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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 255/04
vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2005 durch den [X.] [X.], [X.] Wiebel, [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten zu 1 vom 4. Mai 2005 gegen die Kostenrechnung vom 15. Februar 2005 ([X.]: 780051005498) wird zurückgewiesen. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe: 1. Der beim [X.] zugelassene Rechtsanwalt [X.] hat namens und im Auftrag der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Ergänzungsurteil des [X.]vom 30. September 2004 Beschwerde eingelegt. Er hat mit [X.] vom 1. Februar 2005 die [X.] zurückgenommen. Der [X.] hat am 10. Februar 2005 die Beklagten dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. 2. Die Beklagte zu 1 wendet sich gegen die zu ihren Lasten festgesetz-ten Gerichtskosten mit der Begründung, Rechtsanwalt [X.] sei nur bevoll-mächtigt gewesen, Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.]vom 17. Februar 2004 einzulegen. Dies sei am 29. März - 3 - 2004 erfolgt ([X.] ZR 77/04). Er sei weder beauftragt worden, eine weitere Revi-sion einzulegen, noch diese zurückzunehmen. Die Kostenbeamtin hat nach Hinweis an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] vor-gelegt. 3. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die [X.] ist unanfechtbar. Schon deshalb kommt es auf die Frage, ob auch hinsichtlich der zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde eine Vollmacht erteilt war, nicht an. Die Beklagte zu 1 kann zudem mit dem Einwand, Rechtsanwalt [X.] nicht beauftragt zu haben, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört wer-den. Dressler
Wiebel
Kuffer
[X.]
[X.]
Meta
07.07.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. VII ZR 255/04 (REWIS RS 2005, 2688)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2688
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