Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 13 R 13/12 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 1759

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Gegenstand

Erklärung der Verrechnung - Zulässigkeit - Verwaltungsakt - Verjährungsfrist


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner laufenden monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten [X.] und Nebenforderungen der Einzugsstelle.

2

Der 1938 geborene Kläger war Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Die [X.] als Einzugsstelle erteilte dem Kläger Bescheide über abzuführende Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst [X.] und Verwaltungszuschlägen für die Monate März 1996 bis März 1997 (Beitragsbescheide vom [X.] 9556,18 [X.]; vom 6.6.1996 iHv 9575,44 [X.]; vom [X.] iHv 8920,58 [X.]; vom 22.7.1996 iHv 9148,48 [X.]; vom 21.8.1996 iHv 9308,94 [X.]; vom 23.9.1996 iHv 4506,26 [X.]; vom 22.10.1996 iHv 663,14 [X.]; vom [X.] iHv 663,14 [X.]; vom 10.3.1997 iHv 663,14 [X.], 672,88 [X.] bzw 684,24 [X.]; vom 24.3.1997 iHv 684,24 [X.]; vom 22.4.1997 iHv 684,24 [X.]). Von den bindend festgestellten Beitragsforderungen (iHv insgesamt 55 731,90 [X.] = 28 495,27 [X.]) beglich der Kläger lediglich die Beitragsforderung für März 1996 anteilig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] vom 19.4.1999 erging gegen ihn ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen eines Vergehens der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben gemäß § 266a Abs 1 StGB.

3

Am 11.11.2002 ging bei der Beklagten die Kopie eines Schreibens der [X.] vom [X.] ein, das ursprünglich an die [X.] gerichtet war. In diesem Schreiben ermächtigte die [X.] die Beklagte, die im Zeitraum von März 1996 (Rest) bis April 1997 iHv insgesamt 60 638,54 [X.] (Stand [X.]) entstandenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen den Kläger mit laufenden Rentenzahlungen zu verrechnen.

4

Die Beklagte hörte den Kläger im Januar 2005 zur beabsichtigten Verrechnung auf der Grundlage der Forderung der Einzugsstelle iHv 48 665,59 [X.] mit der Hälfte der monatlich ausgezahlten Altersrente iHv 848,89 [X.] (verbleibender Rest 424,45 [X.]) an. Dieser übersandte eine [X.] des Landrats des [X.], Abteilung Grundsicherung, vom 10.3.2005, aus der sich ein den fiktiven Anspruch auf Grundsicherungsleistungen iHv 670,69 [X.] übersteigendes Einkommen des [X.] iHv 192,36 [X.] ergab; der Kläger wandte jedoch ein, dass dabei weder der erhöhte Bedarf nach § 30 Abs 1 [X.] wegen Erreichens der Altersgrenze noch tatsächlich höhere Wohnkosten berücksichtigt seien.

5

Mit Bescheid vom [X.] verrechnete die Beklagte die Forderung der Einzugsstelle aus [X.] iHv 48 665,59 [X.] (Stand 10.1.2005) für den Beitragszeitraum vom 1.3.1996 bis zum 30.4.1997: Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv 979,67 [X.] werde monatlich ein Betrag iHv 188,21 [X.] einbehalten. Der Restbetrag iHv 791,46 [X.] werde ausgezahlt. Nach der [X.] vom 10.3.2005 übersteige das Einkommen des [X.] seinen monatlichen Bedarf um den verrechneten Betrag. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005). Die im Rahmen des Ermessens berücksichtigte Bedarfssituation des [X.] trete hinter dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der zweckgebundenen Verwendung ihrer Gelder und dem Gebot der Gleichbehandlung zurück.

6

Das Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos (Urteile des [X.] und des [X.] vom 23.4.2009). Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beiladung der [X.] zum Rechtsstreit sei iS von § 75 Abs 2 Halbs 1 SGG nicht notwendig gewesen. Die Einzugsstelle trete nach außen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses als alleinige Inhaberin der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf; die Sozialversicherungsträger, die die Versicherung der Arbeitnehmer durchführten, blieben jedoch Gläubiger des [X.] (Hinweis auf [X.], 1 = [X.]-2400 § 28h [X.]). Die Einzugsstelle sei an dem Rechtsstreit nicht in der Weise beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne.

7

Der angefochtene Verrechnungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe die Verrechnung gemäß § 52 [X.] durch Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X vornehmen dürfen (Hinweis auf Senatsbeschluss vom [X.] - B 13 R 31/08 R - Juris). Die formellen Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung lägen vor. Auch die materiellen Anforderungen an die Verrechnung von [X.] von § 51 Abs 2 [X.] seien erfüllt. Die [X.] habe bestanden; die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Zeitraum von März 1996 bis März 1997 seien fällig gewesen und durch bindende Bescheide festgestellt worden. Der Kläger habe ihnen die fälligen Beitragsforderungen nebst [X.] und Verwaltungszuschlägen entnehmen können. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt. Denn wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 [X.]V bösgläubig sei bzw werde, verjährten diese Ansprüche nach § 25 Abs 1 S 2 [X.]V erst in 30 Jahren (Hinweis auf [X.]-2400 § 25 Nr 7).

8

Der zur Verrechnung gestellte monatliche Betrag iHv 188,21 [X.] auf die dem Kläger zustehenden monatlichen Rentenleistungen führe auch nicht zur Hilfebedürftigkeit iS des [X.]. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Berechnungen auf die [X.] des Grundsicherungsträgers vom 10.3.2005 gestützt habe. Der Kläger habe trotz Aufforderung keine Nachweise über seine monatlichen Einnahmen bzw notwendigen Aufwendungen erbracht und seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Er habe weder den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs 1 [X.] (Schwerbehindertenausweis mit dem [X.]) noch den behaupteten Bedarf für Unterkunftskosten (iHv 536 [X.]) belegt.

9

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger, dass die "Aufrechnung" durch Verwaltungsakt erfolgt sei. Es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die "Aufrechnungserklärung" nicht vielmehr die rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsanspruchs sei, der kein Regelungscharakter zukomme. Im Übrigen seien die von der [X.] geltend gemachten Forderungen verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 [X.]V) hätten die Vordergerichte nicht festgestellt, sodass es lediglich auf die vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 1 [X.]V) ankomme. Die Verjährung sei nicht nach § 208 ff BGB aF unterbrochen worden, weil weder ein Anerkenntnis vorliege noch die Forderungen geltend gemacht worden seien.

Der Senat hat mit Beschluss vom [X.] das Ruhen des Verfahrens (§ 251 S 1 ZPO iVm § 202 SGG) bis zur Entscheidung des Großen Senats im Verfahren [X.] 2/10 angeordnet. Dieser hat am 31.8.2011 entschieden, dass die Verrechnung gemäß § 52 [X.] durch Verwaltungsakt geregelt werden darf ([X.], 81 = [X.]-1200 § 52 [X.]). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom [X.] beantragt, ohne darzulegen, weshalb er den Rechtsstreit noch fortsetzt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des [X.] vom 23. April 2009 und das Urteil des [X.] vom 6. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Der angefochtene [X.] ist rechtmäßig ergangen (1.). Die bestandskräftig festgestellten [X.] sind nicht verjährt (2.). Der Verrechnung stand nicht die Hilfebedürftigkeit des [X.] entgegen (3.). Einer Beiladung der Einzugsstelle zum Rechtsstreit bedurfte es nicht (4.).

1. Das Begehren des [X.], den [X.] der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005 aufzuheben, hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Alt 1 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der [X.] ist rechtmäßig ergangen.

Nach § 52 [X.] kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Einzugsstelle - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 [X.] die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs 1 [X.] kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 [X.] pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem [X.] kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs 2 [X.] gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des [X.] XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.]I wird (§ 51 Abs 2 [X.]).

Der [X.] der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005 war nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgt ist. Vielmehr konnte die Beklagte die Verrechnung einseitig nur in dieser Handlungsform (und nicht durch sog öffentlich-rechtliche Willenserklärung) vornehmen. Nach der während des Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung des [X.] vom 31.8.2011 (vgl [X.], 81 = [X.]-1200 § 52 [X.]) steht fest, dass die Beklagte die Verrechnung durch Verwaltungsakt regeln durfte (im [X.] vgl die [X.]surteile vom 7.2.2012 - [X.] R 85/09 R - [X.]-1200 § 52 [X.] und [X.] R 109/11 R).

a) Die formellen Voraussetzungen eines [X.]s liegen vor. Die Beklagte hatte den Kläger vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs 1 [X.] X angehört. Sie hat auch das ihr gemäß § 52 iVm § 51 Abs 2 [X.] zustehende Ermessen erkannt und im Widerspruchsbescheid pflichtgemäß ausgeübt (§ 39 Abs 1 [X.]).

Der [X.] war auch iS von § 33 Abs 1 [X.] X "inhaltlich hinreichend bestimmt" (zu den näheren Anforderungen an das [X.] vgl [X.]surteil vom 7.2.2012 - [X.] R 85/09 R - [X.]-1200 § 52 [X.] Rd[X.]6 ff). Der streitige Bescheid erklärte die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Einzugsstelle aus rückständigen [X.] iHv insgesamt 48 665,59 [X.] (Stand 10.1.2005) für den Beitragszeitraum vom 1.3.1996 bis zum 30.4.1997. Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv 979,67 [X.]/Monat wurde ein Teilbetrag iHv 188,21 [X.] zur Verrechnung mit [X.] einbehalten und der Restbetrag iHv 791,46 [X.] ausgezahlt. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt konnte der Kläger daher ohne Weiteres den jeweiligen Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Einzugsstelle durch die Verrechnung jeweils erlöschen. Auf den Einwand des [X.] hat ihm die Einzugsstelle die bestandskräftigen Beitragsbescheide mit den Angaben zu Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum und Fälligkeit der Forderungen erneut mitgeteilt (vgl oben [X.]). Hieraus ergab sich auch im Einzelnen die Höhe der [X.] und Verwaltungszuschläge.

b) Es bestand auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderungen der Einzugsstelle gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehalt mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des [X.] aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl [X.], 63 = [X.]-2500 § 255 [X.], Rd[X.]6; [X.]surteil vom 7.2.2012 - [X.] R 85/09 R - [X.]-1200 § 52 [X.] Rd[X.]5).

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Einzugsstelle erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger [X.] (§ 28d [X.]V) waren entstanden und fällig; sie sind von der Einzugsstelle (§ 28h [X.]V) gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakte bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 SGG). Die Zahlungsansprüche des [X.] auf die ihm zuerkannte Regelaltersrente waren jeweils entstanden und auch erfüllbar.

2. Der Verrechnung steht - entgegen der Ansicht des [X.] - auch nicht die Verjährung der [X.] entgegen. [X.] festgestellte Beitragsansprüche unterliegen der 30-jährigen Verjährung 52 Abs 1 und 2 [X.] X). Sie waren bei Erlass des [X.]s im Jahr 2005 noch nicht verjährt und konnten daher durch Verrechnung noch geltend gemacht werden. Allein der Erlass der Beitragsbescheide in den Jahren 1996 und 1997 reichte aus, um die Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung zu bewirken. Die Behörde musste zur Erreichung dieses Zwecks auch nicht besondere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen oder etwa Leistungsklage erheben (vgl [X.], 84 = [X.]-2500 § 106 [X.]5, Rd[X.]6 mwN; dort Rd[X.]4 auch zur Neufassung des § 45 [X.] mit Wirkung ab 1.1.2002). [X.] Verwaltungsakte, die wie hier zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers erlassen werden, stehen der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs durch Urteil gleich (vgl [X.] in von [X.], [X.] X, 7. Aufl 2010, § 52 Rd[X.]3).

Es kann offen bleiben, ob es, wie nach Ansicht des [X.], auf § 218 BGB (in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung ) für die Frage der Verjährung ankommt. Hieraus könnte er kein günstigeres Ergebnis ableiten. [X.] unterliegen zwar der kurzen (vierjährigen) Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 1 [X.]V); die kurze Verjährung verlängerte sich aber auch nach dieser Gesetzeslage auf 30 Jahre, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - unanfechtbar geworden war (vgl § 52 [X.] X in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung, § 218 BGB aF; vgl auch BSG vom 10.12.1980 - 9 RV 25/80 - BSG [X.] 2200 § 29 [X.]4 S 39). Der [X.] musste daher nicht entscheiden, ob die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs 1 [X.] [X.]V hier nicht schon wegen vorsätzlich vorenthaltener Beiträge greift.

3. Die in § 52 iVm § 51 Abs 2 [X.] normierten Grenzen einer Verrechnung mit Beitragsforderungen sind eingehalten. Danach kann der Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig iS der Vorschriften des [X.] XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 51 Abs 2 [X.]). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] hat die Beklagte einen Betrag iHv 188,21 [X.] monatlich zur Verrechnung einbehalten und den Restbetrag der verbleibenden Altersrente iHv 791,46 [X.] ausgezahlt. Entsprechend der vom [X.] zugrunde gelegten Bedürftigkeitsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10.3.2005 übersteigt das Einkommen des [X.] den monatlichen Bedarf um den einbehaltenen Betrag, und es steht nicht zu befürchten, dass er bei einem verbleibenden Betrag von 791,46 [X.] hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des [X.] XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Soweit der Kläger einen Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 [X.] XII bzw für Unterkunftskosten behauptet hat, hat das [X.] bindend festgestellt, dass er die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt hat.

4. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass das [X.] die [X.] als Einzugsstelle (§ 28h [X.]V) nicht zum Verfahren beigeladen hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Einzugsstelle an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zu deren Rechtsstellung vgl [X.], 1 = [X.]-2400 § 28h [X.], Rd[X.]5 mwN). Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des [X.] den [X.] nicht benachteiligen kann (vgl BSG [X.]-3250 § 51 [X.] Rd[X.]5; BSG [X.]-2500 § 121 [X.] Rd[X.]8; [X.], 144, 146 = [X.] 3-5795 § 6 [X.] S 3; BSG [X.] 3-1500 § 55 [X.]; [X.], 190 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]0). Da die Klage gegen den angefochtenen [X.] in allen Instanzen erfolglos geblieben ist, ist eine Benachteiligung der Einzugsstelle nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 13 R 13/12 R

31.10.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Halle (Saale), 6. August 2007, Az: S 13 R 1020/05, Urteil

§ 51 Abs 1 SGB 1, § 51 Abs 2 SGB 1, § 52 SGB 1, § 54 Abs 2 SGB 1, § 54 Abs 4 SGB 1, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4, § 28d SGB 4, § 28h SGB 4, § 33 Abs 1 SGB 10, § 52 SGB 10 vom 21.06.2002, § 52 SGB 10 vom 18.01.2001, § 30 Abs 1 SGB 12, § 218 BGB vom 05.10.1994, § 387 BGB, § 77 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 13 R 13/12 R (REWIS RS 2012, 1759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1759

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