Juli 2005, aaO). 9 [X.]Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 17, 18/05 -

Meta

AnwZ (B) 51/06

13.08.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2007, Az. AnwZ (B) 51/06 (REWIS RS 2007, 2471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2471

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.