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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.], ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2006 Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Diese ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt. Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 14.502,43 • beschwert. Bei der Ermittlung der Beschwer bleibt der Wert der Zinsen und Kosten neben dem Wert des Hauptanspruchs gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht. [X.] Kuffer
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 O 748/03 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - 12 U 1202/05 -
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30.03.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. VII ZA 1/06 (REWIS RS 2006, 4213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4213
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